Elektromobilitätsgesetz: Bundestag verlängert E-Auto-Sonderrechte bis 2035
Veröffentlicht am: 08.11.2026 um 10:18 Uhr | Redaktion boerse-global.deDer Deutsche Bundestag hat mehrheitlich die Novelle des Elektromobilitätsgesetzes verabschiedet. Mit der Gesetzesänderung werden die bestehenden Sonderrechte für Elektrofahrzeuge bis zum 31. Dezember 2035 verlängert, nachdem die bisherige Regelung ein Auslaufen zum Ende des Jahres 2026 vorsah. Die Zustimmung des Bundesrates steht derzeit noch aus.
In der parlamentarischen Abstimmung votierten die Fraktionen von CDU/CSU und SPD für den Entwurf, der in einer vom Verkehrsausschuss leicht geänderten Fassung angenommen wurde. Die AfD stimmte dagegen, während sich Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke der Stimme enthielten.
Erweiterter Fahrzeugkreis und strengere Vorgaben für Plug-in-Hybride
Die Novelle fasst den Kreis der berechtigten Fahrzeuge künftig weiter. Neben Pkw fallen künftig auch Elektrobusse, schwere Nutzfahrzeuge sowie vierrädrige Leichtfahrzeuge der Klasse L6e unter die Bestimmungen des Elektromobilitätsgesetzes.
Gleichzeitig verschärft der Gesetzgeber die Anforderungen an Plug-in-Hybride. Diese erhalten das privilegierende E-Kennzeichen künftig nur noch dann, wenn sie einen CO?-Ausstoß von höchstens 50 Gramm je Kilometer aufweisen oder eine rein elektrische Mindestreichweite von 80 Kilometern erreichen. Bislang lag dieser Schwellenwert bei 40 Kilometern. Für Fahrzeuge, denen bereits ein E-Kennzeichen ausgestellt wurde, gilt jedoch ein Bestandsschutz.
Kommunale Spielräume und Parkregelungen an Ladesäulen
Im Bereich des Parkens stärkt die Neuregelung die Befugnisse der Städte und Gemeinden. Kommunen erhalten künftig die Möglichkeit, die Gebühren für das Bewohner- und Anwohnerparken für E-Fahrzeuge zu ermäßigen oder vollständig zu erlassen. Ein bundesweiter Rechtsanspruch auf kostenfreies Parken besteht hingegen nicht.
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Zudem wird das Parken an öffentlichen Ladepunkten während des eigentlichen Ladevorgangs künftig auch ohne ein E-Kennzeichen gestattet sein. Während die übrigen gesetzlichen Privilegien zum 31. Dezember 2035 auslaufen, kann die Bevorrechtigung beim Parken an Ladestationen auch über dieses Datum hinaus fortbestehen. Wer unberechtigt ohne E-Kennzeichen auf einem entsprechend privilegierten Stellplatz parkt, muss mit einem Verwarngeld in Höhe von 55 Euro rechnen.
Der ADAC verweist darauf, dass Inhaber von E-Kennzeichen in zahlreichen Gemeinden von kostenfreiem oder vergünstigtem Parken, reservierten Flächen an Ladesäulen und der Freigabe von Busspuren profitieren.
Wie unterschiedlich Städte ihre Spielräume nutzen, zeigt die kommunale Praxis: Während Gemeinden wie Ludwigshafen am Rhein und Kaiserslautern gebührenfreie Parkzeiten für E-Autos gestrichen haben, gewährt die Stadt München mit E-Kennzeichen in städtisch bewirtschafteten Parkscheinbereichen unter Verwendung von Parkscheibe oder App bis zu 3 kostenlose Stunden.
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Berichtspflichten und Debatte über den Förderzeitraum
Die Novelle ist Teil des Masterplans Ladeinfrastruktur 2030 der Bundesregierung. Gesetzlich verankert wurde eine Berichtspflicht: Bis zum 30. Juni 2030 beziehungsweise Mitte 2030 ist ein umfassender Bericht zur Bewertung des Elektromobilitätsgesetzes vorzulegen.
Aus den Kommunen kommen derweil differenzierte Stimmen zur langfristigen Privilegierung. Christian Schuchardt vom Deutschen Städtetag befürwortet ein Auslaufen der Vorteile, sobald elektrisch betriebene Fahrzeuge einen Anteil von mehr als 50 Prozent an den gesamten Neuzulassungen erreichen.
Laut Angaben des Kraftfahrt-Bundesamts legten die Neuzulassungen reiner Elektroautos im ersten Halbjahr 2026 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 48 Prozent zu.
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