Ablassgeld, Strafrecht

Ablassgeld (indulgence fee)

Veröffentlicht: 15.04.2008 um 00:20 Uhr, Redaktion AD HOC NEWS, Redaktionelle Verantwortung: Rafael Müller (Chefredaktion)

Der im Strafrecht unangefochtene Grundsatz, wonach neben der Strafe (etwa für Diebstahl) auch eine Wiedergutmachung (Rückgabe des gestohlenen Gutes an den Besitzer) erfolgen muss, fand früh schon auch in die christliche Theologie Eingang

Der im Strafrecht unangefochtene Grundsatz, wonach neben der Strafe (etwa für Diebstahl) auch eine Wiedergutmachung (Rückgabe des gestohlenen Gutes an den Besitzer) erfolgen muss, fand früh schon auch in die christliche Theologie Eingang. Eine Sünde (schuldhafte Zuwiderhandlung gegen ein Gebot Gottes) muss daher zunächst durch Reue (Busse) vor Gott getilgt und dann die Störung der (durch die Sünde verursachten) gottgesetzten Ordnung wiederhergesellt werden. -Dieses Zweite konnte unter gewissen Umständen auch durch Zahlung in Bargeld geschehen: das Ablassgeld im engeren Sinne. Missbräuchlich wurde dann auch das Erste, nämlich die Busse, als käuflich ausgegeben (äusserer Anlass der Reformation in Deutschland!) und über sog. Ablassbriefe (letters of indulgence) kommerzialisiert. -Ablass (in alten Dokumenten auch sächlichen Geschlechts) von ablassen in der Bedeutung erlassen, vergeben, freisprechen. Siehe Annaten, Beichtgeld, Bussgeld, Dispensationsgeld, Glockengeld, Kathedralgeld, Kirchgeld, Opfergeld, Palliengeld, Peterspfennig, Pönalgeld, Prokurationsgeld.

© Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen

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