Kündigungen, BAG

Kündigungen: BAG erschwert Zustellung und Dokumentation erheblich

16.06.2026 - 09:21:22 | boerse-global.de

Das Bundesarbeitsgericht verschärft formale Anforderungen an Kündigungen. Arbeitgeber drohen hohe Nachzahlungen bei Verfahrensfehlern.

BAG-Urteile: Neue Hürden für rechtssichere Kündigungen
Kündigungen - Eine Hand hält einen roten Stempel über ein juristisches Dokument, das die Formalisierung und mögliche Ungültigkeit von Arbeitskündigungen symbolisiert. 16.06.2026 - Bild: über boerse-global.de

Vor allem formale Zustellungsfragen, die Dokumentation betrieblicher Eingliederungsverfahren und kollektivrechtliche Anzeigepflichten stehen im Fokus. Für Arbeitgeber steigen die finanziellen Risiken bei unwirksamen Beendigungen massiv.

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Das Einwurf-Einschreiben ist kein sicherer Nachweis mehr

Die bisherige Praxis, Kündigungen per Einwurf-Einschreiben zuzustellen, bietet keinen verlässlichen Zugangsnachweis mehr. Das BAG entschied am 7. Mai 2026: Beim digitalisierten Zustellverfahren der Post gibt es keinen Beweis des ersten Anscheins mehr für den Zugang.

Konkret konnte eine Arbeitgeberin den Zugang einer Einladung zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) nicht rechtssicher belegen. Das Scanner-Verfahren hatte das manuelle Verfahren mit Abziehetiketten ersetzt. Die Folge: Eine krankheitsbedingte Kündigung wurde für unwirksam erklärt. Das Unternehmen muss Annahmeverzugslohn von über 100.000 Euro nachzahlen.

Vorab-Verzicht auf Lohn nach Kündigung ist nichtig

Ein weiterer finanzieller Sprengsatz: Der Annahmeverzugslohn nach § 615 Satz 1 BGB kann nicht im Voraus vollständig abbedungen werden. Das BAG stellte am 28. Januar 2026 klar, dass entsprechende Vertragsklauseln nichtig sind.

Die Begründung: Ein solcher Vorab-Verzicht würde den gesetzlichen Kündigungsschutz faktisch entwerten. Auch die Wahl eines ausländischen Rechtsstandorts im Arbeitsvertrag schützt Arbeitgeber nicht vor den zwingenden Wirkungen des deutschen Kündigungsschutzes.

Formale Hürden: Massenentlassungsanzeige und BEM

Die Wirksamkeit einer Kündigung hängt zunehmend an der Einhaltung formaler Verfahrensschritte:

  • Massenentlassungsanzeige: Eine fehlende oder fehlerhafte Anzeige bei der Agentur für Arbeit führt zwingend zur Unwirksamkeit der Kündigung. Das entschied das BAG am 1. April 2026. Diese Pflicht besteht auch in Insolvenzverfahren.

  • Betriebliches Eingliederungsmanagement: Die Rechtsprechung sieht ein ordnungsgemäßes BEM als unverzichtbare Voraussetzung für krankheitsbedingte Kündigungen. Fehlt das Verfahren, trifft den Arbeitgeber eine erhöhte Darlegungslast. Aktuelle Urteile stufen Kündigungen ohne diesen Schritt regelmäßig als unwirksam ein.

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Besonderer Kündigungsschutz und KI-Beweise

Der besonderer Kündigungsschutz bleibt bestehen. In der Elternzeit sind Kündigungen nur in extremen Ausnahmefällen wie Betriebsschließungen zulässig – und nur mit vorheriger Zustimmung der Behörde. Der Schutzzeitraum beginnt je nach Alter des Kindes acht bis 14 Wochen vor dem geplanten Elternzeitantritt.

Ein völlig neues Feld eröffnet der Einsatz von Künstlicher Intelligenz. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf verhandelt am 19. Juni 2026 über KI-generierte Beweismittel. Konkret geht es um eine Abmahnung, die auf einem Facebook-Screenshot basiert. Der Arbeitnehmer bestreitet dessen Echtheit – mit Verweis auf eine mögliche KI-Fälschung.

Die Botschaft ist klar: Die Anforderungen an die Beweisführung werden durch technologische Möglichkeiten immer komplexer. Gerichte müssen zunehmend die Authentizität digitaler Belege prüfen.

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