BGH zieht klare Linie bei Cannabis-Werbung im Netz
26.03.2026 - 12:05:45 | dpa.deFĂŒr Ă€rztliche Behandlungen mit medizinischem Cannabis dĂŒrfen Portale nicht werben, wie der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte. In einem Rechtsstreit um Werbung fĂŒr Online-Diagnosen durch Ărzte in Irland muss hingegen noch geklĂ€rt werden, ob das deutsche Recht EU-Regelungen widerspricht.
Im Cannabis-Fall erklĂ€rte der BGH, Werbung fĂŒr verschreibungspflichtige Arzneimittel sei in Deutschland verboten. Dabei sei es ohne Belang, ob konkrete Produkte oder bestimmte Hersteller genannt werden, sagte der Vorsitzende Richter des ersten Zivilsenats, Thomas Koch, in Karlsruhe. (Az. I ZR 74/25)
Das Unternehmen Bloomwell mit Sitz in Frankfurt am Main bietet eine Vermittlung von Patienten an niedergelassene Ărzte fĂŒr Behandlungen mit medizinischem Cannabis an und erhĂ€lt von Ărzten eine VergĂŒtung. Die Firma versteht ihr Angebot als Information ĂŒber eine bestimmte Behandlungsform, und nicht als Werbung fĂŒr ein Produkt.
Die Wettbewerbszentrale klagte dagegen, weil sie einen VerstoĂ gegen das Heilmittelwerberecht sieht. FĂŒr rezeptpflichtige Medikamente darf nur bei Ărzten, Apothekern oder ArzneimittelhĂ€ndlern geworben werden - nicht aber bei Patienten. Der BGH bestĂ€tigte dies nun. "Die InternetprĂ€sentationen sind darauf angelegt, den Absatz von medizinischem Cannabis zu fördern", hieĂ es.
Weniger Infos fĂŒr Verbraucher
Bloomwell-GeschĂ€ftsfĂŒhrer Niklas Kouparanis sagte, dass mit der Entscheidung in die Informationsrechte der Verbraucher und Verbraucherinnen eingegriffen werde, da weniger Angaben zu medizinischem Cannabis veröffentlicht werden dĂŒrften. Aber immerhin sei die rechtliche Lage nun fĂŒr das Unternehmen und Wettbewerber geklĂ€rt. Aus seiner Sicht braucht es daher keine neuen Gesetze.
Die Wettbewerbszentrale begrĂŒĂte das Urteil: "Die Verschreibungspflicht hat eine Schutzfunktion", hieĂ es in einer Mitteilung. Arzneimittel sollten nur auf Grundlage einer medizinischen Notwendigkeit verordnet werden und nicht, weil sich ein Patient von einer Werbung habe ĂŒberzeugen lassen.
Medizinisches Cannabis kann in Deutschland seit 2017 legal verschrieben werden. Laut BundesĂ€rztekammer kann es bei dauerhaften Schmerzen helfen, bei MuskelkrĂ€mpfen bei Multipler Sklerose, Ăbelkeit und Erbrechen infolge einer Chemotherapie oder ungewolltem Gewichtsverlust, etwa bei Aids. Gesundheitsministerin Nina Warken (CDU) will die psychoaktive Pflanze als Medikament kĂŒnftig strenger regulieren, um Missbrauch einzudĂ€mmen.
Telemedizin als grenzĂŒberschreitendes Thema
Im Fall der Online-Diagnosen will der BGH vom EuropĂ€ischen Gerichtshof (EuGH) klĂ€ren lassen, ob der Gesundheitsschutz eine BeschrĂ€nkung der Dienstleistungsfreiheit von Ărzten in Irland rechtfertigen könne.
Das in MĂŒnchen gegrĂŒndete Gesundheitsunternehmen Wellster Healthtech vermittelt ĂŒbers Internet Ă€rztliche Beratung und Medikamente - etwa fĂŒr Erektionsstörungen. Patienten fĂŒllen dazu einen Fragebogen aus und bekommen eine "Online-Diagnose" von einem kooperierenden Arzt in Irland. Dem Anbieter zufolge ist ein GesprĂ€ch möglich, aber nicht zwingend.
Der Verband Sozialer Wettbewerb, zu dessen Mitgliedern Ărztekammern und Kliniken zĂ€hlen, sieht in der Werbung fĂŒr dieses Angebot einen VerstoĂ gegen das Heilmittelwerbegesetz. Danach ist Werbung fĂŒr Fernbehandlungen grundsĂ€tzlich verboten - es sei denn, sie erfolgt "unter Verwendung von Kommunikationsmedien", und ein persönlicher Kontakt mit dem Arzt ist nach "allgemein anerkannten fachlichen Standards" nicht nötig.
Das Oberlandesgericht MĂŒnchen hatte der Klage stattgegeben: Weil bei den betroffenen Krankheitsbildern auch psychische Ursachen und psychotherapeutische MaĂnahmen denkbar seien, sei ein persönliches GesprĂ€ch zwischen Arzt und Patient zur Diagnose und Behandlung erforderlich. Wellster Healthtech legte Revision ein. (Az. I ZR 118/24)
GrĂŒnder und GeschĂ€ftsfĂŒhrer Manuel Nothelfer begrĂŒĂte, dass der BGH das Thema Telemedizin auf europĂ€ische Ebene hebt. "FĂŒr Anbieter, Ărztinnen und Ărzte sowie Patientinnen und Patienten braucht es hier klare, europaweit nachvollziehbare Regeln." Transparente Information ĂŒber telemedizinische Angebote sei zentraler Bestandteil von Patientensicherheit.
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