Teilrente ab 2027: Krankengeld entfÀllt oberhalb von 66,66 Prozent
Veröffentlicht am: 01.10.2026 um 21:58 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Zum 1. Januar 2027 treten wesentliche gesetzliche Ănderungen in Kraft, welche die finanzielle Absicherung von Teilrentnern im Krankheitsfall sowie den Erwerb zusĂ€tzlicher Rentenpunkte durch PflegetĂ€tigkeiten neu regeln. Das Bundesgesundheitsministerium und die Deutsche Rentenversicherung setzen damit Vorgaben um, die insbesondere die VerknĂŒpfung von Rentenbezug und Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) neu definieren.
Wegfall des Krankengeldes bei hohen Teilrenten
Die zentralste Ănderung betrifft den Anspruch auf Krankengeld fĂŒr Versicherte, die eine Teilrente beziehen. Ab dem 1. Januar 2027 entfĂ€llt dieser Anspruch vollstĂ€ndig, sofern die gewĂ€hlte Teilrente mehr als 66,66 % der Vollrente betrĂ€gt.
Mit dieser MaĂnahme wird die bisherige Praxis beendet, nach der ein Anspruch auf Krankengeld selbst bei einer Teilrente von bis zu 99,99 % der Vollrente bestehen blieb. Diese bisherige Grenze wird zum Jahreswechsel 2027 aufgehoben.
Hintergrund dieser Anpassung ist das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, welches die EinschrÀnkungen des Krankengeldanspruchs bei Teilrenten rechtlich festschreibt. Durch die Neuregelung verfolgt die Deutsche Rentenversicherung ein konkretes Einsparziel, das auf 30 Millionen Euro pro Jahr beziffert wird.
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FĂŒr die betroffenen Versicherten bleiben die allgemeinen Rahmenparameter des Krankengeldes nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums ansonsten stabil. Die Höhe des Krankengeldes belĂ€uft sich weiterhin auf 70 % des Bruttoeinkommens. Auch die maximale Bezugsdauer von bis zu 78 Wochen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren bleibt fĂŒr anspruchsberechtigte Versicherte bestehen.
Fristen fĂŒr RentenantrĂ€ge und Anpassungen
Um die neuen Regelungen fĂŒr das Kalenderjahr 2027 wirksam zu berĂŒcksichtigen, mĂŒssen Versicherte entsprechende Fristen beachten. Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass der 31. Dezember 2026 als letzter Termin fĂŒr den Eingang eines Antrags auf Ănderung der Teilrente gilt.
Nur bei Einhaltung dieser Frist kann die Einstufung der Rentenhöhe so angepasst werden, dass ein etwaiger Krankengeldanspruch unter BerĂŒcksichtigung der neuen 66,66-Prozent-HĂŒrde gewahrt bleibt oder neu berechnet wird.
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EinschrÀnkungen bei Rentenpunkte durch PflegetÀtigkeit
ZusĂ€tzlich zu den Ănderungen beim Krankengeld treten am 1. Januar 2027 neue Bestimmungen fĂŒr Rentner in Kraft, die Angehörige pflegen. Bisher bestand die Möglichkeit, durch den Verzicht auf einen minimalen Teil der Rente (ab 0,01 %) eine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung zu begrĂŒnden. Dies erlaubte es Rentnern, die bereits die Regelaltersgrenze erreicht hatten, durch hĂ€usliche Pflege weitere Rentenpunkte zu sammeln und so ihre spĂ€tere Rentenhöhe zu steigern.
Diese Option entfĂ€llt ab dem 1. Januar 2027 fĂŒr alle Personen, die ihre persönliche Regelaltersgrenze bereits erreicht haben. Rentenpunkte aus PflegetĂ€tigkeiten können laut Informationen der Deutschen Rentenversicherung kĂŒnftig nur noch von Rentnern erworben werden, die diese Altersgrenze noch nicht ĂŒberschritten haben. Damit wird die Kopplung von Teilrentenbezug und dem Sammeln von Pflege-Rentenpunkten fĂŒr Bezieher einer Altersrente nach Erreichen der regulĂ€ren Altersgrenze beendet.
Diese kombinierten MaĂnahmen markieren eine deutliche ZĂ€sur in der FlexibilitĂ€t der Teilrente, da sowohl die Absicherung im Krankheitsfall als auch die Incentivierung von Pflegeleistungen fĂŒr Ă€ltere Rentenbezieher stĂ€rker reglementiert werden.
