Pflegegrad 3: Über 2.000 Euro im Jahr oft nicht abgerufen
Veröffentlicht am: 18.09.2026 um 22:42 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Wer mit Pflegegrad 3 eingestuft ist, hat Anspruch auf ein umfangreiches Bündel finanzieller Unterstützung – von Pflegegeld über Entlastungsbeträge bis zu steuerlichen Pauschbeträgen.
Ratgeberportale weisen darauf hin, dass ein Teil dieser Leistungen in der Praxis kaum abgerufen wird, obwohl er Betroffenen und ihren Angehörigen erheblich finanzielle Spielräume verschaffen könnte. Zugleich zeichnen sich mit dem geplanten Pflegeneuordnungsgesetz Änderungen ab, die den Blick auf bestehende Ansprüche zusätzlich schärfen.
Die Grundleistungen im Überblick
Für Pflegegrad 3 stehen laut einem Bericht von buerger-geld.org monatlich 599 Euro Pflegegeld sowie bis zu 1.497 Euro an Pflegesachleistungen zur Verfügung. Hinzu kommt ein Entlastungsbetrag von 131 Euro pro Monat.
Für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege können zusammen bis zu 3.539 Euro pro Jahr genutzt werden, für Tages- und Nachtpflege bis zu 1.357 Euro monatlich. Pflegehilfsmittel sind mit bis zu 42 Euro im Monat abgedeckt.
Weniger bekannt ist der Umwandlungsanspruch nach Paragraf 45b SGB XI: Pflegebedürftige der Grade 2 bis 5 können bis zu 40 Prozent des Sachleistungsbetrags für Alltagshilfe umwandeln – zusätzlich zum Entlastungsbetrag von 125 Euro im Monat.
Auch bei einem Klinik- oder Reha-Aufenthalt läuft das Pflegegeld künftig länger weiter: bis zu acht statt vier Wochen. Für digitale Unterstützung sind zudem Pflege-Apps mit bis zu 40 Euro monatlich sowie eine zusätzliche Unterstützung von bis zu 30 Euro im Monat vorgesehen.
Steuerliche Entlastung wird oft übersehen
Neben den Sozialleistungen existiert mit dem Pflege-Pauschbetrag nach Paragraf 33b EStG eine steuerliche Komponente, die viele Angehörige nicht ausschöpfen.
Für Pflegegrad 3 liegt der Pauschbetrag bei 1.100 Euro, für Pflegegrad 2 bei 600 Euro und für Pflegegrad 4/5 beziehungsweise bei Merkzeichen H bei 1.800 Euro. Dieser lässt sich mit dem Behinderten-Pauschbetrag kombinieren, der je nach Grad der Behinderung zwischen 2.120 Euro (GdB 80) und 2.840 Euro (GdB 100) liegt, bei Merkzeichen H, Bl, TBl oder Pflegegrad 4/5 sogar bei 7.400 Euro. Voraussetzung ist laut dem Bericht die persönliche, regelmäßige und unentgeltliche häusliche Pflege.
Antragstellung entscheidet über verlorene Ansprüche
Ein zentraler Stolperstein liegt in der Antragslogik selbst. Nach Paragraf 33 SGB XI gelten Leistungen erst ab dem Monat der Antragstellung – frühere Monate verfallen unwiderruflich. Laut einem Bericht von gegen-hartz.de kann dies zu einem Verlust von über 2.000 Euro führen, wenn Betroffene zu spät aktiv werden.
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Auch bei der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege gilt eine Erstattungsfrist: Für 2026 abgerechnete Leistungen läuft diese bis zum 31. Dezember 2027, grundsätzlich muss die Abrechnung bis Ende des Folgejahres erfolgen.
Wie häufig Anträge überhaupt zum gewünschten Pflegegrad führen, zeigt der MD-Bund Report 2025: Demnach ergaben 49,8 Prozent der Erstbegutachtungen einen Pflegegrad zwischen 2 und 5, während 21,3 Prozent ohne Einstufung blieben.
Geplante Reform sorgt für Handlungsdruck
Ein Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz, der noch nicht beschlossen ist, sieht ein neues Entlastungsbudget vor: 386 Euro monatlich für Pflegegrad 2 und 638 Euro für Pflegegrad 3. In den ersten drei Monaten nach einer erstmaligen Einstufung sollen davon jedoch nur 50 Prozent ausgezahlt werden – also 193 beziehungsweise 319 Euro. Das geplante Inkrafttreten ist der 1. Januar 2027.
Der Entwurf sieht zudem steigende Schwellenwerte für die Pflegegrade 1 bis 3 vor: Pflegegrad 1 soll künftig bei 15 bis 30 Punkten, Pflegegrad 2 bei 30 bis 50 Punkten und Pflegegrad 3 bei 50 bis 70 Punkten liegen. VdK-Präsidentin Verena Bentele riet laut dpa dazu, einen Antrag noch 2026 zu stellen, um von einem Bestandsschutz zu profitieren.
Das Bundesgesundheitsministerium erhofft sich durch die Reform Einsparungen von über 20 Milliarden Euro bis 2030, konkret geplant sind Minderausgaben in der Pflegeversicherung von rund 900 Millionen Euro im Jahr 2027 und einer Milliarde Euro im Jahr 2028. Eine Beratung im Bundestag ist frühestens für den Herbst 2026 vorgesehen.
Besonders betroffen von Kürzungsplänen ist laut einem Bericht der Berliner Morgenpost der Entlastungsbetrag für Pflegegrad 1, der ab 2027 gestrichen werden soll. Nach Angaben des Ministeriums wären davon knapp 950.000 gesetzlich Versicherte betroffen, die zu Hause gepflegt werden; ihnen entgingen bis zu 1.572 Euro jährlich. Die Einsparung für 2027 wird auf 400 Millionen Euro veranschlagt.
Eine sogenannte Pflegebegleitung als Ersatzangebot ist erst ab Januar 2028 geplant, eine Übergangsregelung für ein Restbudget aus 2026 fehlt bislang. Wie stark der bestehende Entlastungsbetrag überhaupt genutzt wird, zeigt eine Zahl des Gesundheitsministeriums: 2025 nahmen knapp 38 Prozent der Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 dieses Angebot in Anspruch.
Wichtig zu wissen: Leistungen nach SGB XI gelten erst ab dem Monat der Antragstellung — frühere Monate verfallen. Wer zu spät aktiv wird, kann über 2.000 Euro verlieren. Der Leitfaden erklärt, wie Sie den Antrag richtig stellen und welche Fristen Sie beachten müssen. Schritt-für-Schritt-Antragsleitfaden jetzt sichern
Nächste gesetzliche Anpassung bereits terminiert
Unabhängig vom laufenden Reformprozess ist eine weitere Pflegegeld-Erhöhung bereits gesetzlich festgeschrieben: Zum 1. Januar 2028 soll das Pflegegeld nach Paragraf 30 SGB XI angepasst werden. Die Höhe richtet sich nach der Kerninflation der Jahre 2025 bis 2027 und wird durch die Lohnentwicklung begrenzt. Eine gesetzliche Regelung für eine weitere Dynamisierung nach 2028 existiert bislang nicht.
