Kaskoversicherung: BGH weist Werkstattrisiko dem Versicherungsnehmer zu
Veröffentlicht am: 13.10.2026 um 09:09 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Das Werkstattrisiko verbleibt in der Kfz-Kaskoversicherung grundsätzlich beim Versicherungsnehmer. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 9. September 2026 (Az. IV ZR 235/25) entschieden, wie das Anwaltspraxis Magazin in einem Bericht vom 13. Oktober 2026 darlegt. Kaskoversicherer sind demnach berechtigt, Reparaturkosten zu beanstanden und Rechnungsbeträge zu kürzen, wenn einzelne Positionen überhöht oder nicht erforderlich sind.
Streit um gekürzte Werkstattrechnung
Ausgangspunkt des Verfahrens war der Fall einer Klägerin aus Heilbronn. Nach einem Verkehrsunfall ließ die Fahrzeughalterin ihr vollkaskoversichertes Auto in einer Werkstatt instand setzen. Der Kaskoversicherer glich die Werkstattrechnung jedoch nicht vollständig aus, sondern kürzte den Erstattungsbetrag um 389,01 Euro.
Ein im Verfahren eingeholtes Sachverständigengutachten bestätigte die Position des Versicherers: Einzelne Positionen der Abrechnung erwiesen sich als überhöht beziehungsweise als technisch nicht erforderlich für die Behebung des Unfallschadens. Die Klägerin forderte den Differenzbetrag dennoch ein, scheiterte mit ihrer Klage jedoch durch alle Instanzen hindurch bis vor den Bundesgerichtshof.
Vertragliche Grundlagen in den Kaskobedingungen
Die Karlsruher Richter stützten ihre Entscheidung maßgeblich auf die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB). Nach den vertraglichen Regelungen hat der Versicherer lediglich diejenigen Kosten zu ersetzen, die für die Reparatur des Fahrzeugs erforderlich sind.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden: In der Kaskoversicherung bleibt das Werkstattrisiko grundsätzlich beim Versicherungsnehmer. Kürzt Ihr Versicherer die Reparaturrechnung, müssen Sie die Differenz nicht einfach hinnehmen — der Weg führt über die Werkstatt. Wie Sie die Rechnung prüfen und unberechtigte Posten zurückfordern, zeigt Ihnen unser kostenloser Leitfaden in drei Schritten. Kostenlosen Leitfaden jetzt anfordern
Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass überhöhte, unnötige oder unberechtigte Rechnungspositionen vom Kaskoversicherer grundsätzlich nicht übernommen werden müssen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Versicherer dem Kunden keine konkrete Weisung hinsichtlich der Auswahl der Reparaturwerkstatt erteilt habe. Wählt der Versicherte die Werkstatt frei, trägt er auch das Risiko etwaiger Fehlabrechnungen durch den Betrieb.
Keine Übertragung aus dem Haftpflichtrecht
In seiner Urteilsbegründung grenzte der Senat das Kaskorecht deutlich vom Haftpflichtrecht ab. Im Schadensersatzrecht nach einem unverschuldeten Unfall greift der Grundsatz des Werkstattrisikos zugunsten des Geschädigten: Dort trägt regelmäßig der Schädiger beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherung das Risiko einer überhöhten Werkstattrechnung, wie der Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 29. Oktober 1974 (Az. VI ZR 42/73) festgelegt hatte.
Diese haftungsrechtlichen Maßstäbe lassen sich nach Ansicht der Richter jedoch nicht auf das vertragliche Kaskoverhältnis übertragen. Während das Haftpflichtrecht den Geschädigten vor den finanziellen Folgen eines Fremdverschuldens schützen soll, bestimmt sich der Umfang der Kaskoleistung rein nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien.
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Handlungsoptionen für Versicherte
Für Versicherungsnehmer bedeutet der Richterspruch, dass sie bei Beanstandungen ihres Kaskoversicherers nicht schutzlos bleiben, jedoch den Weg über den Dienstleister wählen müssen. Betroffene Versicherte können im Falle unberechtigter oder überhöhter Rechnungsposten direkt gegen die Werkstatt vorgehen und eine entsprechende Korrektur oder Rückforderung verlangen.
