Fahrtzeiten: EuGH-Urteil zwingt Handwerk zur Lohnumrechnung
Veröffentlicht: 17.07.2026 um 16:08 Uhr, Redaktion boerse-global.de
Ein EuGH-Urteil und politische Reformen verändern die rechtlichen Rahmenbedingungen für Arbeitszeiterfassung und Vergütung von Fahrtzeiten.
Bundesregierung plant grundlegende Reform
Die Debatte um flexible Arbeitszeiten hat durch jüngste Aussagen der Bundesregierung an Fahrt aufgenommen. Bundeskanzler Merz kündigte Mitte Juli an, das Arbeitszeitgesetz grundlegend reformieren zu wollen. Ein Gesetzentwurf aus dem Arbeitsministerium soll im Herbst vorliegen.
Ziel ist es, die Regeln an moderne Arbeitsformen anzupassen. Merz strebt dabei Lockerungen bei der wöchentlichen Höchstarbeitszeit an – auch für Betriebe ohne Tarifbindung. Ein im Juni veröffentlichter Referentenentwurf von Ministerin Bas sah solche Öffnungsklauseln bisher vorrangig für tarifgebundene Unternehmen vor.
EuGH-Urteil: Sammelfahrten sind Arbeitszeit
Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom Herbst 2025 (Az. C-110/24) sorgt für Klarheit. Die Richter entschieden: Ordnet der Arbeitgeber Sammelfahrten vom Betriebssitz zu wechselnden Einsatzorten an, zählt diese Zeit als vollwertige Arbeitszeit.
Das gilt immer dann, wenn der Chef den Stützpunkt, die Abfahrtszeit und das Fahrzeug vorgibt. Die Beschäftigten können während der Fahrt nicht frei über ihre Zeit verfügen. Betroffen sind vor allem Handwerk, Bau, Gebäudereinigung, Außendienst und ambulante Pflege.
Der gewöhnliche Weg von der Wohnung zum festen Arbeitsplatz bleibt dagegen weiterhin Privatsache.
Mindestlohn treibt Kosten in die Höhe
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Die Einstufung von Fahrtzeiten als Arbeitszeit hat direkte Auswirkungen auf die Lohnkosten. Seit Anfang 2026 gilt ein gesetzlicher Mindestlohn von 13,90 Euro pro Stunde. Der effektive Stundenlohn darf diese Grenze nicht unterschreiten.
Werden Fahrtzeiten bislang nicht vergütet, können erhebliche Nachzahlungsansprüche entstehen. Experten rechnen vor: Bei 90 Minuten täglicher Fahrtzeit entstehen Ansprüche von rund 20 Euro pro Tag – sofern der Lohn ohne diese Zeiten kalkuliert wurde.
Arbeitgeber sollten zudem wissen: Klauseln in Arbeitsverträgen, die eine Vergütung von Fahrtzeiten pauschal ausschließen, sind nach aktueller Rechtslage meist unwirksam. Es gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren zum Jahresende. Allerdings können einzelvertragliche Ausschlussfristen die Geltendmachung zeitlich begrenzen.
Elektronische Zeiterfassung kommt
Flankiert werden diese Entwicklungen durch die Pflicht zur systematischen Zeiterfassung. Ein Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts von 2022 verpflichtet Unternehmen bereits heute, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit zu dokumentieren. Ein aktueller Referentenentwurf konkretisiert dies nun: Geplant ist eine verpflichtende elektronische Aufzeichnung.
Für kleine und mittlere Unternehmen sind Übergangsfristen vorgesehen. Betriebe mit weniger als 50 Mitarbeitern erhalten bis zu fünf Jahre Zeit für die Umstellung. Größere Unternehmen müssen die Vorgaben bereits nach ein bis zwei Jahren erfüllen. Kleinstbetriebe mit bis zu zehn Beschäftigten sollen von der rein elektronischen Form befreit bleiben – müssen die Zeiten aber dennoch erfassen.
Versicherungsschutz und neue Nachweispflichten
Die Pflicht zur elektronischen Zeiterfassung kommt – mit Übergangsfristen von bis zu fünf Jahren für kleine Betriebe. Wer jetzt die Umstellung plant, spart später Bußgelder und Ärger. Der Leitfaden zeigt, welche Technik gefordert ist und wie Sie Fahrtzeiten korrekt dokumentieren. Zeiterfassungs-Leitfaden jetzt sichern
Auch der Unfallversicherungsschutz ist betroffen. Urteile des Hessischen Landessozialgerichts vom Frühjahr 2026 zeigen: Wege zum Mittagessen im Homeoffice können unter Versicherungsschutz stehen, wenn eine enge betriebliche Bindung durch Termine oder Pausenvorgaben besteht. Bei völlig freier Zeiteinteilung entfällt dieser Schutz dagegen oft.
Zusätzlich müssen Betriebe im grenzüberschreitenden Güterverkehr seit Anfang Juli neue Nachweispflichten beachten. Für Fahrzeuge über 2,5 Tonnen ist nun ein digitaler Fahrtenschreiber der zweiten Generation vorgeschrieben. Ausnahmen gibt es nur für den Werkverkehr – sofern das Führen des Fahrzeugs weniger als 30 Prozent der monatlichen Arbeitszeit beansprucht und nicht die Haupttätigkeit darstellt.
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