Pflegegrad-Antrag, VdK

Pflegegrad-Antrag: VdK rät zur Eile vor dem Stichtag 31. Dezember 2026

Veröffentlicht am: 14.10.2026 um 04:48 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Der VdK empfiehlt frühe Pflegegrad-Erstanträge, da die geplante Reform höhere Begutachtungshürden und Änderungen bei Leistungen vorsieht.

Pflegereform 2027: VdK rät zu Erstanträgen bis Jahresende
Ein sonnendurchfluteter, ruhiger Raum in einem historischen Gebäude mit Blick auf eine baumbestandene Straße. Illustration mit AI erstellt.

Angesichts der bevorstehenden Reform der Pflegeversicherung empfiehlt der Sozialverband VdK Versicherten mit Unterstützungsbedarf, Erstanträge auf Zuerkennung eines Pflegegrads zeitnah einzureichen. Hintergrund ist das geplante Pflegeneuordnungsgesetz, das die Zugangsvoraussetzungen zu Pflegeleistungen spürbar verändern könnte.

Der Verband, der 2,3 Millionen Mitglieder vertritt, verweist dabei auf den Stichtag 31. Dezember 2026. Wer noch im laufenden Jahr 2026 einen Pflegegrad anerkannt bekommt, profitiert nach derzeitigem Stand von einem umfassenden Bestandsschutz und behält diesen trotz künftiger Verschärfungen.

VdK-Präsidentin Verena Bentele warnt Betroffene ausdrücklich vor einem Zögern bei Erstanträgen. Gleichzeitig mahnt sie bei Anträgen auf Höherstufung zu reiflicher Überlegung, da hierbei das Risiko einer Rückstufung bestehe.

Für ratsuchende Bürger bietet beispielsweise der VdK-Ortsverband Heddesheim am 5. November 2026 zwischen 14 und 17 Uhr einen Beratungstermin im Alten Rathaus an. Deutschlandweit stehen Betroffenen rund 4.500 Beratungsstellen zur Verfügung.

Gesetzliche Anpassungen und höhere Punktgrenzen ab 2027

Am 30. September 2026 beschloss das Bundeskabinett den Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes. Das Gesetz ist damit noch nicht endgültig verabschiedet, das parlamentarische Verfahren bleibt offen. Nach den Plänen des Bundeskabinetts soll der Großteil der Neuregelungen am 1. Januar 2027 in Kraft treten, weitere Umsetzungsschritte sind für die Jahre 2028 und 2029 vorgesehen.

Kern der Reform ist eine Anhebung der Punktgrenzen bei der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst für die unteren Pflegegrade:
- Pflegegrad 1: künftig 15 statt bisher 12,5 Punkte
- Pflegegrad 2: künftig 30 statt bisher 27 Punkte
- Pflegegrad 3: künftig 50 statt bisher 47,5 Punkte

Ein rechtzeitiger Eingang des Antrags bei der zuständigen Pflegekasse bis zum 31. Dezember 2026 sichert Antragstellern die Begutachtung nach den bisherigen, niedrigeren Punktgrenzen. Durch die Modifikation der Begutachtungssystematik sieht die Finanzplanung des Bundes erhebliche Kürzungen vor: Geplant sind Einsparungen in Höhe von 1,3 Milliarden Euro im Jahr 2027 sowie 4,2 Milliarden Euro im Jahr 2030.

Änderungen bei Pflegegeld, Entlastungsbetrag und Zuzahlungen

Der Kabinettsentwurf sieht ab 2027 Anpassungen beim monatlichen Pflegegeld vor. Für Pflegegrad 2 soll der Betrag von 347 Euro um 33 Euro auf 380 Euro steigen, bei Pflegegrad 3 von 599 Euro um 31 Euro auf 630 Euro. In Pflegegrad 4 ist ein Anstieg von 800 Euro auf 890 Euro vorgesehen und in Pflegegrad 5 von 990 Euro auf 1.080 Euro (jeweils plus 90 Euro).

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Das Bundeskabinett hat am 30. September 2026 den Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen — noch ist das Gesetz nicht verabschiedet, doch die geplanten höheren Punktgrenzen für die Pflegegrade 1 bis 3 sind bereits absehbar. Wer bis zum 31. Dezember 2026 einen Erstantrag bei der Pflegekasse einreicht und anerkannt bekommt, sichert sich nach derzeitigem Stand den Bestandsschutz. Unser kostenloser Ratgeber führt Sie in drei Schritten durch den Antrag. Pflegegrad-Antrag jetzt Schritt für Schritt vorbereiten

Ursprüngliche Pläne aus einem Referentenentwurf vom 18. September 2026, wonach bei Neueinstufungen in die Pflegegrade 2 und 3 die Zahlungen in den ersten drei Monaten halbiert werden sollten, strich das Kabinett nach Kritik des VdK wieder.

Gleichzeitig plant das Bundeskabinett Einschnitte bei bisherigen Zusatzleistungen. Der Entlastungsbetrag für Pflegegrad 1, der bislang bis zu 131 Euro pro Monat beziehungsweise bis zu 1.572 Euro pro Jahr betrug, soll ersatzlos entfallen. Stattdessen sind für diese Gruppe Beratungs- und Begleitangebote angedacht.

Für die Pflegegrade 2 bis 5 soll der bisherige Entlastungsbetrag nach Paragraf 45b SGB XI in ein neues, zweckgebundenes Sozialraumbudget übergehen: Vorgesehen sind bis zu 175 Euro monatlich ab dem 25. Geburtstag sowie bis zu 300 Euro für jüngere Pflegebedürftige.

Dieses Budget lässt sich nur noch bei anerkannten Angeboten nach Paragraf 45a SGB XI nutzen. Nicht verbrauchte Beträge dürfen künftig nicht mehr angespart werden, und der bisherige Umwandlungsanspruch soll entfallen.

Für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, für die bislang gemeinsam bis zu 3.539 Euro pro Jahr bereitstanden, sieht der Entwurf eine Reduzierung auf maximal 2.285 Euro jährlich vor – ein Minus von 1.254 Euro.

Ein Eigenanteilsdeckel von 1.500 Euro wird nicht eingeführt, und die allgemeine Leistungserhöhung für 2028 entfällt zugunsten einer jährlichen Anpassung ab 2029. Zur Finanzierung soll der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose zum 1. Januar 2027 von 0,6 auf 0,9 Prozentpunkte angehoben werden, was bei einer monatlichen Rente von 1.800 Euro einem Mehraufwand von 5,40 Euro entspricht.

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Ab 2027 soll der Entlastungsbetrag für Pflegegrad 1 in Höhe von bis zu 131 Euro monatlich ersatzlos entfallen, und bei Verhinderungs- und Kurzzeitpflege ist eine Kürzung von bis zu 3.539 auf 2.285 Euro jährlich vorgesehen. Betroffene, die heute noch keinen Pflegegrad haben, verlieren diese Leistungen ohne rechtzeitigen Antrag. Unser kostenloser Ratgeber zeigt Ihnen, welche Fristen gelten und wie Sie den Antrag richtig stellen. Fristen-Checkliste Pflegegrad jetzt anfordern

Pflegekassen erwarten Antragsflut vor dem Stichtag

Wegen der erwarteten Vorzieheffekte durch Versicherte, die sich die alten Konditionen vor Januar 2027 sichern wollen, soll die gesetzliche Bearbeitungsfrist für die Pflegekassen, die regulär bei 25 Arbeitstagen liegt, vorübergehend gelockert werden. Für Betroffene und Angehörige bleibt das Einreichen vor dem Jahresende entscheidend, um den rechtlichen Bestandsschutz für die Zukunft zu wahren.

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