Arbeitsrecht, EuGH

Arbeitsrecht: EuGH zählt Reisezeiten zur Arbeitszeit

26.05.2026 - 16:06:30 | boerse-global.de

Verschärfte Dokumentationspflichten und EuGH-Urteil zu Reisezeiten setzen Unternehmen 2026 unter Druck. Verstöße werden teuer.

Arbeitsrecht: EuGH zählt Reisezeiten zur Arbeitszeit - Foto: über boerse-global.de
Arbeitsrecht: EuGH zählt Reisezeiten zur Arbeitszeit - Foto: über boerse-global.de

Unternehmen drohen hohe Bußgelder und Nachzahlungen.

Seit dem richtungsweisenden Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) von 2022 sind Arbeitgeber in Deutschland zur vollständigen Erfassung der Arbeitszeit verpflichtet. Doch viele Betriebe tun sich noch immer schwer mit der Umsetzung. Vergessene Stempelungen, falsch erfasste Pausen und Rundungsfehler bei der manuellen Eingabe gehören zu den häufigsten Fehlerquellen.

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Die Konsequenzen sind gravierend: Fehlerhafte Zeitaufzeichnungen führen oft zu falschen Sozialversicherungsbeiträgen und fehlerhaften Lohnabrechnungen. Nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) drohen bei Verstößen gegen die Dokumentationspflicht Bußgelder von bis zu 30.000 Euro. Experten empfehlen daher zunehmend digitale Systeme mit automatischer Synchronisation zur Lohnbuchhaltung.

Zoll im Dauereinsatz: Jede vierte Prüfung deckt Verstöße auf

Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls zeigt eindrucksvoll, wie ernst die Lage ist. Bei Betriebsprüfungen decken die Behörden in etwa jeder vierten Kontrolle Verstöße gegen das Mindestlohngesetz auf. Allein 2025 leiteten die Behörden 6.121 Verfahren wegen solcher Verstöße ein.

Für Arbeitnehmer bedeutet das: Sie können rückwirkend Lohnansprüche für bis zu drei Jahre geltend machen. Die gesetzliche Verjährungsfrist gibt ihnen dafür reichlich Zeit.

Neue Maßstäbe für Mindestlohn und Reisezeit

Der gesetzliche Mindestlohn liegt 2026 bei 13,90 Euro brutto pro Stunde. Doch schon für Januar 2027 ist eine weitere Erhöhung auf 14,60 Euro angekündigt. Rechtsanwälte der Kanzlei Kotz weisen darauf hin, dass vertragliche Ausschlussfristen – früher oft genutzt, um Nachforderungen zu begrenzen – beim Mindestlohn in der Regel unwirksam sind. Das BAG entschied bereits im September 2018 entsprechend.

Noch weitreichender ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 9. Oktober 2025 (C-110/24): Reisezeiten für Arbeitnehmer ohne festen Arbeitsort müssen künftig als Arbeitszeit gewertet werden. Das betrifft vor allem Branchen wie Bau, Montage, Pflege und mobile Dienste. Die Richter begründeten dies damit, dass Arbeitnehmer während dieser Fahrten nicht frei über ihre Zeit verfügen können, da sie den Anweisungen des Arbeitgebers folgen.

Das Bundesarbeitsgericht hat zwar noch nicht abschließend über die nationale Anwendung dieses EuGH-Urteils entschieden. Doch der Präzedenzfall dient bereits jetzt als wichtige Richtschnur für Unternehmen mit mobiler Belegschaft.

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Elektronische Steuerkorrektur wird Pflicht

Seit Jahresbeginn 2026 müssen unterlassene Lohnsteuer-Nachmeldungen elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden – geregelt in Paragraf 41c Einkommensteuergesetz (EStG). Diese Pflicht folgt auf eine Übergangsphase, die Anfang 2024 begann.

Werden Fehler entdeckt – sei es durch den Arbeitgeber selbst oder bei einer Betriebsprüfung – gibt es verschiedene Korrekturwege. Arbeitgeber können unterlassene Steuern im nächsten Abrechnungszeitraum nachholen oder bei einer großen Zahl betroffener Mitarbeiter eine Pauschalversteuerung beantragen. Eine formelle Fehlermeldung kann den Arbeitgeber zudem vor bestimmten Haftungsrisiken schützen.

Für Arbeitnehmer bleibt eine freiwillige Steuererklärung oft vorteilhaft – besonders bei Einkommensschwankungen, Steuerklassenwechseln oder nicht erfassten Werbungskosten.

Flexibilität als Trumpf im Wettbewerb um Fachkräfte

Trotz der verschärften Regulierung setzen Unternehmen weiterhin auf flexible Arbeitsmodelle. Eine Umfrage von Randstad und ifo im ersten Quartal 2026 ergab: 76 Prozent der Firmen nutzen flexible Arbeitszeiten als zentrales Instrument zur Mitarbeitergewinnung. 31 Prozent bieten flexible Arbeitsorte an. Radikalere Modelle wie die Vier-Tage-Woche (10 Prozent) oder Workations (4 Prozent) bleiben dagegen selten.

Doch der Trend zu dezentralem Arbeiten stößt an rechtliche Grenzen. Das BAG entschied am 28. Januar 2026: Plattform-Lieferdienste können in sogenannten Remote-Städten keine Betriebsräte gründen, wenn das Unternehmen dort keine physischen Büros oder lokale Führungskräfte unterhält. Rein digitale Steuerung per App begründe keine organisatorische Einheit, die einen Betriebsrat tragen könne.

Zwischen Digitalisierung und Rechtsunsicherheit

Die aktuelle Rechtslage Mitte 2026 spiegelt den Spagat zwischen digitalem Fortschritt und traditionellem Arbeitnehmerschutz wider. Die elektronische Steuermeldung und die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung deuten auf transparentere, datengetriebene Arbeitsbeziehungen hin. Doch die hohe Zahl der Mindestlohnverstöße zeigt: Die administrative Komplexität überfordert viele kleinere Betriebe.

Besonders brisant: Die Spannung zwischen der weitreichenden Definition von Arbeitszeit durch den EuGH und dem Fehlen eines entsprechenden BAG-Urteils schafft eine phase der Rechtsunsicherheit für Bau- und Dienstleistungsbranchen. Unternehmen müssen den Rekrutierungsvorteil von Flexibilität mit den strengen Dokumentationspflichten in Einklang bringen.

Ausblick: 2027 wird zum Härtetest

Mit Blick auf 2027 steht die Vorbereitung auf die nächste Mindestlohnerhöhung auf 14,60 Euro im Fokus. Arbeitgeber, die ihre Zeiterfassung und Lohnabrechnung noch nicht digitalisiert haben, gehen ein wachsendes Risiko ein. Die dreijährige Verjährungsfrist ermöglicht Nachforderungen aus früheren Zeiträumen.

Zudem erwarten Rechtsexperten weitere Klarstellungen zur Korrekturkompetenz der Tarifparteien. Das Bundesverfassungsgericht erkannte zwar im Dezember 2024 an, dass Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände das erste Recht zur Korrektur diskriminierender Tarifnormen haben. Doch aktuelle BAG-Urteile aus dem Jahr 2025 betonen: Bei Teilzeitdiskriminierung ist nur eine Anhebung der Bedingungen zulässig. Künftige Tarifverträge werden unter strengerer gerichtlicher Kontrolle stehen – unabhängig von der Tarifautonomie.

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