Arbeitszeitbetrug: Landesarbeitsgericht bestätigt fristlose Kündigungen
Veröffentlicht am: 24.07.2026 um 14:19 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Eine aktuelle Erhebung verdeutlicht erhebliche Defizite bei der Dokumentation von Arbeitszeiten in deutschen Unternehmen. Laut einem Bericht des Handelsblatts vom 24. Juli 2026 erfassen 13 Prozent von 1.000 befragten Beschäftigten ihre Arbeitszeit regelmäßig nicht korrekt. Besonders auffällig ist die Vermischung von Beruflichem und Privatem: Rund 75 Prozent der Befragten gaben an, bereits private Angelegenheiten während der offiziellen Arbeitszeit erledigt zu haben. Ein Vertreter des Instituts für angewandte Arbeitswissenschaft (IFAA) wies in diesem Zusammenhang auf die enormen volkswirtschaftlichen Auswirkungen hin, die durch Arbeitszeitbetrug entstehen.
Rechtsprechung bestätigt fristlose Kündigungen bei Täuschung
Die juristische Bewertung von Unregelmäßigkeiten in der Zeiterfassung ist streng, insbesondere wenn eine bewusste Täuschungsabsicht vorliegt. Das Landesarbeitsgericht Hamm bestätigte in einem Urteil (Az. 13 Sa 1007/22), dass bereits eine kurze, nicht dokumentierte Kaffeepause von etwa zehn Minuten eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann. Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Reinigungskraft eingestempelt, den Betrieb für den Café-Besuch verlassen und den Sachverhalt zunächst geleugnet. Die Richter werteten dies als bewusste Täuschung und schweren Vertrauensbruch, der eine vorherige Abmahnung entbehrlich mache.
Ein aktueller Fall beschäftigt derzeit die Gewerkschaft Verdi und eine Regionalgesellschaft des Handelsunternehmens Aldi in Lehrte. Dort wurde dem Betriebsratsmitglied Michael Merten, der seine Tätigkeit in Vollzeit ausübte, am 20. Juli 2026 fristlos gekündigt. Der Vorwurf lautet ebenfalls auf Arbeitszeitbetrug. Während das Unternehmen die Kündigung auf diesen Vorwurf stützt, hält die Gewerkschaft die Maßnahme für ungerechtfertigt und hat Klage eingereicht.
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Ansprüche auf Vergütung von Rüst- und Fahrzeiten
Dem Thema Arbeitszeitbetrug durch Arbeitnehmer steht die Problematik unbezahlter Mehrarbeit durch Arbeitgeber gegenüber. Schätzungen zufolge leisten viele Beschäftigte, insbesondere im Einzelhandel, in der Gastronomie oder in der Pflege, täglich etwa 30 Minuten unbezahlte Vor- oder Nacharbeit für sogenannte Rüstzeiten, wie das Vorbereiten der Kasse oder das Einräumen von Waren. Bei einem monatlichen Bruttogehalt von 2.500 Euro und einer 40-Stunden-Woche entspricht dies einem Gegenwert von rund 1.872 Euro pro Jahr. Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass angeordnete vorbereitende Tätigkeiten vergütungspflichtig sind, sofern dadurch der Mindestlohn unterschritten wird oder gegen das Arbeitszeitgesetz verstoßen wird.
Zusätzliche Relevanz erhielt das Thema durch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (C-110/24) vom 9. Oktober 2025. Demnach ist die Fahrzeit im Firmenwagen zu wechselnden Einsatzorten als volle Arbeitszeit zu werten, wenn der Arbeitgeber Treffpunkt, Fahrzeug und Abfahrtszeit vorgibt. Für betroffene Branchen wie den Bau, die Reinigung oder die Pflege, in denen oft der seit Anfang 2026 geltende Mindestlohn von 13,90 Euro gezahlt wird, ergeben sich daraus erhebliche Nachzahlungsansprüche. Bei einer täglichen Fahrzeit von 80 Minuten können Lohnnachforderungen von bis zu 400 Euro pro Monat entstehen.
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Gesetzgeber plant elektronische Erfassungspflicht
Um die Transparenz zu erhöhen, sieht ein Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales eine grundlegende Änderung des Arbeitszeitgesetzes vor. Arbeitgeber sollen künftig verpflichtet werden, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit elektronisch aufzuzeichnen. Dies betrifft auch Modelle der Vertrauensarbeitszeit. Der Entwurf sieht Übergangsfristen vor: Während Großbetriebe die Vorgaben innerhalb eines Jahres umsetzen müssen, erhalten Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern zwei Jahre und Kleinstbetriebe mit weniger als 50 Beschäftigten bis zu fünf Jahre Zeit.
Verstöße gegen diese Dokumentationspflichten können künftig mit Bußgeldern von bis zu 30.000 Euro geahndet werden. Diese regulatorischen Änderungen treiben die Nachfrage nach Softwarelösungen voran. So konnte der Anbieter ATOSS im ersten Quartal 2026 seinen Umsatz um 11 Prozent auf 51,4 Millionen Euro steigern. Besonders die Cloud-Erlöse wuchsen um 27 Prozent auf 27,0 Millionen Euro an, was einem Anteil von 53 Prozent am Gesamtumsatz entspricht. Als wesentlicher Treiber für diese Entwicklung gilt die seit dem Grundsatzbeschluss des Bundesarbeitsgerichts vom September 2022 bestehende Pflicht zur vollständigen Arbeitszeiterfassung.
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