Pflegegrad-Bestandsschutz, Schwellen

Pflegegrad-Bestandsschutz: Neue Schwellen sollen vor Rückstufungen schützen

Veröffentlicht am: 12.10.2026 um 09:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Der Gesetzentwurf sieht Bestandsschutz für anerkannte Pflegegrade vor; neue Schwellen, Beiträge und Leistungsbudgets sind noch nicht beschlossen.

Pflege-Neuordnungsgesetz: Geplante Änderungen und Schutz bestehender Pflegegrade
Symbolbild: Parkbank unter einem blühenden Baum Illustration mit AI erstellt.

Angesichts bevorstehender gesetzlicher Anpassungen in der Pflegeversicherung rückt die rechtliche Absicherung bestehender Einstufungen verstärkt in den Fokus. Ratgeber erläutern vor diesem Hintergrund das Instrument des Bestandsschutzes, das Pflegebedürftige vor einer unzulässigen Rückstufung ihres Pflegegrades und damit vor empfindlichen Leistungskürzungen bewahren kann.

Hintergrund der Erläuterungen sind geplante Neuregelungen der Bundesregierung, die tiefgreifende Eingriffe in das System der Pflegegrade und Leistungsbudgets vorsehen.

Geplante Schwellenanhebungen und die Rolle des Bestandsschutzes

Das Bundeskabinett beschloss am 30. September 2026 den Entwurf des Pflege-Neuordnungsgesetzes (PNOG). Demnach sollen bereits anerkannte Pflegegrade ausdrücklich Bestandsschutz erhalten. Der Entwurf sieht vor, dass die Punkteschwellen für die Pflegegrade 1 bis 3 von bisher 12,5, 27 und 47,5 Punkten auf künftig 15, 30 und 50 Punkte steigen. Für die Pflegegrade 4 und 5 sollen die bisherigen Grenzen von 70 und 90 Punkten unverändert bleiben.

Pflegeanträge, die bis zum 31. Dezember 2026 gestellt werden, sollen nach dem bisherigen Recht bearbeitet werden. Der Gesetzentwurf ist allerdings noch kein geltendes Recht: Bundestag und Bundesrat sollen bis zum 18. Dezember 2026 über das Vorhaben entscheiden. Als Starttermin für das PNOG ist der 1. Januar 2027 anvisiert.

Finanzielle Neuregelungen und veränderte Budgets im Gesetzentwurf

Nach Berechnungen der Bundesregierung droht der Pflegeversicherung ohne gesetzliche Gegenmaßnahmen im Jahr 2027 ein Defizit von rund 7,6 Milliarden Euro.

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Der Entwurf umfasst daher auch beitragsspezifische Anpassungen: Ab dem 1. Januar 2027 soll der allgemeine Beitragssatz zwar bei 3,6 Prozent verbleiben, der Kinderlosenzuschlag jedoch von 0,6 auf 0,9 Prozentpunkte steigen, womit der Gesamtbeitrag für zuschlagspflichtige Kinderlose 4,5 Prozent statt bisher 4,2 Prozent betragen würde.

Zugleich soll die Beitragsbemessungsgrenze um 300 Euro monatlich angehoben werden, was bei 3,6 Prozent Mehrkosten von bis zu 10,80 Euro monatlich für Einkommen oberhalb der neuen Schwelle bedeutet. Für mitversicherte Ehe- und Lebenspartner ist ab 2028 ein Beitragszuschlag von 0,52 Prozent vorgesehen, von dem unter anderem bestimmte pflegende Angehörige ausgenommen sein sollen.

Auf der Leistungsseite ist eine umgestaltung vorgesehen. Für den Pflegegrad 1 soll der Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat entfallen. Für die Pflegegrade 2 bis 5 plant die Regierung neue monatliche Budgets: ein Entlastungsbudget von 380, 630, 890 beziehungsweise 1.080 Euro sowie ein Sachleistungsbudget von 890, 1.590, 2.090 beziehungsweise 2.530 Euro. Hinzu kommt ein Sozialraumbudget von 175 Euro monatlich für die Grade 2 bis 5, das für Personen unter 25 Jahren bis zu 300 Euro betragen kann.

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Für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sieht das geplante Überbrückungsbudget bis zu 2.285 Euro im Jahr vor, während der Betrag bisher bei 3.539 Euro im Jahr liegt. Die Pauschale für Pflegehilfsmittel von bis zu 42 Euro im Monat soll gestrichen werden.

Weitere Neuregelungen sind für spätere Jahre terminiert: Ab 2029 soll eine präventionsorientierte fachliche Pflegebegleitung für zu Hause Versorgte starten, und Leistungsbeträge sollen jährlich anhand der Kerninflationsrate dynamisiert werden.

Für Versicherte ab 60 Jahren sind zudem Ansprüche auf Früherkennungsuntersuchungen geplant. Gleichzeitig soll der Medizinische Dienst bei Begutachtungen konsequenter prüfen, ob eine Rehabilitation den Pflegebedarf senken kann; wird keine Reha empfohlen, muss dies künftig konkret im Einzelfall begründet werden.

Politische Debatten und offene Beschlüsse

Während der Großteil des PNOG am 1. Januar 2027 in Kraft treten soll, sind wesentliche Weichenstellungen für die weitere Zukunft noch unvollendet. Das Bundeskabinett fasste am 7. Oktober 2026 keinen Beschluss zur Einsetzung der geplanten Strukturkommission, die ab Oktober 2026 Reformvorschläge für die 2030er Jahre ausarbeiten sollte; ein Beschluss wurde für die folgende Woche avisiert.

Bundesgesundheitsminister Carsten Linnemann erklärte am 7. Oktober 2026, dass eine Obergrenze für Eigenanteile nicht beschlossen sei und Uneinigkeit zwischen Union und SPD darüber herrsche, ob die Kommission eine solche prüfen solle. Das Gremium soll bis Ende Januar entsprechende Vorschläge vorlegen.

Die Verzögerung bei der Kommission hat jedoch keinen Einfluss auf die bestehenden gesetzlichen Ansprüche der Versicherten. Bis zum Abschluss des parlamentarischen Verfahrens bleibt das PNOG ein Gesetzentwurf, weshalb der bestehende Status quo für Pflegebedürftige vorerst unverändert gilt.

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