Pflegegrade: IGES-Modell sieht 22 Prozent weniger Anerkennungen
Veröffentlicht am: 02.10.2026 um 12:55 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Die bevorstehende Neuregelung der Pflegeversicherung durch das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) führt zu signifikanten Änderungen bei den Begutachtungskriterien und Leistungsansprüchen.
Vor dem Hintergrund des Kabinettsbeschlusses vom 30.09.2026 empfehlen die Stiftung Warentest und der Sozialverband VdK betroffenen Versicherten, geplante Erstanträge oder Anträge auf Höherstufung noch vor Ablauf des Jahres 2026 einzureichen. Für alle Anträge, die bis zum 31.12.2026 gestellt werden, sollen die bisherigen, weniger restriktiven Begutachtungskriterien Anwendung finden.
Verschärfte Kriterien für die Zuerkennung von Pflegegraden
Kern der zum 01.01.2027 geplanten Reform ist eine Anhebung der Punkteschwellen, die für die Einstufung in einen Pflegegrad maßgeblich sind. Laut dem Entwurf des PNOG soll der Pflegegrad 1 künftig erst ab 15 statt bisher 12,5 Punkten erreicht werden.
Für den Pflegegrad 2 steigt die Schwelle von 27 auf 30 Punkte und für den Pflegegrad 3 von 47 auf 50 Punkte. Eine Expertin der Stiftung Warentest wies in Berichten von Anfang Oktober darauf hin, dass diese Anpassung den Zugang zu professionellen Pflegeleistungen erschwere.
Modellrechnungen des Instituts IGES verdeutlichen die Auswirkungen dieser Verschärfung: Hätte man diese Kriterien bereits bei den Erstbegutachtungen im Jahr 2024 angelegt, wären rund 22 % weniger Personen als pflegebedürftig anerkannt worden.
Allein durch die höheren Schwellenwerte würde die Zahl der Anerkennungen in einem untersuchten Versichertenkollektiv um knapp 12 % sinken. Werden zusätzliche Änderungen in der Bewertung herangezogen, steige dieser Wert auf die genannten 22 %.
Bestandsschutz und strategische Überlegungen bei Höherstufungen
Trotz der geplanten Verschärfungen sieht der Kabinettsentwurf einen Bestandsschutz für Personen vor, die bereits über einen anerkannten Pflegegrad verfügen. Nach aktuellem Stand sollen diese Einstufungen auch über den Jahreswechsel hinaus bestehen bleiben. Eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst erfolgt in der Regel zwei bis drei Wochen nach der Antragstellung.
Der Sozialverband VdK rät seinen 2,3 Millionen Mitgliedern zwar zur Einreichung von Erstanträgen bis Ende 2026, warnt jedoch gleichzeitig bereits eingestufte Personen davor, Anträge auf Höherstufung ohne genaue Prüfung zu stellen. Bei einem solchen Verfahren besteht grundsätzlich das Risiko einer Rückstufung, falls die aktuelle Begutachtung eine Verbesserung des Zustands feststellt.
Sollte ein Antrag abgelehnt werden, weisen Verbraucherschützer darauf hin, dass Widersprüche binnen eines Monats möglich sind. Daten der Stiftung Warentest zeigen, dass fast ein Drittel dieser Widersprüche erfolgreich ist. Die Pflegekassen müssen über Anträge laut Verbraucherzentrale innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden.
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Wegfall von Leistungen für Pflegegrad 1 und neue Budgetmodelle
Besonders deutliche Einschnitte sieht der Entwurf für den Pflegegrad 1 vor. Ab dem 01.01.2027 sollen der monatliche Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro sowie die Pauschale für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch in Höhe von 42 Euro monatlich ersatzlos entfallen. Die Bundesregierung beziffert die dadurch erwarteten Einsparungen für das Jahr 2027 auf rund 800 Mio. Euro.
Parallel dazu sind strukturelle Umstellungen bei den Budgets geplant. Für die Pflegegrade 2 bis 5 soll ein sogenanntes Sozialraumbudget von monatlich 175 Euro eingeführt werden. Für Pflegebedürftige bis zum Alter von 25 Jahren sind hierfür 300 Euro monatlich vorgesehen.
Bei der Verhinderungspflege wird der bisherige gemeinsame Jahrestopf von rund 3.300 Euro voraussichtlich in vier kleinere Budgets aufgeteilt. Experten der Stiftung Warentest raten dazu, verbleibende Mittel aus dem Jahr 2026 noch zeitnah abzurufen.
Finanzielle Lage und Beitragsanpassungen
Die Reform ist eine Reaktion auf die prekäre finanzielle Situation der sozialen Pflegeversicherung. Ohne Gegenmaßnahmen prognostiziert die Bundesregierung Defizite von rund 7,6 Mrd. Euro für das Jahr 2027 und über 15 Mrd. Euro für das Jahr 2028. Um die Stabilität zu gewährleisten, sind verschiedene Beitragsanpassungen vorgesehen.
Zwar soll der allgemeine Beitragssatz bei 3,6 % stabil bleiben, doch steigt der Kinderlosenzuschlag ab dem 01.01.2027 um 0,3 Prozentpunkte auf 0,9 %. Für kinderlose Versicherte erhöht sich der Gesamtbeitrag damit von 4,2 % auf 4,5 %.
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Bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von 4.000 Euro bedeutet dies eine Mehrbelastung von 12 Euro pro Monat. Zudem soll die Beitragsbemessungsgrenze um monatlich 300 Euro angehoben werden. Ab 2028 ist zudem ein Beitragszuschlag von 0,52 % für mitversicherte Ehe- oder Lebenspartner geplant.
Der vorliegende Gesetzentwurf bedarf noch der Zustimmung durch den Bundestag und den Bundesrat. Eine Strukturkommission soll zudem ab Oktober 2026 die Arbeit aufnehmen und bis Ende Januar 2027 weitere Vorschläge für künftige Reformschritte vorlegen.
