Arbeitsrecht: Neue BAG-Urteile stärken Kündigungsschutz ab 2026
Veröffentlicht: 14.07.2026 um 10:34 Uhr, Redaktion boerse-global.de
Aktuelle Gerichtsurteile und Beratungsfälle zeigen: Viele Arbeitnehmer unterschreiben vorschnell – und verlieren dadurch Geld oder Ansprüche.
Druck und Nachzahlungen in der Praxis
Arbeitgeber versuchen zunehmend, Arbeitsverhältnisse durch einvernehmliche Auflösungen kurzfristig zu beenden. Ein Fall aus Oberösterreich macht die Risiken deutlich: Ein Lagerarbeiter wurde gedrängt, eine Auflösung mit rückwirkendem Datum zu unterschreiben. Nach einer Klage zahlte der Betrieb vor Gericht 6.068 Euro brutto Entschädigung. „Bei solchen Vereinbarungen ist besondere Vorsicht geboten“, warnt AK-Präsident Andreas Stangl.
Ähnlich gelagert ist ein Fall aus der Servicebranche im Burgenland. Ein Arbeitnehmer wartete drei Monate auf seinen ersten Lohn. Erst vor Gericht konnten Nachzahlungen für Sonderzahlungen, Urlaubsersatzleistungen und Barauslagen durchgesetzt werden – insgesamt 5.760 Euro.
Großkonzerne bauen Stellen ab
O2 Telefónica plant den Abbau von mehr als 1.000 Stellen. Das betrifft etwa jede sechste bis siebte Position im Unternehmen. Der Konzern setzt dabei auf Freiwilligenprogramme. Doch Experten warnen: Aufhebungsverträge sollten nicht ungeprüft unterzeichnet werden. Sie lösen oft eine zwölfwöchige Sperrzeit beim Arbeitslosengeld aus.
Ein automatischer Anspruch auf Abfindung besteht nicht. Er ergibt sich meist erst aus Verhandlungen im Kündigungsschutzprozess oder aus Sozialplänen bei Werksschließungen. Als Faustformel gilt: 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. In speziellen Programmen für Schnellentschlossene winken zusätzliche Boni zwischen 30.000 und 40.000 Euro.
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Neue Urteile stärken Arbeitnehmerrechte
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat im ersten Halbjahr 2026 mehrere richtungsweisende Entscheidungen gefällt:
Kündigung im Urlaub: Ein Arbeitgeber muss die zweiwöchige Erklärungsfrist einhalten – auch wenn der Mitarbeiter im Urlaub ist. Der Urlaub entbindet das Unternehmen nicht von der Pflicht zur zeitnahen Anhörung.
Schutz in der Probezeit: Eine Probezeitkündigung bei schwerbehinderten Menschen ist unwirksam, wenn die Schwerbehindertenvertretung nicht ordnungsgemäß beteiligt wurde. Ein bloßer Kenntnis-Stempel reicht nicht, entschied das BAG im Januar. Dem Gremium muss eine Woche Frist für eine Stellungnahme eingeräumt werden.
Krankheitsbedingte Kündigung: Arbeitgeber müssen nach erneuter Arbeitsunfähigkeit von über sechs Wochen ein neues betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) anbieten. Eine frühere Ablehnung durch den Arbeitnehmer befreit das Unternehmen nicht davon. Zudem kann der Zugang einer bEM-Einladung nicht allein durch den Scan-Beleg eines Einwurf-Einschreibens bewiesen werden.
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Politik plant tiefgreifende Reformen
Zum Jahreswechsel 2027 sind weitreichende Änderungen im Arbeitsrecht geplant. Ein Koalitionspapier von Anfang Juli sieht vor: Die sachgrundlose Befristung für Neueinstellungen soll bis Ende 2030 auf bis zu 48 Monate verlängert werden können. Bisher lag die Grenze bei 24 Monaten.
Auch bei der Abfindungsbesteuerung gibt es Pläne für einen Umbau. Ein künftiger Steuerbonus soll von der Schnelligkeit des Wiedereinstiegs abhängen. Die bisherige Fünftelregelung soll entfallen. Für Spitzenverdiener mit einem Jahreseinkommen über rund 177.450 Euro ist ab Januar 2027 eine Lockerung des Kündigungsschutzes vorgesehen.
Gewerkschaften wie Verdi und der DGB kritisieren die Pläne scharf. Besonders die Ausweitung der Befristungsmöglichkeiten sehen sie als Rückschritt für die Stabilität von Beschäftigungsverhältnissen.
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