Schwerbehindertenantrag: Gericht hebt GdB rückwirkend an, aber nicht auf 50
Veröffentlicht am: 31.10.2026 um 21:02 Uhr | Redaktion boerse-global.deDie Feststellung einer Schwerbehinderung ist für viele Betroffene mit weitreichenden Rechten und Nachteilsausgleichen verbunden. Wie komplex die behördliche und gerichtliche Bemessung des Grades der Behinderung (GdB) in der Praxis ausfällt, verdeutlicht eine Entscheidung des Sozialgerichts Braunschweig vom 12. August 2026 (Az. S 8 SB 182/25). Das Gericht hob den Gesamt-GdB eines Klägers rückwirkend an, verneinte jedoch das Vorliegen der Schwerbehinderteneigenschaft.
Der Streitfall vor dem Sozialgericht Braunschweig
Ein im Jahr 1986 geborener Mann hatte im August 2024 erstmals die Feststellung eines GdB beantragt. Die zuständige Behörde setzte mit Bescheid vom 27. November 2024 zunächst einen Gesamt-GdB von 30 fest. Dabei wurden ein Einzel-GdB von 20 für ein Lungenleiden nach einem Lungenkollaps mit Teilentfernung sowie ein Einzel-GdB von 20 für eine psychische Beeinträchtigung zugrunde gelegt. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Behörde am 26. Februar 2025 zurück.
Im anschließenden Klageverfahren begehrte der Kläger einen Gesamt-GdB von mindestens 50, um den Status als schwerbehinderter Mensch zu erlangen. Das Sozialgericht Braunschweig entschied am 12. August 2026, dass für das psychische Leiden ein Einzel-GdB von 30 angemessen sei, während der Wert von 20 für die Lungenerkrankung unstreitig blieb.
Gemäß § 152 Abs. 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) werden Einzelwerte jedoch nicht einfach addiert. Wegen der gegenseitigen Verstärkung der Leiden erhöhte das Gericht den Gesamt-GdB um 10 Punkte auf 40, rückwirkend ab dem Antragseingang am 22. August 2024. Die Schwelle zur Schwerbehinderung ab einem GdB von 50 wurde damit verfehlt.
Das Land hat die Hälfte der außergerichtlichen Kosten zu tragen; wie aus einem Bericht vom 31. Oktober 2026 hervorgeht, war das Urteil bei Veröffentlichung am 21. Oktober 2026 noch nicht rechtskräftig.
Gesetzliche Kriterien und Schwellenwerte
Nach den rechtlichen Vorgaben des § 152 SGB IX sowie der Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) wird der GdB in Zehnerschritten zwischen 20 und 100 festgesetzt. Maßgeblich sind dabei die Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VersMedV). Entscheidend für die Einstufung ist die konkrete Auswirkung der Beeinträchtigungen auf den Alltag, nicht deren medizinische Ursache.
Bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen erfolgt stets eine gesamtheitliche Bewertung. Gegen ablehnende Bescheide gilt eine Widerspruchsfrist von einem Monat, bevor Klage erhoben werden kann. Ausweise besitzen in der Regel eine Gültigkeitsdauer von bis zu fünf Jahren.
An die jeweiligen Einstufungen knüpfen abgestufte Rechte an: Ein steuerlicher Pauschbetrag greift ab einem GdB von 20. Ab einem GdB von 30 sind Ermäßigungen bei Eintritten sowie eine Gleichstellung durch die Agentur für Arbeit möglich.
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Erst ab einem GdB von 50 liegt eine Schwerbehinderung vor. Dies eröffnet Vorteile wie den besonderen Kündigungsschutz nach § 168 SGB IX, fünf Arbeitstage Zusatzurlaub pro Jahr gemäß § 208 SGB IX, einen jährlichen Behinderten-Pauschbetrag von 1.140 Euro nach § 33b Einkommensteuergesetz sowie Erleichterungen im Nahverkehr, bei der Kraftfahrzeugsteuer und der vorzeitigen Altersrente mit geringeren Abschlägen.
Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes lebten Ende 2025 gut 7,8 Millionen schwerbehinderte Menschen in Deutschland.
Konsequenzen bei unrichtigen Angaben
Neben der fehlerhaften Einschätzung im Verwaltungsverfahren beschäftigen auch Täuschungen die Justiz. Das Landgericht Frankenthal verurteilte am 21. Oktober 2026 einen 64-jährigen Mann zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten (Az. 3 KLs 5207 Js 19815/15).
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Laut Gerichtssprecherin Sonja Steingart ist das Urteil rechtskräftig; schriftliche Gründe lagen noch nicht vor. Ausgangspunkt waren Leistungen einer Berufsgenossenschaft nach einem Verkehrsunfall im Jahr 2004, wobei die Behinderungen laut Anklage seit Anfang 2015 nicht mehr bestanden haben sollen.
Für diesen Leistungsbezug nannte das Gericht Schäden von rund 95.000 Euro. Die Gesamtstrafe schloss weitere Vorwürfe ein, darunter einen Immobilienverkauf mit Bauverpflichtung und einem Schaden von über 225.000 Euro sowie verschwiegene Konten bei einer Vermögensauskunft.
Bei unrichtigen Angaben greift im Sozialrecht die Mitteilungspflicht nach § 60 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I), flankiert von Rückforderungsansprüchen gemäß § 50 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Strafrechtlich drohen nach § 263 Strafgesetzbuch bei Betrug Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
