Steuerfalle, Erbschaft

Steuerfalle Erbschaft: 20.000 statt 500.000 Euro Freibetrag für Partner

Veröffentlicht: 16.07.2026 um 01:18 Uhr, Redaktion boerse-global.de

Unverheiratete Paare in Deutschland gehen im Erbfall rechtlich leer aus. Erbvertrag und Schenkungen sind zentrale Instrumente zur Absicherung.

Erbrecht für Unverheiratete: So sichern Sie Ihren Partner ab
Zwei Hände, eine ältere und eine jüngere, fassen sich sanft über juristischen Dokumenten und einem Taschenrechner auf einem Holztisch. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Doch im Erbfall stehen sie rechtlich blank da. Das Gesetz kennt keine automatische Absicherung für Partner ohne Trauschein.

Während Ehepartner automatisch erben, gehen Unverheiratete im Todesfall komplett leer aus. Ohne Testament oder Erbvertrag fällt das gesamte Vermögen an die gesetzlichen Erben – Kinder, Eltern oder Geschwister. Ein gemeinschaftliches Testament, das sogenannte Berliner Testament, ist gesetzlich nur Ehepaaren vorbehalten.

Steuerfalle: 20.000 statt 500.000 Euro Freibetrag

Besonders hart trifft es Paare ohne Trauschein bei der Erbschaftsteuer. Sie fallen in die Steuerklasse III – die ungünstigste Kategorie. Der Freibetrag liegt bei mageren 20.000 Euro. Zum Vergleich: Ehepartner dürfen 500.000 Euro steuerfrei erben.

Alles, was darüber liegt, wird mit hohen Sätzen versteuert. Angesichts von jährlich über 100 Milliarden Euro, die vererbt oder verschenkt werden, raten Experten zu steueroptimierten Strategien. Eine Möglichkeit: Schenkungen zu Lebzeiten. Alle zehn Jahre stehen die Freibeträge neu zur Verfügung.

Erbvertrag als Rettungsanker

Um den Partner abzusichern, müssen Paare aktiv werden. Das zentrale Instrument ist der Erbvertrag. Damit lassen sich gegenseitige Erbeinsetzungen, Wohnrechte oder Nießbrauch rechtssicher vereinbaren.

Wer ein Testament bevorzugt, muss strenge Formvorschriften beachten. Ein eigenhändiges Testament muss komplett handschriftlich verfasst und unterschrieben sein. Formfehler machen das gesamte Dokument unwirksam.

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Vorsorgevollmacht: Das unterschätzte Risiko

Neben der Vermögensnachfolge ist die persönliche Vorsorge kritisch. Ohne explizite Vorsorgevollmacht haben Partner kein gesetzliches Vertretungsrecht – weder in medizinischen noch in finanziellen Notfällen. Fachleute empfehlen dringend die Kombination aus Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und einem organisierten Notfallordner.

Pflichtteile: Wenn die Familie Ansprüche stellt

Bei der Nachlassgestaltung müssen die Rechte gesetzlicher Pflichtteilsberechtigter berücksichtigt werden. Kinder, Ehepartner und unter Umständen Eltern haben einen Mindestanspruch auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils – in Geld.

Auch Schenkungen können zum Problem werden. Erfolgen sie innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall, können Pflichtteilsergänzungsansprüche entstehen. Dabei schmilzt der anrechenbare Wert jährlich um zehn Prozent ab. Die Frist beginnt erst mit der vollständigen Ausführung der Schenkung. Pflichtteilsansprüche verjähren in der Regel nach drei Jahren ab Kenntnis des Erbfalls.

Immobilien: Ohne Regelung droht der Rauswurf

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Bei gemeinsamen Immobilien wird zur Sicherung des überlebenden Partners oft die Familienheimschaukel oder ein lebenslanges Wohnrecht diskutiert. Fehlen solche vertraglichen Regelungen, droht beim Tod eines Partners nicht nur der Verlust des Erbes, sondern im Extremfall auch der Verlust der Wohnung – wenn die gesetzlichen Erben ihren Anspruch geltend machen.

Für Unternehmer gibt es eine gute Nachricht: Die Steuerbegünstigung für Betriebsvermögen nach § 13a ErbStG besteht weiterhin. Das sichert eine gewisse Kontinuität bei der Übergabe von Betrieben – sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

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