Telekom, Landgericht Köln

Telekom muss Werbeslogan aus Netzanzeige entfernen

Veröffentlicht am: 26.10.2026 um 13:20 Uhr | dpa, AD HOC NEWS
Das Landgericht Köln untersagt der Telekom, die übliche Netzkennung auf Smartphones durch den Slogan „Im besten Netz“ zu ersetzen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig; der Konzern hat Berufung eingelegt.

Netzkennung blieb im Januar nicht unverändert

  • Die Telekom Deutschland GmbH ersetzte bei vielen Kunden im Januar die Anzeige „telekom.de“ durch „Im besten Netz“.
  • Das Landgericht Köln entschied am 17. September 2026 im Verfahren 33 O 55/26 zugunsten des Verbraucherzentrale Bundesverbands.
  • Die Telekom legte gegen das nicht rechtskräftige Urteil Berufung zum Oberlandesgericht Köln ein.
Die Telekom darf in ihrem Mobilfunknetz die Netzanzeige nicht durch einen Werbeslogan ersetzen, hat das Landgericht Köln entschieden. (Symbolbild) - Bild: Oliver Berg/dpa

Landgericht Köln untersagt Telekom Werbeslogan in Netzanzeige

Das Landgericht Köln hat der Telekom verboten, die Netzkennung „telekom.de“ auf den Handybildschirmen ihrer Kunden durch den Werbeslogan „Im besten Netz“ zu ersetzen. Die Telekom hatte die Anzeige im Januar bei vielen Kunden im Rahmen einer Werbekampagne ausgetauscht.

Verbraucherschützer klagten gegen die Kampagne

Der Verbraucherzentrale Bundesverband wertete die Aktion als unlautere Werbung und verklagte die Telekom Deutschland GmbH. Das Gericht gab dem Verband Recht und bezeichnete die Werbegestaltung im Urteil als „unzumutbare Belästigung von Marktteilnehmern“.

Nach Angaben des Verbands ließ sich die Werbung nicht deaktivieren. Einige Nutzer seien deshalb verunsichert gewesen und hätten sich gefragt, ob mit ihrem Netz oder ihrem Handy etwas nicht stimme.

Urteil noch nicht rechtskräftig

Das Urteil datiert vom 17. September 2026 und trägt das Aktenzeichen 33 O 55/26. Die Telekom hat nach Angaben des vzbv Berufung zum Oberlandesgericht Köln eingelegt.

Der Fall berührt die Frage, wie weit Mobilfunkanbieter die technische Oberfläche ihrer Dienste für Marketing nutzen dürfen. Die Netzkennung erfüllt für Kundinnen und Kunden zunächst eine praktische Funktion: Sie zeigt an, mit welchem Netz das Smartphone verbunden ist. Wird diese Anzeige ohne Zustimmung durch einen Werbespruch ersetzt, kann die Information über den Netzzugang in den Hintergrund treten.

Besonders relevant ist, dass die Änderung direkt auf dem eigenen Gerät erschien und sich nach den Angaben des vzbv nicht deaktivieren ließ. Damit unterscheidet sich die Aktion von gewöhnlicher Werbung in Apps oder auf Webseiten, die sich meist schließen oder vermeiden lässt. Für Verbraucher kann eine ungewohnte Anzeige zudem den Eindruck erwecken, das Gerät oder die Verbindung sei verändert worden.

Auswirkungen für Telekom-Kunden

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, weil die Telekom Berufung eingelegt hat. Bis zu einer abschließenden Entscheidung bleibt damit offen, unter welchen Voraussetzungen Netzbetreiber Systemanzeigen künftig für kommerzielle Botschaften verwenden dürfen. Für die Branche könnte der Fall über die konkrete Kampagne hinaus Bedeutung haben, weil Smartphones immer stärker als Zugangspunkt für personalisierte Dienste und Kundenkommunikation genutzt werden.

Für Nutzer steht vor allem die Kontrolle über die Darstellung auf dem eigenen Gerät im Mittelpunkt. Eine Entscheidung zugunsten des vzbv würde die Grenze zwischen notwendiger Diensteinformation und aufgedrängter Werbung klarer ziehen; eine spätere abweichende Entscheidung könnte den Spielraum der Anbieter wieder erweitern.

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