BGH stĂ€rkt WohnungseigentĂŒmer: Split-KlimagerĂ€te auf Balkon erlaubt
Veröffentlicht am: 23.07.2026 um 19:01 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Der Bundesgerichtshof stĂ€rkt die Rechte von WohnungseigentĂŒmern beim Einbau von KlimagerĂ€ten. Gleichzeitig definieren aktuelle Steuerregeln, wer die Kosten absetzen kann. Ein Ăberblick.
Steuerabzug nur mit anerkanntem Arbeitszimmer
Wer ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer hat, kann die Kosten fĂŒr eine Klimaanlage geltend machen. Voraussetzung: Der Raum ist abgeschlossen, wird fast ausschlieĂlich beruflich genutzt und bildet den Mittelpunkt der gesamten TĂ€tigkeit.
Die steuerliche Behandlung hÀngt von der Höhe der Kosten ab:
- Sofortabschreibung: Liegen die Anschaffungskosten inklusive Umsatzsteuer unter 952 Euro, können sie im Jahr der Anschaffung komplett als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden.
- Abschreibung ĂŒber die Nutzungsdauer: Bei höheren Kosten verteilt sich der Abzug auf 11 Jahre â die ĂŒbliche Nutzungsdauer von KlimagerĂ€ten.
- Werbungskostenpauschale: Die Ausgaben wirken sich nur aus, wenn die gesamten Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro ĂŒbersteigen.
Steht kein separates Arbeitszimmer zur VerfĂŒgung, greift die Homeoffice-Pauschale: 6 Euro pro Tag, maximal 1.260 Euro jĂ€hrlich. Ein gesonderter Abzug der Klimaanlagen-Kosten ist dann nicht möglich.
BGH-Urteil: Split-KlimagerÀte auf dem Balkon erlaubt
Der Bundesgerichtshof hat mit einem Urteil vom 17. Juli 2026 (Az. V ZR 162/25) die Rechte von WohnungseigentĂŒmern gestĂ€rkt. Demnach haben sie grundsĂ€tzlich einen Anspruch auf die Erlaubnis zur Installation eines Split-KlimagerĂ€ts auf ihrem Balkon.
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Die EigentĂŒmergemeinschaft muss den Einbau gestatten, sofern keine unzumutbare BeeintrĂ€chtigung vorliegt. Das betrifft vor allem LĂ€rmemissionen und die optische Gestaltung der Fassade. Im verhandelten Fall wurde die Installation eines AuĂengerĂ€ts samt Bohrung durch die AuĂenwand als zulĂ€ssig erachtet â unter der Bedingung, dass die AusfĂŒhrung fachgerecht erfolgt und das GerĂ€t nachts im leisen Modus lĂ€uft. Vor dem Einbau muss jedoch ein Gestattungsbeschluss in der EigentĂŒmerversammlung eingeholt werden.
Handwerkerleistungen und energetische Förderung
UnabhĂ€ngig von der beruflichen Nutzung können EigentĂŒmer und Mieter die Arbeitskosten fĂŒr den Einbau als Handwerkerleistungen geltend machen. 20 Prozent der Arbeitskosten, maximal 1.200 Euro pro Jahr, werden direkt von der Steuerschuld abgezogen. Voraussetzung: eine Rechnung und Zahlung per Ăberweisung.
Erfolgt die Installation im Zuge einer energetischen Sanierung, sind höhere Förderungen möglich. Der Steuerbonus fĂŒr energetische MaĂnahmen an selbstgenutzten GebĂ€uden kann ĂŒber drei Jahre verteilt bis zu 40.000 Euro betragen (20 Prozent von maximal 200.000 Euro). Zudem ist am 21. Juli 2026 eine neue KfW-Heizungsförderung in Kraft getreten. Bei förderfĂ€higen Kosten von bis zu 28.000 Euro gibt es Grundförderungen von bis zu 40 Prozent â mit Boni sind maximal 80 Prozent erreichbar.
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Weitere Neuregelungen fĂŒr Homeoffice und MobilitĂ€t
Das Hessische Landessozialgericht hat sich mit dem Versicherungsschutz in der Mittagspause befasst (Az. L 3 U 189/24 und L 3 U 176/25). Der Weg zur Essensbeschaffung zur Aufrechterhaltung der Arbeitskraft kann unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen â nicht aber der Weg zu Kollegen zum gemeinsamen Essen.
Ein BMF-Schreiben vom 21. Juli 2026 passt die Regeln zur Strompreispauschale fĂŒr betriebliche Elektro- und Hybridfahrzeuge an. Ab 2026 erfolgt die Ermittlung der Stromkosten wahlweise ĂŒber einen gesonderten ZĂ€hler oder eine Pauschale basierend auf Daten des Statistischen Bundesamtes.
Das Finanzgericht Hamburg entschied: Umzugskosten können als Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Umzug die Arbeitsbedingungen im Homeoffice wesentlich erleichtert â etwa durch die Schaffung notwendiger Arbeitszimmer fĂŒr beide Ehegatten.
Steuerpflichtige, die fĂŒr 2025 eine ErklĂ€rung abgeben mĂŒssen, sollten die Frist zum 31. Juli 2026 beachten. Die Beratung durch Lohnsteuerhilfevereine wird ab dem 1. September 2026 vereinfacht â fĂŒr die aktuelle ErklĂ€rung 2025 greift diese Reform jedoch noch nicht.
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