Arbeitsschutz: Bundestag lockert Pflicht zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten
14.04.2026 - 15:10:40 | boerse-global.de
Die Pflicht zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten gilt künftig erst für Unternehmen mit mehr als 50 statt bisher 20 Beschäftigten. Die Bundesregierung spricht von einer Bürokratieentlastung, Gewerkschaften warnen vor sinkenden Sicherheitsstandards.
Risikobasierter Ansatz statt starre Vorgabe
Am 26. März 2026 stimmte das Parlament für eine Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII). Kern der Reform ist die Anhebung der verbindlichen Schwelle für die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten. Für Betriebe mit 20 bis 49 Mitarbeitern gilt nun ein flexiblerer, risikobasierter Ansatz: Ein Beauftragter muss nur noch bestellt werden, wenn eine Gefährdungsbeurteilung konkrete Gefahren für Leben oder Gesundheit identifiziert. Die Berufsgenossenschaften behalten sich zudem vor, in ihren Präventionsvorschriften eine Pflicht festzulegen.
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Für größere Unternehmen bis 250 Beschäftigte wird die Regelung vereinfacht. Künftig reicht in der Regel ein einziger Sicherheitsbeauftragter aus, sofern der Betriebsablauf es zulässt. Bisher waren oft mehrere Personen nötig, was kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) einen erheblichen Verwaltungsaufwand bescherte.
135 Millionen Euro Entlastung pro Jahr
Die Bundesregierung sieht in der Neuregelung einen zentralen Schritt zur Modernisierung des Arbeitsschutzes. Nach Angaben des Bundesarbeitsministeriums entfallen durch die Reform rund 123.000 verpflichtende Positionen für Sicherheitsbeauftragte. Die dadurch eingesparten Verwaltungs- und Schulungskosten beziffern Regierungsanalysten auf etwa 135 Millionen Euro jährlich.
Wirtschaftsverbände und Handelskammern begrüßen die Änderung. Sie argumentieren, die alte 20-Personen-Schwelle habe oft nicht zum tatsächlichen Risiko gepasst, besonders in Dienstleistungs- und Digitalbranchen. Die starre Vorgabe habe kleine Betriebe belastet, in denen der Chef ohnehin eng in den Arbeitsalltag eingebunden ist. Mit dem risikobasierten Modell sollen sich Unternehmen stärker auf reale Sicherheitsergebnisse konzentrieren können – und weniger auf Formalien.
Die Reform ist Teil der im November 2025 vorgestellten „Modernisierungsagenda für Staat und Verwaltung“. Dieses Paket mit 50 Eckpunkten zielt darauf ab, die Bürokratielast für die deutsche Wirtschaft insgesamt um 25 Prozent zu senken. Das entspricht einer prognostizierten Gesamtentlastung von 16 Milliarden Euro.
Gewerkschaften warnen vor Lücken im Schutz
Die Neuregelung spaltet jedoch die Arbeitsmarktexperten. In einer öffentlichen Anhörung des Arbeits- und Sozialausschusses am 2. März 2026 prallten die Positionen aufeinander.
Arbeitgeberverbände wie die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) unterstützen die Reform. Sie stärke die unternehmerische Verantwortung und ermögliche praxisnähere Lösungen. Die hohen Standards des deutschen Arbeitsschutzes blieben erhalten, da andere Kernpflichten – wie die Gefährdungsbeurteilung oder die Betreuung durch Betriebsärzte – unverändert blieben.
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Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) lehnen die Lockerung dagegen entschieden ab. Sie fürchten, dass der Wegfall der verbindlichen Position in Betrieben mit 20 bis 50 Beschäftigten das Sicherheitsbewusstsein allmählich aushöhlen könnte. Sicherheitsbeauftragte seien als „Augen und Ohren“ in der Belegschaft ein unverzichtbares Bindeglied zwischen Mitarbeitern und Management. Die neuen risikobasierten Kriterien seien zu vage formuliert, was zu Rechtsunsicherheit für Arbeitgeber und höheren Risiken für Beschäftigte führen könne.
Nächste Schritte und praktische Auswirkungen
Nach der Bundestagsentscheidung ging das Gesetz zur finalen Prüfung an den Bundesrat. Sofern es im Gesetzgebungsverfahren keine Verzögerungen mehr gibt, sollen die neuen schwellenwerte und das risikobasierte System am 29. Mai 2026 in Kraft treten.
Betriebe sollten ihre bestehenden Gefährdungsbeurteilungen noch vor Inkrafttreten des neuen Rechts überprüfen. Auch wenn viele Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitern ihre Sicherheitsbeauftragten formal auflösen dürfen, raten Experten zu einem behutsamen Übergang. Die freiwillige Beibehaltung der Position kann als proaktive Maßnahme zur Unfallvermeidung und Haftungsreduzierung sinnvoll sein. Die DGUV wird in den kommenden Monaten voraussichtlich ihre „Regel 1“ (Grundsätze der Prävention) aktualisieren, um konkreter zu definieren, was unter einer „besonderen Gefährdung“ im Sinne des neuen Gesetzes zu verstehen ist.
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