Kaskoversicherung: BGH klĂ€rt Haftung fĂŒr unnötige Werkstattkosten
Veröffentlicht am: 09.09.2026 um 16:48 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Der 4. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat sich in einer mĂŒndlichen Verhandlung in Karlsruhe mit der Frage befasst, in welchem Umfang Kaskoversicherer fĂŒr Werkstattkosten haften. Im Kern des Verfahrens mit dem Aktenzeichen IV ZR 235/25 steht die KlĂ€rung, ob das sogenannte Werkstattrisiko auch in der Kaskoversicherung zulasten des Versicherers geht oder ob dieser bei unnötigen Reparaturarbeiten KĂŒrzungen vornehmen darf.
Streitwert von rund 390 Euro fĂŒhrt nach Karlsruhe
Auslöser der Revision ist der Rechtsstreit einer Frau aus Heilbronn gegen die Versicherung HUK24. Die KlĂ€gerin fordert von dem Unternehmen die Erstattung eines Restbetrags von rund 390 Euro. Nach einem Schadensfall hatte die Versicherung die Regulierungssumme gekĂŒrzt, da sie die von der Werkstatt in Rechnung gestellten Kosten fĂŒr ĂŒberhöht hielt.
Die KlĂ€gerin vertritt hingegen die Auffassung, dass der Versicherer auch fĂŒr solche Kosten einstehen mĂŒsse, die durch die Werkstatt möglicherweise fehlerhaft oder unwirtschaftlich kalkuliert wurden.
In den vorangegangenen Instanzen hatte die Frau keinen Erfolg. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Heilbronn hatten die Klage abgewiesen. Mit der Revision am Bundesgerichtshof wird nun eine höchstrichterliche Entscheidung angestrebt, die grundsĂ€tzliche Bedeutung fĂŒr die gesamte Versicherungsbranche und die Versicherten haben könnte.
Bundesgerichtshof deutet Grenzen der Einstandspflicht an
In der mĂŒndlichen Verhandlung am 09.09.2026 gab der Senat eine erste EinschĂ€tzung der Rechtslage ab. Dabei deutete das Gericht an, dass Kaskoversicherer möglicherweise nicht fĂŒr Reparaturarbeiten haften mĂŒssen, die sich als objektiv unnötig erweisen. Dies wĂŒrde bedeuten, dass das Werkstattrisiko in der Kaskoversicherung anders bewertet werden könnte als im Haftpflichtrecht.
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WĂ€hrend bei einem Haftpflichtschaden der SchĂ€diger das Risiko trĂ€gt, dass die Werkstatt unnötige Arbeiten ausfĂŒhrt, könnte im vertraglich geregelten Kaskofall eine strengere Grenze fĂŒr die Erstattungspflicht gelten.
Die Entscheidung des BGH wird mit Spannung erwartet, da sie klĂ€ren muss, ob Versicherungsnehmer fĂŒr Fehler der Werkstatt einstehen mĂŒssen oder ob der Versicherungsschutz auch unwirtschaftliche Reparaturentscheidungen des Fachbetriebs abdeckt.
BranchenverbĂ€nde und VerbraucherschĂŒtzer fordern Klarheit
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) begleitete die Thematik mit dem Hinweis auf die wirtschaftliche Entwicklung im Reparatursektor. Nach Angaben des Verbandes steigen die Werkstattkosten derzeit deutlich schneller als die allgemeine Teuerungsrate. Dies erhöhe den Druck auf die Versicherer, die Angemessenheit von Werkstattrechnungen genauer zu prĂŒfen, um die PrĂ€mien fĂŒr die Gesamtheit der Versicherten stabil zu halten.
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DemgegenĂŒber positionierte sich die Verbraucherzentrale. Vertreter der Organisation betonten, dass Versicherte im Schadensfall auf die vollstĂ€ndige Deckung durch ihre Versicherung vertrauen können sollten. Es dĂŒrfe nicht das Risiko des Kunden sein, wenn eine Fachwerkstatt Kosten abrechnet, die der Versicherer im Nachhinein als nicht notwendig einstuft. Ein solches Risiko sei fĂŒr Laien kaum kalkulierbar.
Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs wurde fĂŒr den Nachmittag des 09.09.2026 erwartet. Das Urteil wird voraussichtlich definieren, welche PrĂŒfmechanismen Versicherern bei der Abrechnung zustehen und unter welchen Bedingungen Kunden auf der Differenz zwischen Werkstattrechnung und Versicherungsleistung sitzen bleiben.
