ROUNDUP, EuGH

EuGH kippt zentrale Vorgaben der EU-Mindestlohnrichtlinie

11.11.2025 - 10:29:19 | dpa.de

Die EU hat bei der Festlegung von einheitlichen Standards fĂŒr Mindestlöhne ihre Kompetenzen ĂŒberschritten.

Der EuropĂ€ische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg erklĂ€rte zwei Bestimmungen in der EU-Mindestlohnrichtlinie fĂŒr nichtig. Dabei handelt es sich einerseits um Kriterien fĂŒr die Festlegung und Aktualisierung der Löhne und andererseits eine Vorschrift, die eine Senkung der Löhne unterbindet, wenn sie einer automatischen Indexierung unterliegen. Gegen das 2022 von den EU-Staaten per Mehrheitsentscheidung beschlossene Regelwerk hatte DĂ€nemark geklagt. Der Gerichtshof gab dem Land damit teilweise recht.

Dass der EU-Gesetzgeber Kriterien fĂŒr die Festlegung der Mindestlöhne aufgefĂŒhrt habe, sei ein unmittelbarer Eingriff in die Festsetzung des Arbeitsentgelts, urteilten die Richterinnen und Richter. Die Höhe der Löhne ist nach den EU-VertrĂ€gen jedoch Angelegenheit der Mitgliedstaaten. Die EU darf mit Richtlinien lediglich beispielsweise Arbeitsbedingungen regeln. Das Gleiche gelte fĂŒr die Vorschrift, die eine Senkung der Löhne unterbindet, wenn sie einer automatischen Indexierung unterliegen.

Richtlinie muss nicht abgeschafft werden

Im Übrigen bleibt die Mindestlohnrichtlinie dem Urteil zufolge bestehen. Sie verpflichtet die LĂ€nder etwa weiterhin, auf hohe Abdeckungsraten von TarifvertrĂ€gen hinzuwirken. Der EuGH verneinte hier einen unmittelbaren Eingriff in das Koalitionsrecht, das ebenfalls in der ZustĂ€ndigkeit der EU-LĂ€nder liegt. Die Bestimmung verpflichte die Mitgliedstaaten nĂ€mlich nicht, zu regeln, dass mehr Arbeitnehmer einer Gewerkschaft beizutreten haben.

FĂŒr Deutschland bedeutet das, dass das Land weiterhin einen Aktionsplan zur Steigerung der Tarifbindung vorlegen muss. Die Pflicht gilt nach der Mindestlohnrichtlinie, wenn weniger als 80 Prozent der BeschĂ€ftigten von TarifvertrĂ€gen erfasst werden. Deutschland hat das nach Angaben des Bundesministeriums fĂŒr Arbeit und Soziales bisher noch nicht gemacht, obwohl es den Schwellenwert nicht erreicht. Dies soll den Angaben zufolge bis zum 31. Dezember geschehen. Es wurden bereits Stellungnahmen von Sozialpartnern eingeholt.

"Entgegen dem europĂ€ischen Trend ist die Tarifabdeckung in Deutschland in den letzten zwei Dekaden rapide gesunken, auf um die 50 Prozent", sagte der Politikwissenschaftler Martin Höpner vom Max-Planck-Institut fĂŒr Gesellschaftsforschung. Das sei dramatisch, der deutsche Gesetzgeber sollte hier unbedingt mehr tun, so Höpner. Dies könne er jedoch sowohl mit als auch ohne EU-Richtlinie.

Keine direkte Auswirkung auf deutschen Mindestlohn

Auf die Höhe des Mindestlohns in Deutschland hat die Entscheidung keine direkte Auswirkung. Die Bundesregierung hatte jĂŒngst beschlossen, dass der derzeitige Mindestlohn in Höhe von 12,82 Euro zum 1. Januar auf 13,90 Euro pro Stunde und ein Jahr spĂ€ter um weitere 70 Cent auf 14,60 pro Stunde steigt.

Unklar ist weiterhin, ob und inwieweit die bereits seit elf Jahren geltenden nationalen Regelungen im Mindestlohngesetz an EU-Recht angepasst werden mĂŒssen. Im Zusammenhang mit der EU-Mindestlohnrichtlinie gab es seit lĂ€ngerem die Forderung, dass Arbeitgeber mindestens 60 Prozent des mittleren Bruttolohns in Deutschland zahlen. Der mittlere Bruttolohn ist dabei der Lohn, bei dem die eine HĂ€lfte der BeschĂ€ftigten mehr und die andere HĂ€lfte der BeschĂ€ftigten weniger verdienen. Die Mindestlohnrichtlinie sieht vor, bei der Bewertung der Angemessenheit des Lohns solche Referenzwerte zugrunde zu legen. Bei Verwendung des mittleren Lohns hĂ€tte der Mindestlohn in Deutschland nach Gewerkschaftsangaben eigentlich auf mehr als 15 Euro angehoben werden mĂŒssen.

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