BGH, Anlagenhaftung

BGH zur Anlagenhaftung: Fehlgebrauch muss bei der Konstruktion mitgedacht werden

Veröffentlicht am: 16.10.2026 um 16:01 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Hersteller und Betreiber müssen vorhersehbare Fehlanwendungen bei Planung, Schutzmaßnahmen und laufender Kontrolle berücksichtigen.
Industrielle Anlage mit schweren Stahlkonstruktionen und Sicherheitsgeländern in einer Fabrikhalle. Illustration mit AI erstellt.

Hersteller und Betreiber technischer Anlagen stehen in einer weitreichenden Verantwortung für die Sicherheit ihrer Einrichtungen. Wie aus einem Branchenbericht hervorgeht, hat der Bundesgerichtshof die Haftung von Herstellern und Betreibern bekräftigt.

Demnach müssen technische Anlagen so konstruiert sein, dass sie auch bei einem vorhersehbaren Fehlgebrauch durch die jeweiligen Nutzer ein ausreichendes Maß an Sicherheit bieten. Anlass für die richterliche Klarstellung war ein Unfall auf einer Wasserrutsche.

Sicherheitsanforderungen erfassen auch unsachgemäße Bedienung

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs setzt strenge Maßstäbe für die Konstruktion und den laufenden Betrieb öffentlich zugänglicher oder industrieller technischer Anlagen.

Für Betreiber und Konstrukteure genügt es demnach nicht, darauf zu vertrauen, dass Benutzer sich jederzeit vorschriftsmäßig und vorsichtig verhalten. Vielmehr müssen bei der Risikobewertung typische und vorhersehbare Verhaltensweisen eingepreist werden, die von den offiziellen Nutzungsvorgaben abweichen.

Kommt es infolge von Konstruktionsmängeln oder unzureichenden Schutzvorkehrungen zu Verletzungen, greift die Haftung. Im konkreten Fall des Wasserrutschen-Unfalls wurde deutlich, dass potenzielle Fehlhandlungen der Nutzer bereits bei der baulichen Konzeption und den technischen Sicherheitsmechanismen antizipiert werden müssen. Kann eine Anlage derartige Abweichungen nicht abfangen, liegt eine haftungsbegründende Pflichtverletzung vor.

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Menschliche Verantwortung bleibt trotz technischer Systeme bestehen

Die richterliche Bestätigung unterstreicht grundlegende Grundsätze der Produktsicherheit und Betreiberverantwortung. Der Experte Dennis-Kenji Kipker betonte in diesem Zusammenhang, dass Technik den Menschen nicht aus der Verantwortung nehme.

Auch wenn Anlagen automatisiert arbeiten oder über eigene Steuerungsmechanismen verfügen, verbleibt die primäre Pflicht zur Schadensvermeidung bei den verantwortlichen Personen auf Betreiber- und Herstellerseite.

Für Sicherheitsverantwortliche in Unternehmen und Freizeiteinrichtungen bedeutet die gerichtliche Linie eine Überprüfung bestehender Sicherheitskonzepte. Konstruktionsabteilungen müssen bei der Gefahrenanalyse über den rein bestimmungsgemäßen Betrieb hinausgehen und Fehlbedienungen simulieren.

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Ebenso stehen Betreiber in der Pflicht, Anlagen regelmäßig auf Schwachstellen zu überwachen und bauliche Nachbesserungen vorzunehmen, sobald sich in der Praxis riskante Nutzungsmuster abzeichnen.

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