Pflegereform 2027: Höhere Hürden für Pflegegrad-Einstufung ab Januar
Veröffentlicht am: 22.09.2026 um 22:24 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Angesichts einer drohenden Finanzierungslücke in der sozialen Pflegeversicherung plant die Bundesregierung eine umfassende Reform der Leistungsansprüche und Zugangsvoraussetzungen. Das geplante Pflegenutzungs-Orientierungsgesetz (PNOG) sieht vor, die Schwellenwerte für die Einstufung in Pflegegrade anzuheben.
Gesundheitsminister Carsten Linnemann (CDU) bekräftigte in einem Gespräch im September 2026, dass diese Maßnahmen notwendig seien, um ein für das Jahr 2027 prognostiziertes Finanzloch von rund 8 Mrd. Euro abzufangen und allgemeine Beitragserhöhungen zu vermeiden.
Steigende Hürden für die Pflegeeinstufung
Zentraler Bestandteil des Reformvorhabens ist die Anpassung der Punktesysteme, die über die Gewährung eines Pflegegrades entscheiden. Der Start der neuen Schwellenwerte ist für den 1. Januar 2027 vorgesehen.
Ein konkretes Beispiel für die Verschärfung zeigt sich bei der Grenze zum Pflegegrad 2 (PG2): Erreichen Antragsteller nach aktuellem System mit 28,75 gewichteten Punkten diesen Grad, der monatlich 347 Euro Pflegegeld bedeutet, würden sie bei einer Anhebung der Schwelle auf 30 Punkte lediglich in den Pflegegrad 1 eingestuft.
Der Medizinische Dienst Bund rechnet infolgedessen mit erschwerten Bedingungen bei Erst- und Höherstufungen. Dies betreffe insbesondere Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen sowie ältere, alleinlebende Personen.
Bestandsschutz ist jedoch für jene vorgesehen, die bereits einen Pflegegrad besitzen; eine Neubegutachtung soll allein aufgrund der geänderten Schwellenwerte nicht zum Verlust des Status führen. Dennoch verdeutlichen Daten des Medizinischen Dienstes Bayern die bereits bestehende Selektivität: Mehr als jeder vierte Erstantrag erfüllt schon heute die gesetzlichen Voraussetzungen nicht.
Die Vorstandsvorsitzende des MD Bayern, Claudia Wöhler, verwies in diesem Kontext darauf, dass ein individueller Hilfebedarf nicht zwangsläufig eine Pflegebedürftigkeit im Sinne des Sozialgesetzbuches (SGB XI) darstelle.
Wegfall von Entlastungsleistungen und neue Budgetregeln
Erhebliche Änderungen sind beim Pflegegrad 1 geplant. Bislang steht Versicherten in der häuslichen Pflege ein zweckgebundener Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich zur Verfügung, der etwa für ambulante Pflegedienste oder Alltagshilfen genutzt werden kann.
Gemäß den Erläuterungen des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) soll dieser Betrag künftig entfallen und durch Beratungs- und Präventionsangebote ersetzt werden. Fachverbände wie die Deutsche Alzheimer Gesellschaft und die Hirnliga kritisierten dieses Vorhaben bereits im September 2026 und warnten vor dem Wegfall niedrigschwelliger Unterstützung.
Die geplante Pflegereform sieht höhere Punkteschwellen für die Pflegegrad-Einstufung vor – ein Beispiel: Wer heute mit 28,75 Punkten Pflegegrad 2 erreicht, fällt bei einer Schwelle von 30 Punkten auf Pflegegrad 1 zurück. Unser kostenloser Leitfaden zeigt Ihnen Schritt für Schritt, wie Sie Ihren Antrag vorbereiten und bei Ablehnung richtig Widerspruch einlegen. Jetzt kostenlosen Pflege-Leitfaden anfordern
Zusätzlich sieht der PNOG-Referentenentwurf vor, das bisherige Pflegegeld durch ein sogenanntes Entlastungsbudget zu ersetzen. Bei einer erstmaligen Einstufung in die Pflegegrade 2 oder 3 ist für die ersten drei Monate lediglich eine Auszahlung von 50 Prozent des Betrages vorgesehen.
Für Versicherte im Pflegegrad 2 würde dies eine monatliche Leistung von 193 Euro anstelle der regulären 386 Euro bedeuten. Das BMG begründet diese Kürzung mit einem erhöhten Beratungsaufwand zu Beginn der Pflegephase. Für die Pflegeversicherung resultieren daraus veranschlagte Minderausgaben von rund 900 Mio. Euro für das Jahr 2027.
Umstrukturierung der Kurzzeit- und Verhinderungspflege
Auch die Finanzierung der vorübergehenden Pflege wird neu geordnet. Der Schwesternverband wies darauf hin, dass der bisherige gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege in Höhe von 3.539 Euro fast vollständig entfallen soll.
An dessen Stelle tritt ein „Überbrückungsbudget“, das je nach Pflegegrad zwischen 1.855 Euro (PG 2 und 3) und 2.285 Euro (PG 4 und 5) pro Kalenderjahr liegt.
Dieses Budget soll jedoch nur in pflegerischen Akutsituationen nutzbar sein und erfordert die Bestätigung durch den neuen Dienst der „Pflegebegleitung“. Thomas Dane, Vorstandsvorsitzender des Schwesternverbandes, warnte, dass die heutige Flexibilität bei der Inanspruchnahme faktisch verloren gehe, was zu höheren Eigenanteilen für die Betroffenen führen könne.
Politischer Status und zeitlicher Rahmen
Die politische Umsetzung der Reform bleibt trotz des engen Zeitplans volatil. Der Referentenentwurf wurde bereits im Juni 2026 veröffentlicht, ein Kabinettsbeschluss stand zuletzt noch aus. Innerhalb der Koalition beraten Spitzenpolitiker wie Bärbel Bas (SPD), Alexander Dobrindt (CSU) und Kanzleramtsministerin Nina Warken (CDU) über den weiteren Kurs.
Der geplante Wegfall des Entlastungsbetrags von bis zu 131 Euro monatlich trifft Pflegegrad 1 besonders hart – niedrigschwellige Alltagshilfen würden durch Beratungs- und Präventionsangebote ersetzt. Wer heute Unterstützung bezieht, sollte seine Ansprüche kennen. Der Leitfaden fasst die geplanten Änderungen und Ihre Handlungsoptionen zusammen. Pflege-Leitfaden jetzt sichern
Obwohl die CDU bei den Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern und Berlin im September 2026 deutliche Verluste hinnehmen musste, betonte der Parteivorsitzende Friedrich Merz die Absicht, den Reformkurs fortzusetzen.
In der Branche stößt das Vorhaben auf Widerstand: Ambulante Pflegedienste, etwa im Kreis Höxter, demonstrierten Anfang September gegen den Entwurf und forderten eine Verschiebung der Umsetzung über den Jahreswechsel hinaus, da die Reform in der vorliegenden Form nicht sachgerecht umsetzbar sei.
