AfD scheitert mit zwei Beschwerden vor dem EU-Markenamt
Veröffentlicht am: 04.11.2026 um 06:49 Uhr | dts-nachrichtenagentur, AD HOC NEWSMarkenverfahren der AfD in Alicante
- Die erste Beschwerdekammer des EUIPO wies am Donnerstag vergangener Woche zwei AfD-Beschwerden zurĂŒck.
- Die Verfahren tragen die Nummern R 2229/2025-1 und R 2230/2025-1.
- Die AfD hatte drei Marken fĂŒr Waren wie T-Shirts, Kugelschreiber, Tassen, Aufkleber und Feuerzeuge registriert.
- Gegen den Verfall der dritten Marke legte die Partei keine Beschwerde ein.
EUIPO weist zwei AfD-Beschwerden zurĂŒck
Die AfD ist mit Beschwerden vor dem EuropĂ€ischen Markenamt EUIPO im Streit um den Markenschutz fĂŒr ihr Parteilogo und das KĂŒrzel âAfDâ gescheitert. Die erste Beschwerdekammer des Amtes in Alicante wies die Beschwerden in zwei Verfahren am Donnerstag vergangener Woche zurĂŒck.
Behörde bestÀtigt VerfallserklÀrungen
Damit bestĂ€tigte die Beschwerdekammer Entscheidungen der EUIPO-Löschungsabteilung vom Oktober 2025. Diese hatte die betroffenen Marken fĂŒr verfallen erklĂ€rt, weil die AfD nach Ansicht der Behörde keine ausreichende âernsthafte Benutzungâ als Marke nachgewiesen hatte.
Die Entscheidungen betreffen die kommerzielle Nutzung der Zeichen als Marken. Die Namensrechte der Partei sind davon nicht betroffen.
Fanartikel ĂŒberzeugten die Beschwerdekammer nicht
Hintergrund ist der Antrag einer Berliner Kanzlei vom September 2023. Sie beantragte beim EUIPO, insgesamt drei AfD-Marken wegen fehlender ernsthafter Benutzung fĂŒr verfallen zu erklĂ€ren.
Die AfD hatte die Marken fĂŒr zahlreiche Waren und Dienstleistungen registrieren lassen, darunter T-Shirts, Kugelschreiber, Tassen, Aufkleber und Feuerzeuge. Im Verfahren verwies die Partei unter anderem auf den Verkauf ihrer Fanartikel.
Logo galt vor allem als Werbeartikel
Nach Auffassung des EUIPO wurden zahlreiche mit dem AfD-Logo versehene Waren vor allem als Werbeartikel eingesetzt. Das Logo werde dabei nicht als Hinweis auf den Hersteller der Produkte verstanden.
Klage vor EU-Gericht bleibt möglich
Gegen die Entscheidungen kann die AfD vor dem Gericht der EuropÀischen Union klagen. Ob sie diesen Schritt gehen wird, lieà die Partei offen.
Die AfD erklĂ€rte, dass das Logo, der Name âAlternative fĂŒr Deutschlandâ und die Kurzbezeichnung âAfDâ weiterhin umfassend durch zahlreiche deutsche Marken, Unionsmarken und das Namensrecht geschĂŒtzt seien. Zu weiteren markenrechtlichen Fragen erteilte die Partei keine Auskunft.
Dritte Marke ohne Beschwerde
Bereits im Oktober 2025 hatte das EUIPO insgesamt drei Marken der AfD fĂŒr verfallen erklĂ€rt. Gegen zwei Entscheidungen legte die Partei Beschwerde ein; gegen den Verfall der dritten Marke erhob sie keine Beschwerde. Diese Entscheidung ist damit rechtskrĂ€ftig.
Der Beschluss betrifft ausschlieĂlich den markenrechtlichen Schutz bestimmter Zeichen fĂŒr Waren und Dienstleistungen. Die Namensrechte der Partei bleiben nach der dts-Meldung unberĂŒhrt; ebenso bestehen nach der ErklĂ€rung der AfD weitere Schutzpositionen durch deutsche Marken, Unionsmarken und das Namensrecht.
Im Mittelpunkt steht die Voraussetzung der âernsthaften Benutzungâ. Eine eingetragene Marke muss innerhalb des geschĂŒtzten Waren- und Dienstleistungsbereichs tatsĂ€chlich markenmĂ€Ăig verwendet werden. Die Beschwerdekammer bewertete den Verkauf von Fanartikeln nach der Meldung nicht als ausreichenden Nachweis, weil das Logo auf zahlreichen Produkten vor allem als Werbehinweis und nicht als Herkunftshinweis fĂŒr den Hersteller verstanden worden sei.
Folgen fĂŒr die AfD
Praktisch kann die Entscheidung die Position der AfD bei der kommerziellen Nutzung einzelner Zeichen und Produktkategorien schwĂ€chen. Sie bedeutet jedoch nicht, dass Partei, Name oder KĂŒrzel nicht mehr verwendet werden dĂŒrfen.
Der Rechtsstreit ist zudem noch nicht zwingend abgeschlossen. Die AfD kann gegen die Entscheidungen vor dem Gericht der EuropĂ€ischen Union klagen, hat sich zu diesem Schritt aber noch nicht festgelegt. FĂŒr die dritte betroffene Marke ist der Verfall nach der Meldung bereits rechtskrĂ€ftig, weil die Partei dagegen keine Beschwerde eingelegt hat.
