Schwerbehindertenrente, Geplante

Schwerbehindertenrente: Geplante Änderung könnte Jahrgang 1970 treffen

Veröffentlicht am: 05.10.2026 um 12:09 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Ein Arbeitsentwurf sieht neue Altersgrenzen ab Jahrgang 1970 vor; zugleich gelten Ausgleichsleistungen und besondere Rechte für Betroffene.

Schwerbehindertenrente: Geplante Änderungen und geltende Ansprüche im Überblick
Ein heller, minimalistischer Flur in einem modernen Verwaltungsgebäude bei Tageslicht. Illustration mit AI erstellt.

Medienberichte über mögliche Neuregelungen beim vorzeitigen Renteneintritt sorgen für Aufmerksamkeit: Diskutiert werden geplante Änderungen beim Rentenbeginn für Personen ab dem Geburtsjahrgang 1970 sowie die weitreichende Bedeutung von Nachteilsausgleichen ab einem Grad der Behinderung von mindestens 50. Die Diskussion berührt sowohl sozialrechtliche Rahmenbedingungen als auch konkrete finanzielle Schutzmechanismen für betroffene Beschäftigte.

Diskutierte Neuregelungen und geltende Rechtslage

Ein Arbeitsentwurf des Bundesarbeitsministeriums sieht nach Angaben von Rentenberatern vor, den Rentenbeginn der Altersrente für schwerbehinderte Menschen an die reguläre Altersgrenze zu koppeln. Diese Neuregelung soll ab dem Geburtsjahrgang 1970 greifen.

Für Personen, die vor dem 1. Januar 1970 geboren wurden, ist eine Übergangsregelung vorgesehen. Die Jahrgänge 1964 bis 1969 sollen demnach weiterhin mit 62 Jahren mit Abschlägen sowie mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen können. Die geplante Änderung ist bislang nicht beschlossen.

Nach dem derzeit geltenden Recht gemäß § 37 SGB VI können Versicherte ab dem Jahrgang 1964 die Schwerbehindertenrente mit 65 Jahren abschlagsfrei in Anspruch nehmen, frühestens ist der Bezug ab 62 Jahren möglich.

Der versicherungsmathematische Abschlag liegt bei 0,3 Prozent pro Monat und beträgt bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme von drei Jahren maximal 10,8 Prozent. Voraussetzungen für diesen Rentenzugang sind ein anerkannter Grad der Behinderung von mindestens 50 sowie eine Wartezeit von 35 Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Schutzrechte im Arbeitsleben und behördliche Anerkennung

Als schwerbehindert gelten Personen ab einem Grad der Behinderung von 50. Dieser Wert wird in Zehnerschritten bis maximal 100 ausgewiesen. Wie Dorothee Czennia vom Sozialverband VdK Deutschland darlegte, handelt es sich dabei nicht um eine rein medizinische Diagnose, sondern um eine Bemessung der konkreten Beeinträchtigung der gesellschaftlichen Teilhabe.

Der Schwerbehindertenausweis kann von Personen beantragt werden, die in Deutschland wohnen, arbeiten oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Je nach Bundesland übernehmen Versorgungs- und Sozialbehörden oder Landratsämter die Prüfung und Erteilung.

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Im Arbeitsleben vermittelt der Status besondere Rechte, darunter einen erweiterten Kündigungsschutz, Anspruch auf einen barrierefreien Arbeitsplatz, Zusatzurlaub sowie das Recht, Mehrarbeit abzulehnen.

Bereits ab einem Grad der Behinderung von 30 ist auf Antrag bei der Agentur für Arbeit eine Gleichstellung möglich. Diese gewährt ebenfalls den besonderen Kündigungsschutz, bei dem das Integrationsamt einer Kündigung zustimmen muss; als schwerbehindert gilt man formell jedoch erst ab einem Wert von 50.

Merkzeichen, Sonderzahlungen und steuerliche Entlastungen

Spezifische Merkzeichen im Ausweis definieren ergänzende Nachteilsausgleiche wie die unentgeltliche Beförderung im Personennahverkehr, Begleitpersonen oder Parkerleichterungen. Das Merkzeichen „aG“ steht für eine außergewöhnliche Gehbehinderung und bildet die Voraussetzung für einen gesonderten Parkausweis.

Zudem können schwerbehinderte Rentner mit dem Merkzeichen G einen Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 SGB XII geltend machen. Im Jahr 2026 beläuft sich dieser in Regelbedarfsstufe 1 auf monatlich 95,71 Euro (17 Prozent des Regelbedarfs von 563 Euro) beziehungsweise 1.148,52 Euro im Jahr. In der Regelbedarfsstufe 2 für Paare beträgt die Leistung monatlich 86,02 Euro.

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Versicherte ab dem 50. Lebensjahr, welche die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine vorgezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschen oder als langjährig Versicherte erfüllen, haben zudem die Option, Rentenabschläge von 0,3 Prozent pro Monat beziehungsweise 3,6 Prozent pro Jahr auszugleichen.

Die Deutsche Rentenversicherung erteilt auf Antrag Auskunft über die maximale Höhe der Sonderzahlung, die einmalig oder in mehreren Teilbeträgen geleistet werden kann.

Darüber hinaus greift der Behinderten-Pauschbetrag gemäß § 33b EStG zur steuerlichen Entlastung. Dieser staffelt sich nach dem Grad der Behinderung:
* GdB 20: 384 Euro
* GdB 30: 620 Euro
* GdB 40: 860 Euro
* GdB 50: 1.140 Euro
* GdB 60: 1.440 Euro
* GdB 70: 1.780 Euro
* GdB 80: 2.120 Euro
* GdB 90: 2.460 Euro
* GdB 100: 2.840 Euro

Bei Vorliegen der Merkzeichen H, Bl oder TBl beläuft sich der Pauschbetrag auf 7.400 Euro pro Jahr.

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