Pflegekassen zahlen 4.180 Euro für barrierefreie Wohnumbauten
Veröffentlicht am: 21.09.2026 um 20:09 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Pflegebedürftige und ihre Angehörigen können aktuell auf ein umfangreiches Leistungsspektrum der Pflegeversicherung zurückgreifen – von Zuschüssen für den barrierefreien Umbau der Wohnung bis zu Entlastungsbeträgen und Pflegegeld. Gleichzeitig zeichnen sich mit dem geplanten Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) tiefgreifende Veränderungen ab, die vor allem Menschen mit Pflegegrad 1 und neue Pflegefälle betreffen dürften.
Zuschüsse für Wohnraumanpassungen
Für den behindertengerechten Umbau der Wohnung zahlen die Pflegekassen laut Bericht vom 20. September 2026 bis zu 4.180 Euro je pflegebedürftiger Person und Maßnahme – für alle Pflegegrade 1 bis 5 gleichermaßen.
Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung, steigt die Obergrenze: Bei zwei Personen sind es 8.360 Euro, bei drei Personen 12.540 Euro und bei vier Personen 16.720 Euro. Bei mehr als vier Personen bleibt es bei maximal 16.720 Euro insgesamt.
Ein erneuter Zuschuss ist möglich, wenn sich die Pflegesituation ändert und dadurch neue bauliche Maßnahmen nötig werden – etwa wenn erstmals ein Rollstuhl genutzt wird und deshalb Türen verbreitert werden müssen.
Eine Höherstufung des Pflegegrads ist dafür nicht vorgeschrieben. Laut einem Rundschreiben der Pflegekassen vom 2. April 2026 gelten dabei alle im Hilfebedarf erforderlichen Anpassungen als eine einzige Maßnahme, auch wenn sie sich über mehrere Etappen oder Jahreswechsel erstrecken.
Dass die Kassen bei bereits zum Zeitpunkt der Erstantragstellung bestehendem Bedarf nicht zwangsläufig ein zweites Mal zahlen müssen, hatte bereits das Bayerische Landessozialgericht in einem Beschluss vom 26. Februar 2021 (Az. L 4 P 9/20) festgehalten, als die Fördergrenze noch bei 4.000 Euro lag.
Bei der Antragstellung gilt: Die Pflegekasse muss innerhalb von drei Wochen entscheiden, bei Einbindung einer Pflegefachperson oder des Medizinischen Dienstes innerhalb von fünf Wochen. Wird diese Frist überschritten, gilt die Leistung nach § 40 Abs. 7 SGB XI als genehmigt.
Gegen ablehnende Bescheide kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Die Zuschüsse sind nachrangig gegenüber anderen Leistungsansprüchen, und bei Mietwohnungen ist zusätzlich die Zustimmung des Vermieters nach § 554 BGB erforderlich.
Laufende monatliche Leistungen
Pflegegrad 1 bringt kein Pflegegeld mit sich – dieses steht erst ab Pflegegrad 2 zur Verfügung. Stattdessen erhalten Betroffene mit Pflegegrad 1 einen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich, der allerdings nicht ausgezahlt, sondern nur gegen Nachweis erstattungsfähiger Leistungen abgerechnet wird. Über das Jahr summiert sich das auf bis zu 1.572 Euro. Nicht verbrauchte Beträge aus 2026 können noch bis zum 30. Juni 2027 genutzt werden.
Hinzu kommen unter anderem Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bis 42 Euro monatlich sowie – seit April 2026 – ein Zuschuss zum Hausnotruf von bis zu 27 Euro monatlich. Der Wohngruppenzuschlag beträgt 224 Euro monatlich, die Bezuschussung vollstationärer Pflege für Pflegegrad 1 liegt bei 131 Euro monatlich. Pflegeberatung und Pflegekurse bleiben kostenfrei.
Das eigentliche Pflegegeld ist seit dem 1. Januar 2025 unverändert und bleibt es auch 2026: 347 Euro bei Pflegegrad 2, 599 Euro bei Pflegegrad 3, 800 Euro bei Pflegegrad 4 und 990 Euro bei Pflegegrad 5 – jeweils monatlich. Eine gesetzliche Dynamisierung ist erst zum 1. Januar 2028 vorgesehen. Für Oktober 2026 wird das Pflegegeld regulär zum 1. Oktober ausgezahlt.
Seit dem 1. Januar 2026 gibt es zudem einen neuen Zuschuss von 450 Euro monatlich (bis zu 5.400 Euro jährlich) nach § 45h SGB XI für Pflegebedürftige aller Pflegegrade – allerdings nur in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Versorgungsvertrag nach § 92c SGB XI, die mindestens drei Pflegebedürftige, ein Basispaket und eine abgesicherte Versorgung voraussetzen.
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In gewöhnlichen Pflege-WGs bleibt es beim Wohngruppenzuschlag von 224 Euro. Bundesweite Empfehlungen zu den neuen Versorgungsverträgen werden erst bis zum 1. Januar 2027 erwartet, weshalb der Zugang 2026 noch begrenzt ist.
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
Seit dem 1. Juli 2025 steht Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 ein gemeinsames Jahresbudget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege von 3.539 Euro zur Verfügung, das flexibel genutzt werden kann; eine vorherige Pflegezeit ist keine Voraussetzung mehr. Belege aus 2025 können noch bis zum 31. Dezember 2026 eingereicht werden.
Während der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld bis zu acht Wochen zur Hälfte weitergezahlt – bei Pflegegrad 2 etwa mit 173,50 Euro monatlich beziehungsweise 43,38 Euro pro Woche. Übernehmen nahe Angehörige die Ersatzpflege, kann sich der Betrag über acht Wochen auf bis zu 694 Euro bei Pflegegrad 2 belaufen.
Vor der Reform lag die Verhinderungspflege bei maximal 1.685 Euro jährlich, aufstockbar um bis zu 843 Euro aus der Kurzzeitpflege auf insgesamt maximal 2.528 Euro. Laut Pflegestatistik werden 85,9 Prozent der Pflegebedürftigen zu Hause versorgt.
Ergänzend existiert das Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a SGB XI: Es ersetzt für zehn Arbeitstage 90 Prozent des Nettoeinkommens, maximal 135,63 Euro pro Tag. Ein separates Familienpflegegeld ist im PNOG-Entwurf nicht vorgesehen.
Steuerliche Behandlung
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Pflegegeld ist als Sozialleistung nach § 37 SGB XI grundsätzlich steuerfrei und fällt nicht unter den Grundfreibetrag. Wird es an pflegende Angehörige weitergeleitet, bleibt es nach § 3 Nr. 36 EStG steuerfrei, sofern die Pflege häuslich durch Angehörige oder aus sittlicher Pflicht erfolgt. Zusätzlich kann der Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG geltend gemacht werden.
Auch Leistungen der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sind regelmäßig steuerfrei. Steuerpflicht kann jedoch entstehen, wenn nicht verwandte Pflegepersonen tätig werden, eine Vergütung über das Pflegegeld hinausgeht oder mehrere Pflegeverhältnisse bestehen – solche Konstellationen prüfen Finanzämter genauer.
Geplante Reform: Einschnitte ab 2027
Der PNOG-Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums vom Juni 2026 sieht erhebliche Änderungen vor. Der Beitragssatz von derzeit 3,6 Prozent soll steigen, der Kinderlosenzuschlag von 0,6 auf 0,7 Prozentpunkte.
Hintergrund sind laut Entwurf erwartete Defizite von 7,6 bis 8 Milliarden Euro im Jahr 2027 und über 15 Milliarden Euro im Jahr 2028. Bundesgesundheitsminister Linnemann bezeichnete die Lage im September 2026 als desaströs. Der GKV-Spitzenverband bezifferte das Defizit der sozialen Pflegeversicherung im ersten Halbjahr 2026 auf rund 770 Millionen Euro.
Der Entwurf vom 5. Juni 2026 sieht vor, das klassische Pflegegeld durch ein Entlastungsbudget zu ersetzen. Neue Fälle mit Pflegegrad 2 oder 3 sollen in den ersten drei Monaten nur die Hälfte des Budgets erhalten: Bei Pflegegrad 2 wären das künftig 386 Euro regulär, in den ersten drei Monaten 193 Euro; bei Pflegegrad 3 638 Euro regulär, anfangs 319 Euro.
Gegenüber dem heutigen Pflegegeld (347 Euro bzw. 599 Euro) bedeutet das laut Entwurf ein Minus von 154 beziehungsweise 280 Euro monatlich, über drei Monate summiert 462 beziehungsweise 840 Euro. Das Ministerium rechnet mit Einsparungen von rund 900 Millionen Euro im Jahr 2027, etwa 1 Milliarde Euro 2028 und danach jährlich rund 1,1 Milliarden Euro.
Ein Kabinettsbeschluss stand zuletzt für den 23. oder 30. September 2026 im Raum, das Inkrafttreten ist für den 1. Januar 2027 vorgesehen. Bereits bestehende Höherstufungen von Pflegegraden sollen davon nicht betroffen sein.
Auch das Jahresbudget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege steht laut Schwesternverband zur Disposition: Der Betrag von 3.539 Euro soll nahezu vollständig entfallen und durch ein Überbrückungsbudget ersetzt werden – 1.855 Euro jährlich bei Pflegegrad 2/3 und 2.285 Euro bei Pflegegrad 4/5, das nur für pflegerische Akutsituationen gedacht ist und die Bestätigung durch einen neuen Dienst namens Pflegebegleitung voraussetzt.
Der Verband kritisierte laut einem Bericht vom 21. September 2026, dass die Streichung Sozialhilfeträger zusätzlich belaste. Auch wenn Leistungsbeträge künftig dynamisiert werden sollen, greift die Anpassung nach Verbandsangaben auf bereits gekürzte Beträge.
Pflegegrad 1 soll dem Entwurf zufolge zwar erhalten bleiben, doch der monatliche Entlastungsbetrag von 131 Euro soll für Neufälle entfallen und durch ein ab 2027 geplantes Sozialraumbudget ersetzt werden – ebenso der 131-Euro-Zuschuss für Pflegegrad 1 in der vollstationären Pflege. Bestehende Bezieher genießen Bestandsschutz, sollen im Gegenzug aber Zugang zu einer präventionsorientierten Pflegebegleitung erhalten.
Zudem sollen die Punktschwellen für die Einstufung in Pflegegrad 1 bis 3 angehoben werden: Pflegegrad 1 künftig bei 15 bis unter 30 Gesamtpunkten (bisher 12,5 bis unter 27), Pflegegrad 2 bei 30 bis unter 50 (bisher 27 bis unter 47,5) und Pflegegrad 3 bei 50 bis unter 70 (bisher 47,5 bis unter 70). Die Schwellen für Pflegegrad 4 und 5 bleiben unverändert.
Ein Beispiel aus dem Entwurf verdeutlicht die Tragweite: Wer heute 28 Punkte erreicht, gilt aktuell als Pflegegrad 2 – nach der Reform nur noch als Pflegegrad 1. Wohnumfeldverbesserung, Pflegekurse und technische Pflegehilfsmittel bleiben erhalten, Pflegehilfsmittel zum Verbrauch entfallen jedoch für Pflegegrad 1. Bestehende Einstufungen genießen Bestandsschutz, die Neuregelungen sollen zum 1. Januar 2027 greifen, erste Beratungen dazu sind frühestens für den Herbst 2026 angekündigt.
Angesichts dieser Aussichten rät der Sozialverband VdK Pflegebedürftigen ohne bestehenden Pflegegrad, noch im laufenden Jahr einen Erstantrag zu stellen, da bereits anerkannte Pflegegrade Bestandsschutz genießen. VdK-Präsidentin Verena Bentele erklärte laut dpa, wer noch in diesem Jahr einen Pflegegrad erhalte, behalte ihn nach aktuellem Stand auch dann, wenn die Zugangsregeln verschärft würden.
Wer bereits einen Pflegegrad hat, sollte laut VdK dagegen von einem vorschnellen Höherstufungsantrag absehen – die Verbraucherzentrale weist auf das Risiko einer Rückstufung hin, sollte eine Neubegutachtung schlechter ausfallen als erwartet.
Regionale Kürzung in Bayern
Auch auf Landesebene zeichnen sich Einschnitte ab: In Bayern wird das Landespflegegeld ab Pflegegrad 2 im Jahr 2026 von bisher 1.000 Euro auf 500 Euro jährlich gekürzt.
