Beamtenversorgung, Bundesgericht

Beamtenversorgung: Bundesgericht kippt 15-Prozent-Kürzung beim EU-Wechsel

Veröffentlicht am: 18.09.2026 um 23:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Das Bundesverwaltungsgericht kippt Bayerns 15-Prozent-Abzug bei EU-Wechseln. Betroffene Beamte erhalten ihre Versorgungsabfindung künftig ungekürzt.

Bayern darf Beamten bei EU-Wechsel keine 15 Prozent abziehen
Fassade eines historischen bayerischen Regierungsgebäudes bei Tageslicht. Illustration mit AI erstellt.

Beamte, die aus dem bayerischen Landesdienst zu einer Institution der Europäischen Union oder in einen anderen EU-Mitgliedstaat wechseln, dürfen bei ihrer Versorgungsabfindung nicht finanziell benachteiligt werden.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat geurteilt, dass der in Bayern gesetzlich vorgesehene Kürzungsabschlag in Höhe von 15 Prozent gegen die europäische Arbeitnehmerfreizügigkeit verstößt. Die entsprechende landesrechtliche Vorschrift darf somit nicht mehr angewendet werden.

Europarecht verdrängt bayerische Kürzungsregelung

Im Zentrum des Verfahrens mit dem Aktenzeichen 2 C 10.25 stand die Regelung in Art. 99a Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG). Diese sah vor, dass bei einem Dienstherrenwechsel in das europäische Ausland oder zu einer europäischen Einrichtung ein Abschlag von 15 Prozent auf die ergänzende Versorgungsabfindung erhoben wird.

Die Leipziger Richter befanden, dass diese Kürzung die durch Art. 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) garantierte Arbeitnehmerfreizügigkeit verletzt. Da das europäische Recht Vorrang genießt, bleibt die bayerische Bestimmung unangewendet. Mit diesem Spruch wies das Gericht die Revision des Freistaats Bayern ab.

Da die Rechtsmittel beider Prozessparteien erfolglos blieben, wurden die Revisionen beider Seiten zurückgewiesen. Das Urteil ist damit rechtskräftig. Für betroffene Beamte bedeutet dies, dass die Versorgungsabfindung künftig ohne den pauschalen Kürzungsbetrag berechnet werden muss.

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Spürbare finanzielle Auswirkungen für Betroffene

Der Rechtsstreit hatte zuvor mehrere gerichtliche Instanzen durchlaufen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht hatten sich bereits das Verwaltungsgericht Würzburg und der Verwaltungsgerichtshof München mit dem Fall befasst. Der VGH München hatte seine Entscheidung unter dem Aktenzeichen 3 BV 22.769 am 11.10.2024 getroffen.

Ausgangspunkt des Verfahrens war eine spürbare Minderung der Versorgungsansprüche durch die Behördenpraxis. Das Landesamt für Finanzen hatte den Betrag im vorliegenden Fall auf rund 125.000 Euro festgesetzt.

Bei Abfindungen im sechsstelligen Bereich macht der 15-prozentige Abschlag rechnerisch einen Differenzbetrag von 15.000 bis 25.000 Euro aus. Durch den Wegfall des Abschlags wird sichergestellt, dass Beamte beim Wechsel zu europäischen Arbeitgebern keine derartigen finanziellen Einbußen hinnehmen müssen.

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Gewerkschaftliche Unterstützung für die Entscheidung

Auf Seiten der Interessenvertretungen stieß die gerichtliche Klärung auf positive Resonanz. Die Gewerkschaft der Polizei (GdP), die über 210.000 Mitglieder vertritt, begrüßte den Ausgang des Verfahrens am 17.09.2026 ausdrücklich.

Der GdP-Bundesvorsitzende Jochen Kopelke betonte in diesem Zusammenhang, dass Europa keine Einbahnstraße sein dürfe. Der Richterspruch stärke die Freizügigkeit im öffentlichen Dienst und beseitige nachteilige finanzielle Sonderregeln bei grenzüberschreitenden Wechseln innerhalb der Staatengemeinschaft.

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