BAG, Freistellung

BAG kippt automatische Freistellung und Auto-Rückgabe bei Kündigung

16.05.2026 - 00:27:23 | boerse-global.de

Das Bundesarbeitsgericht kippt pauschale Freistellungsklauseln. Arbeitgeber müssen künftig im Einzelfall abwägen.

BAG kippt automatische Freistellung und Auto-Rückgabe bei Kündigung - Foto: über boerse-global.de
BAG kippt automatische Freistellung und Auto-Rückgabe bei Kündigung - Foto: über boerse-global.de

Das Bundesarbeitsgericht hat der gängigen Praxis einen Riegel vorgeschoben, Mitarbeiter nach einer Kündigung sofort freizustellen und den Firmenwagen einzuziehen. Mit einem Grundsatzurteil vom 25. März 2026 (Az. 5 AZR 108/25) erklärte der Fünfte Senat pauschale Vertragsklauseln für unwirksam, die eine einseitige Freistellung ohne konkrete Begründung erlauben. Die Entscheidung hat weitreichende Folgen für Arbeitgeber – die „automatische“ Freistellung und der damit verbundene Entzug des Dienstwagens sind Geschichte.

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Das Ende der pauschalen Freistellung

Im Kern geht es um das verfassungsrechtlich geschützte Interesse des Arbeitnehmers, seine Tätigkeit auch tatsächlich auszuüben. Nach deutschem Recht ist das Arbeitsverhältnis kein reines Austauschgeschäft – es gibt einen Beschäftigungsanspruch. Die Erfurter Richter stellten klar: Eine pauschale Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die den Arbeitgeber berechtigt, den Mitarbeiter „bei oder nach Ausspruch einer Kündigung“ ohne weitere Bedingungen freizustellen, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen (§ 307 BGB).

„Der Arbeitgeber muss im Einzelfall abwägen, ob sein Interesse an der Freistellung schwerer wiegt als das Interesse des Mitarbeiters an der Weiterbeschäftigung“, so die Kernaussage des Gerichts. Ein pauschales, vorformuliertes Freistellungsrecht, das für jeden Kündigungsfall gilt, wird diesem Anspruch nicht gerecht.

Firmenwagen: Schlüssel abgeben war gestern

Besonders brisant: Die Entscheidung hat direkte Auswirkungen auf die Nutzung von Dienstfahrzeugen. In vielen Arbeitsverträgen ist die Rückgabe des Firmenwagens an die Freistellung geknüpft. Ist die Freistellung unwirksam, entfällt auch die Rechtsgrundlage für den Auto-Entzug.

Das BAG betonte: Die private Nutzung eines Firmenwagens ist kein bloßes „Goodie“, sondern ein wesentlicher Bestandteil der Vergütung (Sachbezug). Fordert der Arbeitgeber das Auto während der Kündigungsfrist unrechtmäßig zurück, kürzt er einseitig die vereinbarte Vergütung. Die Folge: Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit, in der ihm der Wagen vorenthalten wurde.

Der Fall des Außendienstleiters

Auslöser des Urteils war ein regionaler Vertriebsleiter, der seit Januar 2022 beschäftigt war. Nach seiner Eigenkündigung mit sechsmonatiger Frist (Ende: 30. November 2024) stellte ihn der Arbeitgeber sofort frei und verlangte die Autoschlüssel. Der Mitarbeiter gab das Fahrzeug zurück, klagte aber auf Schadensersatz für die Monate Juli bis November 2024.

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Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen gab ihm recht und sprach ihm monatlich 510 Euro brutto zu. Der BAG bestätigte nun die Unwirksamkeit der pauschalen Klausel – verwies den Fall aber zurück, um zu prüfen, ob es im konkreten Fall sachliche Gründe für die Freistellung gab. Denn: Die „reflexartige“ Freistellung ist tot, aber nicht jede Freistellung an sich.

Was jetzt gilt: Abwägung statt Automatismus

Arbeitgeber müssen künftig bei jeder Kündigung eine dokumentierte Interessenabwägung vornehmen. Legitime Gründe für eine Freistellung können sein:

  • Schutz von Geschäftsgeheimnissen
  • Verhinderung von Kundenabwerbung
  • Aufrechterhaltung des Betriebsfriedens bei schweren Konflikten

Die Beweislast liegt beim Arbeitgeber. Er muss darlegen, warum sein Interesse am Ausschluss des Mitarbeiters schwerer wiegt als dessen Interesse an der Weiterarbeit. Kann er das nicht, muss der Mitarbeiter bis zum letzten Tag der Kündigungsfrist weiterarbeiten – und seinen Firmenwagen behalten.

Ausblick: Neue Spielregeln für HR-Abteilungen

Die Entscheidung zwingt Unternehmen in ganz Deutschland, ihre Standard-Arbeitsverträge zu überarbeiten. Statt pauschaler Freistellungsklauseln empfehlen Arbeitsrechtler nun differenzierte Regelungen, die konkrete Freistellungsgründe nennen und eine Abwägung vorschreiben.

Für Arbeitnehmer bedeutet das Urteil eine deutlich stärkere Verhandlungsposition. Experten rechnen mit einer Welle von Klagen auf Nutzungsausfallentschädigung, wenn Arbeitgeber weiterhin reflexartig die Schlüssel verlangen. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen wird in den kommenden Monaten entscheiden, welche konkreten Arbeitgeberinteressen eine Freistellung rechtfertigen – selbst wenn die Vertragsklausel unwirksam ist. Eines ist jetzt schon klar: Der Autoschlüssel ist kein Selbstbedienungsartikel mehr.

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