Pflegegrad 1: Geplante Streichungen kosten bis zu 2.076 Euro im Jahr
Veröffentlicht am: 25.10.2026 um 15:30 Uhr | Redaktion boerse-global.deDie finanzielle Belastung für Heimbewohner verschärft sich zunehmend, wenn die eigene Rente zur Deckung der Heimkosten nicht mehr ausreicht und Sozialämter die Kostenübernahme einschränken oder sich Zuständigkeitsfragen hinziehen.
Da die Eigenanteile für Unterbringung und Pflege stetig steigen, geraten immer mehr Betroffene in die Situation, auf staatliche Unterstützung angewiesen zu sein. Gleichzeitig wächst der Druck auf die Träger der Sozialhilfe, während auf Bundesebene über tiefgreifende Reformen der Pflegefinanzierung verhandelt wird.
Streit um Zuständigkeiten und rechtliche Rahmenbedingungen
Reicht das Einkommen im Alter nicht aus, greift grundsätzlich die Hilfe zur Pflege. Doch in der Praxis führen Zuständigkeitsfragen zwischen den Behörden mitunter zu Verzögerungen.
So verweist beispielsweise der Bezirk Schwaben in einem konkreten Fall auf die Zuständigkeit des Landratsamts Alb-Donau-Kreis, da der Betroffene vor dem Heimeinzug vermutlich in Westerstetten in Baden-Württemberg gelebt habe.
Nach Paragraf 98 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) ist für die Leistung derjenige Träger zuständig, in dessen Bereich die antragstellende Person vor der Heimaufnahme ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Um Versorgungslücken für Hilfebedürftige zu vermeiden, sieht das Gesetz klare Fristen vor: Bei ungeklärter Zuständigkeit muss der zuständige Sozialhilfeträger am tatsächlichen Aufenthaltsort nach vier Wochen oder im Eilfall vorläufig leisten, wie es Paragraf 98 Absatz 2 Satz 3 SGB XII vorschreibt.
Für Betroffene gelten bei der Inanspruchnahme von Hilfe zur Pflege festgelegte Vermögensgrenzen. Das geschützte Vermögen für Alleinstehende liegt bei 10.000 Euro, während der monatliche Barbetrag zur persönlichen Verfügung 152,01 Euro beträgt.
Kinder von Pflegebedürftigen können die Sozialhilfeträger erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von über 100.000 Euro zur Beteiligung heranziehen. Auch Fragen rund um das Wohneigentum spielen eine Rolle: Laut Bundesgerichtshof erlischt ein im Grundbuch eingetragenes lebenslanges Wohnrecht nicht durch den Umzug in ein Pflegeheim, sondern bleibt bis zum Tod bestehen.
Ein Verzicht darauf im Zuge des Heimeinzugs gilt nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg aus dem Jahr 2013 als Schenkung mit einer Zehn-Jahres-Frist, wodurch das Sozialamt die Schenkung zurückfordern kann.
Wer sich mit der Absicherung von Angehörigen und dem Erhalt von Familienvermögen befasst, sollte die rechtliche Vorsorge nicht aufschieben. Dieser kostenlose Ratgeber bietet geprüfte Vorlagen für Testament und Patientenverfügung, um Behördenchaos und unnötige Kosten zu vermeiden. Rechtssichere Vorsorge-Vorlagen jetzt kostenlos herunterladen
Steigende Ausgaben der Sozialämter und Defizite der Kassen
Die finanzielle Überlastung der Heimbewohner spiegelt sich direkt in den öffentlichen Haushalten wider. Nach Angaben des Statistischen Bundesamts gaben die Sozialämter im Jahr 2025 bundesweit 6,0 Milliarden Euro für die Hilfe zur Pflege aus, was einem Anstieg von 13,3 Prozent im Vergleich zu 2024 entspricht.
Der Anteil dieser Leistungen an den gesamten Sozialhilfeausgaben kletterte auf 27,8 Prozent, nachdem er 2022 noch bei 23,6 Prozent gelegen hatte. Die gesamten Ausgaben für die Sozialhilfe beliefen sich auf 21,5 Milliarden Euro, ein Zuwachs von 6,1 Prozent.
Auf Ebene der Pflegekassen zeigt sich eine ähnliche Dynamik. Bundesweit kletterten die Pflegekosten von gut 21 Milliarden Euro im Jahr 2010 auf knapp 74 Milliarden Euro im Jahr 2025, wobei über sechs Millionen Menschen Leistungen beziehen. Nach Angaben von Humanas-Geschäftsführer Biastoch belaufen sich die Durchschnittskosten eines Pflegeheims in Sachsen-Anhalt auf 3.000 Euro im Monat.
Ohne politische Reformen droht den Pflegekassen nach Berechnungen in den Jahren 2027 bis 2029 eine Finanzierungslücke von insgesamt 40 Milliarden Euro. Geplante Einsparungen und Beitragserhöhungen summieren sich für diesen Dreijahreszeitraum auf 15 Milliarden Euro.
Die Bundesregierung erwartet ohne Gegenmaßnahmen ab 2028 Defizite der sozialen Pflegeversicherung in zweistelliger Milliardenhöhe; in den Jahren 2025 und 2026 konnten die Fehlbeträge nur durch Darlehen aus dem Bundeshaushalt gedeckt werden.
Ein gesundheitlicher Notfall kann jederzeit eintreten und die Handlungsfähigkeit einschränken. Erfahren Sie in diesem kostenlosen Leitfaden, wie Sie Ihren Nachlass rechtssicher regeln und sicherstellen, dass Ihre Familie im Ernstfall für Sie entscheiden darf. Kostenlosen Nachlass- und Vorsorge-Ratgeber sichern
Reformpläne und Kritik an künftigen Leistungskürzungen
Vor diesem Hintergrund steht das Pflegeneuordnungsgesetz im Fokus, dessen erste Lesung im Bundestag für den 5. November 2026 vorgesehen ist. Die geplanten Änderungen stoßen jedoch auf scharfe Kritik von Sozialverbänden und Branchenvertretern.
VdK-Präsidentin Verena Bentele bezeichnete die Reformpläne als unverantwortlich. Die vorgesehene Einteilung in vier starre Budgets führe dazu, dass Pflegebedürftige mehr Kosten aus eigener Tasche tragen müssten, sobald das jeweilige Budget erschöpft sei.
Der VdK warnte vor zusätzlichen Belastungen für pflegende Angehörige und forderte die Rückzahlung von 5,2 Milliarden Euro Corona-Schulden an die Pflegeversicherung sowie den Übergang zu einer einheitlichen Bürger-Pflegeversicherung.
Kritik kommt auch von Leistungserbringern: Nach Angaben des Sozialstations-Geschäftsführers Weweler steigen zwar die Pflegesachleistungen in den Pflegegraden 2 bis 5, unterm Strich ergäben sich für viele Pflegebedürftige jedoch Kürzungen von mehreren Hundert Euro pro Monat.
Zudem sehen die Reformpläne Einschnitte bei einzelnen Pflegegraden und Leistungsarten vor:
- Pflegegrad 1: Der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat (bis zu 1.572 Euro im Jahr) sowie der eigenständige Anspruch auf Verbrauchspflegehilfsmittel von bis zu 42 Euro im Monat (bis zu 504 Euro im Jahr) sollen wegfallen.
Zusammen ergibt sich eine rechnerische Obergrenze von bis zu 2.076 Euro im Jahr. Anspruch auf Pflegegeld oder ein Sozialraumbudget besteht in diesem Pflegegrad nicht.
- Kurzzeitpflege: Diese soll für die Pflegegrade 2 bis 5 künftig über ein Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 Euro im Jahr finanziert werden. Da der bisherige gemeinsame Jahresbetrag für Kurzzeit- und Verhinderungspflege bis zu 3.539 Euro umfasste, bedeutet dies rechnerisch 1.254 Euro weniger.
Eine Erstattung des Eigenanteils für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten aus dem Entlastungsbetrag über das Sozialraumbudget soll nicht mehr möglich sein.
- Einstufungsschwellen: Die Schwellenwerte für die Einstufung sollen steigen – für Pflegegrad 1 von 12,5 auf 15 Punkte, für Pflegegrad 2 von 27 auf 30 Punkte und für Pflegegrad 3 von 47,5 auf 50 Punkte. Für bereits eingestufte Personen ist zwar ein Bestandsschutz vorgesehen, dieser gilt jedoch nicht für die konkrete Leistungshöhe.
In Sachsen-Anhalt gab es im Jahr 2023 nach Erhebungen des Statistischen Landesamtes 204.236 Pflegebedürftige, darunter 28.347 Personen mit Pflegegrad 1 und 86.911 mit Pflegegrad 2, für die der Wegfall bisheriger Entlastungsleistungen von 131 Euro im Monat direkte Einbußen bedeuten würde.
Aktuell gelten im bestehenden System für Pflegegrad 3 im Jahr 2026 noch 599 Euro monatlich an Pflegegeld, sofern die häusliche Versorgung nach Paragraf 37 SGB XI selbst sichergestellt ist, sowie Pflegesachleistungen von bis zu 1.497 Euro im Monat, wobei auch Kombinationsleistungen möglich sind.
Bei fehlendem Pflegegrad 2 bis 5 übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung nach Paragraf 39c SGB V die Kurzzeitpflege bis zu 3.539 Euro für höchstens acht Wochen im Kalenderjahr, während Unterkunft und Investitionskosten stets als Eigenanteil verbleiben. Angesichts der anstehenden Beratungen im Bundestag bleibt die künftige Absicherung Pflegebedürftiger ein zentraler Streitpunkt der Sozialpolitik.
