Teilhabeberatung: EUTB übernimmt ab Oktober Rechtshilfe kostenlos
Veröffentlicht am: 19.09.2026 um 13:31 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Zum 1. Oktober 2026 erweitert sich der Aufgabenbereich der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB) erheblich. Laut geänderter Teilhabeberatungsverordnung darf die EUTB künftig bei Reha- und Teilhabefragen nicht mehr nur allgemein beraten, sondern auch rechtliche Einzelfallprüfung sowie Widerspruchs- und Klagebegleitung übernehmen.
Die Beratung bleibt dabei kostenlos, allerdings bietet nicht jede EUTB-Stelle diese erweiterten Rechtsdienstleistungen an. Betroffene sollten sich daher vorab erkundigen, ob ihre örtliche Beratungsstelle den neuen Leistungsumfang bereits umsetzt.
Unverändert bleiben die gesetzlichen Widerspruchsfristen von einem Monat nach Bescheiderhalt – wer Unterstützung sucht, muss diese Frist im Blick behalten, unabhängig davon, ob eine EUTB-Beratung stattfindet.
Rechtsprechung zum Merkzeichen H: Entzug trotz unveränderter Gesundheit möglich
Parallel zur Reform der Teilhabeberatung sorgt ein Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 8. Juli 2026 für Diskussionen. Das Gericht entschied, dass das Merkzeichen H (Hilflosigkeit) mit Eintritt der Volljährigkeit entzogen werden kann, ohne dass eine gesundheitliche Besserung vorliegen muss.
Im konkreten Fall wurde zwar der Grad der Behinderung (GdB) von 50 auf 70 erhöht und die Merkzeichen G und B wurden festgestellt – das Merkzeichen H entfiel dennoch.
Hintergrund ist die rechtliche Definition von Hilflosigkeit: Diese setzt laut dem Urteil Hilfe bei mindestens drei Verrichtungen des täglichen Lebens voraus, mit einem Orientierungswert von etwa zwei Stunden pro Tag. Ein bestehender Pflegegrad 3 gilt dabei nicht automatisch als Nachweis für Hilflosigkeit im rechtlichen Sinne.
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Diese Differenzierung kann für Betroffene erhebliche finanzielle Konsequenzen haben, da an das Merkzeichen H unter anderem der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG geknüpft ist, der bei diesem Merkzeichen 7.400 Euro pro Jahr beträgt.
Bedeutung für Betroffene beim Übergang zur Volljährigkeit
Die zeitliche Nähe beider Ereignisse verdeutlicht, warum die Erweiterung der EUTB-Kompetenzen praktisch relevant wird: Gerade beim Übergang von Jugendlichen mit Behinderung ins Erwachsenenalter drohen Neubewertungen von Merkzeichen und damit verbundenen finanziellen Nachteilen, wie das Urteil aus Bayern zeigt.
Wer künftig Widerspruch gegen einen entsprechenden Bescheid einlegen möchte, kann dafür ab Oktober auf die rechtliche Begleitung durch die EUTB zurückgreifen, sofern die jeweilige Beratungsstelle diesen Service anbietet. Zuvor mussten Betroffene für eine juristisch fundierte Vertretung meist auf kostenpflichtige anwaltliche Hilfe oder die Unterstützung von Sozialverbänden zurückgreifen.
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Die Reform der Teilhabeberatungsverordnung schließt damit eine Lücke, die insbesondere bei komplexen Verfahren wie der Neubewertung von Merkzeichen im Erwachsenenalter entstehen kann. Ob die einzelnen EUTB-Stellen die neuen Aufgaben flächendeckend und zeitnah umsetzen können, wird sich erst nach dem Inkrafttreten zum 1. Oktober zeigen.
Für Betroffene, die von einer Aberkennung des Merkzeichens H betroffen sind oder eine solche befürchten, empfiehlt sich in jedem Fall, die einmonatige Widerspruchsfrist im Blick zu behalten und frühzeitig Kontakt zu einer Beratungsstelle aufzunehmen, um zu klären, welche Unterstützung im Einzelfall verfügbar ist.
