Pflegeneuordnungsgesetz, Ehepartner

Pflegeneuordnungsgesetz: Ehepartner sollen ab 2028 eigene BeitrÀge zahlen

Veröffentlicht am: 13.10.2026 um 19:09 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Der Kabinettsentwurf sieht ab 2027 höhere PflegegeldbetrĂ€ge und zusĂ€tzliche Beitragslasten vor; Bundestag und Bundesrat mĂŒssen noch zustimmen.

Pflegeneuordnungsgesetz beschlossen: BeitrÀge und Leistungen sollen sich Àndern
Ein minimalistischer, lichtdurchfluteter moderner Innenraum mit BetonwÀnden und langen Schatten in einer ruhigen Architektur. Illustration mit AI erstellt.

Das Bundeskabinett hat am 30. September 2026 das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) beschlossen. Der Entwurf markiert eine tiefgreifende Reform der sozialen Pflegeversicherung, mit der die Bundesregierung auf erhebliche finanzielle EngpÀsse reagiert.

Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums stehen die Pflegekassen vor einem Defizit von 7,6 Milliarden Euro; ohne gesetzliche Gegenmaßnahmen drohen ab 2028 FehlbetrĂ€ge in zweistelliger Milliardenhöhe. Durch das Maßnahmenpaket soll die Pflegeversicherung im Jahr 2027 um 6,25 Milliarden Euro entlastet werden, wĂ€hrend der allgemeine Beitragssatz bei 3,6 Prozent stabil bleibt.

Höhere Belastungen fĂŒr Kinderlose und Reform der Mitversicherung

FĂŒr Beitragszahler sieht die Gesetzesvorlage ab dem 1. Januar 2027 eine Anhebung des Beitragszuschlags fĂŒr Kinderlose um 0,3 Prozentpunkte vor. Der Satz steigt damit von 0,6 Prozent auf 0,9 Prozent, was zu einem Gesamtbeitrag von 4,5 Prozent fĂŒhrt. Bei einer monatlichen Rente von 1.800 Euro bedeutet dies rechnerisch eine Mehrbelastung von 5,40 Euro pro Monat.

Zum 1. Januar 2028 soll zudem die bisherige beitragsfreie Mitversicherung von Ehe- und Lebenspartnern abgeschafft werden. Geplant ist ein zusÀtzlicher Beitrag von 0,52 Prozentpunkten, der an den beitragspflichtigen Einnahmen bemessen wird.

Kinder bleiben weiterhin beitragsfrei familienversichert. Bei einem Bruttojahreseinkommen von 50.000 Euro fĂŒhrt dieser Zuschlag zu Mehrkosten von rund 260 Euro im Jahr (etwa 21,67 Euro pro Monat), bei 30.000 Euro fallen rund 156 Euro jĂ€hrlich an (rund 13 Euro monatlich).

Ausnahmen vom Partnerschaftszuschlag greifen unter anderem bei der Betreuung von Kindern unter 7 Jahren – in anderen Darstellungen unter 12 Jahren –, bei Kindern mit Behinderung oder wenn Angehörige ab Pflegegrad 2 fĂŒr mindestens zehn Stunden wöchentlich an mindestens zwei Tagen gepflegt werden.

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Befreit sind auch Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Grundsicherung beziehen, selbst mindestens Pflegegrad 3 aufweisen oder einen Grad der Behinderung von mindestens 60 haben.

DarĂŒber hinaus soll zum 1. Januar 2027 die Beitragsbemessungsgrenze der Pflegeversicherung um 300 Euro monatlich steigen. Im Jahr 2026 liegt sie bei 5.812,50 Euro pro Monat (69.750 Euro im Jahr), nach 5.512,50 Euro monatlich (66.150 Euro im Jahr) im Jahr 2025. Betroffen sind Einkommen oberhalb der aktuellen Monatsgrenze.

Das Bundesgesundheitsministerium beziffert die maximale Mehrbelastung hierbei auf rund 17 Euro monatlich beziehungsweise bis zu rund 204 Euro pro Jahr.

Anpassungen beim Pflegegeld und KĂŒrzungen von Sachbudgets

Auf der Leistungsseite plant die Bundesregierung zum 1. Januar 2027 Anhebungen des monatlichen Pflegegeldes: In Pflegegrad 2 steigt die Leistung um 33 Euro auf 380 Euro (bisher 347 Euro), in Pflegegrad 3 um 31 Euro auf 630 Euro (bisher 599 Euro), in Pflegegrad 4 um 90 Euro auf 890 Euro (bisher 800 Euro) und in Pflegegrad 5 um 90 Euro auf 1.080 Euro (bisher 990 Euro).

In Pflegegrad 1 besteht unverÀndert kein Anspruch. Zudem sollen die Schwellenwerte der Pflegegrade 1 bis 3 angehoben werden, flankiert von einem Bestandsschutz vor Herabstufungen.

Gleichzeitig stehen deutliche KĂŒrzungen bevor. Der Entlastungsbetrag fĂŒr Pflegegrad 1 von bisher bis zu 131 Euro pro Monat (bis zu 1.572 Euro im Jahr) soll entfallen und durch reine Beratungsangebote ersetzt werden.

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FĂŒr die Pflegegrade 2 bis 5 wird ein zweckgebundenes Sozialraumbudget eingefĂŒhrt: bis zu 175 Euro monatlich ab dem 25. Geburtstag und bis zu 300 Euro fĂŒr JĂŒngere, beschrĂ€nkt auf nach § 45a SGB XI anerkannte Angebote. Nicht genutzte BetrĂ€ge verfallen und können nicht mehr angespart werden; auch der bisherige Umwandlungsanspruch entfĂ€llt.

Die Mittel fĂŒr Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sinken von bisher bis zu 3.539 Euro pro Jahr auf kĂŒnftig maximal 2.285 Euro jĂ€hrlich – ein Minus von 1.254 Euro. Ein Eigenanteilsdeckel von 1.500 Euro findet sich im Entwurf nicht; eine allgemeine Leistungserhöhung fĂŒr 2028 entfĂ€llt, jĂ€hrliche Anpassungen sind ab 2029 vorgesehen.

Regelungen fĂŒr pflegende Angehörige und parlamentarischer Fahrplan

Eine zuvor diskutierte KĂŒrzung der RentenbeitrĂ€ge fĂŒr pflegende Angehörige auf 70 Prozent wurde verworfen; die Pflegeversicherung trĂ€gt die BeitrĂ€ge weiterhin vollstĂ€ndig.

Allerdings erhalten Pflegepersonen ab dem 1. Januar 2027 nach Erreichen der Regelaltersgrenze keine zusĂ€tzlichen RentenbeitrĂ€ge mehr. Die bisherigen BeratungseinsĂ€tze laufen bis Ende 2028 weiter und werden ab dem 1. Januar 2029 durch eine jĂ€hrliche Pflegebegleitung abgelöst, bei deren VersĂ€umnis KĂŒrzungen des Pflegegeldes drohen.

Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen; Bundestag und Bundesrat mĂŒssen dem Vorhaben zustimmen. Im Bundestag ist die erste Lesung fĂŒr den 6. November 2026 vorgesehen, ein Beschluss wird fĂŒr Mitte Dezember 2026 angepeilt.

SPD-GeneralsekretĂ€r Matthias KlĂŒssendorf bezeichnete den Gesetzentwurf als unzureichend. Parallel soll eine Pflegekommission bis Ende Januar VorschlĂ€ge vorlegen, wobei SPD und Union insbesondere bei der Frage nach Obergrenzen fĂŒr Eigenanteile uneins sind.

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