Zwangsbehandlungen, Gesetzentwurf

Zwangsbehandlungen: Gesetzentwurf soll Pflegeheime als Behandlungsort ermöglichen

Veröffentlicht am: 08.10.2026 um 14:18 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Der Regierungsentwurf erlaubt Behandlungen außerhalb von Kliniken nur unter strengen Bedingungen; die Bundesregierung weist Änderungen des Bundesrats zurück.

Bundestag berät Reform zu ärztlichen Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht
Ein ruhiger, heller Flur in einem modernen Pflegeheim mit minimalistischer Architektur und einfallendem Tageslicht. Illustration mit AI erstellt.

Der Deutsche Bundestag berät über eine Reform der rechtlichen Grundlagen für ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht. Im Zentrum der parlamentarischen Debatte steht der Gesetzentwurf der Bundesregierung mit der Drucksachennummer 21/7561. Die Vorlage sieht vor, dass medizinische Zwangsbehandlungen unter eng definierten Voraussetzungen künftig nicht mehr ausschließlich in Kliniken, sondern auch an anderen Orten wie etwa Pflegeheimen durchgeführt werden dürfen.

Gesetzliche Neuregelung und strenge Ausnahmen

Ausgangspunkt der Reform ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. November 2024. Die Verfassungsrichter verpflichteten den Gesetzgeber darin, die bestehenden Vorschriften bis spätestens zum 31. Dezember 2026 neu zu regeln.

Der Entwurf der Bundesregierung knüpft eine Verlegung des Behandlungsorts an strikte Voraussetzungen: Ein solcher Schritt ist demnach nur zulässig, wenn der betroffenen Person durch einen stationären Krankenhausaufenthalt erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen drohen würden.

Zudem muss die alternative Einrichtung den medizinischen Standard eines Krankenhauses nahezu erreichen. Der Krankenhausaufenthalt soll als gesetzlicher Regelfall bestehen bleiben.

Die Neuregelung soll durch eine Ergänzung im Paragrafen 1832 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verankert werden. Vorgesehen sind darüber hinaus zusätzliche Prüf- und Dokumentationspflichten sowie eine Stärkung der Rechte von Verfahrenspflegern. Die Einwilligung der Betreuungsperson bleibt weiterhin an eine gerichtliche Genehmigung durch das Betreuungsgericht gebunden.

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Der Bundestag berät derzeit über eine Neuregelung ärztlicher Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht — künftig sollen sie unter engen Voraussetzungen auch in Pflegeheimen möglich sein. Für Sozialdienste und Heimleitungen bedeutet das neue Prüf- und Dokumentationspflichten, die Sie frühzeitig vorbereiten können. Kostenlosen Leitfaden zur Reform jetzt anfordern

Beratungen im parlamentarischen Verfahren

Das Gesetzesvorhaben durchlief am 24. September 2026 die erste Lesung im Plenum des Deutschen Bundestages. Nach einer 20-minütigen Aussprache überwies das Parlament den Regierungsentwurf gemeinsam mit einem Antrag der Fraktion Die Linke an den federführenden Rechtsausschuss. Der Antrag der Linken trägt den Titel, Zwangsbehandlungen zu reduzieren statt auszuweiten.

Im Rechtsausschuss fand im Paul-Löbe-Haus eine öffentliche Anhörung von 14:00 bis 16:00 Uhr statt, wie Berichte vom 7. Oktober 2026 dokumentieren. Sieben Sachverständige nahmen zu dem Regierungsvorhaben Stellung. Dabei vertraten mehrere Fachleute die Auffassung, dass die geplanten Anpassungen nicht weit genug gingen. Auch die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen brachte sich mit einem Änderungsantrag in das Ausschussverfahren ein.

Kontroverse Positionen zwischen Bundesrat und Regierung

Neben den Stellungnahmen der Sachverständigen liegen abweichende Vorschläge der Länderkammer vor. Der Bundesrat forderte unter anderem, kurzfristige postoperative freiheitsentziehende Maßnahmen von der gerichtlichen Genehmigungspflicht auszunehmen. Ferner sprach sich die Länderkammer dafür aus, die reguläre Genehmigungsdauer von sechs Wochen auf drei Monate zu verlängern.

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Bis zum 31. Dezember 2026 muss der Gesetzgeber die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umsetzen. Wer heute keine belastbare Dokumentation für Zwangsmaßnahmen und Genehmigungswege vorhält, riskiert im Ernstfall Haftungsfragen. Unser Leitfaden zeigt die vorgesehenen Anforderungen und eine Muster-Dokumentation. Muster-Dokumentation jetzt sichern

Die Bundesregierung lehnte beide Forderungen des Bundesrats ab und hält an der bestehenden Genehmigungspraxis durch die Betreuungsgerichte fest. Bis zum Ablauf der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Frist zum Jahresende 2026 muss das parlamentarische Verfahren abgeschlossen sein, um eine verfassungskonforme Rechtslage im Betreuungsrecht sicherzustellen.

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