Zuckerarm ohne Süßstoffe: MFDS setzt Grenzwerte für Gesundheitsversprechen
Veröffentlicht am: 24.10.2026 um 04:25 Uhr | Redaktion boerse-global.deGesundheitsbezogene Werbeversprechen bei Lebensmitteln geraten international unter verstärkte behördliche Aufsicht. Im Zentrum der Diskussion stehen vermehrt Produkte, die herkömmlichen Zucker durch Ersatzstoffe ersetzen und dennoch funktionelle Effekte für den Stoffwechsel beanspruchen.
Südkoreas Ministerium für Lebensmittel- und Arzneimittelsicherheit (MFDS) hat mit der Bekanntmachung Nummer 2026-70 eine teilweise Änderung der Vorschriften für funktionelle Angaben erlassen. Demnach wird die Auslobung einer Hemmung des Blutzuckeranstiegs für Produkte, die ihren niedrigen Zuckergehalt lediglich über Süßungsmittel erzielen, künftig untersagt.
Die Neuregelung des MFDS im Detail
Die rechtliche Grundlage für den Schritt bildet Artikel 8 des südkoreanischen Gesetzes über die Kennzeichnung und Werbung von Lebensmitteln. Der Neuregelung war eine Verwaltungsankündigung unter der Nummer 2025-248 vorausgegangen, die vom 29. Mai bis zum 29. Juli 2025 lief. Im weiteren Verfahren stufte die Behörde die Maßnahme am 17. September 2026 in der Regulierungsprüfung als nicht wesentlich ein.
Inhaltlich betrifft die Änderung Anhang 1 Nummer 2 Buchstabe d der Verordnung. Künftig dürfen Erzeugnisse, die Stoffe wie Sucralose, Aspartam, Acesulfam-K oder Erythrit enthalten, nicht mehr mit der Aussage beworben werden, sie hemmten den Anstieg des Blutzuckers nach den Mahlzeiten.
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Um die Kennzeichnung „zuckerarm" mit entsprechenden stoffwechselbezogenen Wirkaussagen zu verknüpfen, müssen Produkte die Kriterien von unter 5 Gramm Zucker pro 100 Gramm bei festen Lebensmitteln beziehungsweise unter 2,5 Gramm pro 100 Milliliter bei Flüssigkeiten künftig ohne den Zusatz von Süßstoffen erfüllen.
Für die Lebensmittelwirtschaft greift eine mehrjährige Übergangsfrist. Die neuen Bestimmungen gelten verbindlich ab dem 1. Januar 2028 für alle Erzeugnisse, die ab diesem Stichtag hergestellt oder verladen und importiert werden. Bestände, die vor diesem Datum produziert oder eingeführt wurden, dürfen bis zum Ablauf ihres jeweiligen Mindesthaltbarkeitsdatums weiter im Handel verbleiben.
Weltweiter Trend zu strikteren Kennzeichnungspflichten
Der Vorstoß aus Seoul fügt sich in weltweite Initiativen ein, den Einsatz und die Bewerbung von Süßungsmitteln sowie zuckerreduzierten Produkten strenger zu fassen.
Im Rahmen einer Herstellerbewertung zu Acesulfam-K verweisen Regulierungsbehörden wie die US-amerikanische FDA und der gemeinsame Sachverständigenausschuss für Lebensmittelzusatzstoffe (JECFA) zwar auf eine akzeptable tägliche Aufnahmemenge (ADI) von 15 Milligramm pro Kilogramm Körpergewicht, während die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) diesen Wert auf 9 Milligramm festlegt.
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Trotz der Einstufung als nicht karzinogen und ohne negative Auswirkung auf den Blutzuckerspiegel geraten Süßstoffe regulatorisch zunehmend unter Druck.
In der Türkei verpflichtet das Ministerium für Landwirtschaft und Forsten die Hersteller dazu, Verpackungen bis zum 31. Dezember 2026 an überarbeitete Leitlinien anzupassen. Diese sehen bei Produkten mit Süßstoffen zwingend Warnhinweise auf der Packungsvorderseite vor.
In Argentinien legte Senator Jorge Capitanich einen Entwurf zur Erweiterung des Gesetzes 27.642 vor, der Warnhinweise zu Süßstoffen und Koffein auch auf Umverpackungen vorschreibt und Werbeverbote für zielgruppenorientierte Kampagnen an Kinder vorsieht.
Auch in Taiwan prüfte ein Parlamentsausschuss Änderungen am Lebensmittelsicherheitsgesetz, um unter anderem irreführende Vermarktungen von Nährwertprofilen bei verarbeiteten Lebensmitteln einzudämmen.
