Kündigungsbutton, BGH

Kündigungsbutton: BGH verbietet Werbung auf Bestätigungsseite

Veröffentlicht am: 21.07.2026 um 06:18 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Der BGH verbietet Ablenkung durch Alternativangebote auf Kündigungsseiten. Das Urteil betrifft viele Online-Verträge und stärkt Verbraucherrechte.

BGH-Urteil: Keine Ablenkung beim Online-Kündigungsbutton mehr
Ein hölzerner Richterhammer liegt auf einem Stapel von Gesetzbüchern, dramatisch beleuchtet in einem Büro oder Gerichtssaal. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Anforderungen an den Kündigungsbutton deutlich verschärft.

Keine Werbung auf der Bestätigungsseite

Mit Urteil vom 16. Juli (Az. I ZR 200/25) untersagten die Karlsruher Richter dem Betreiber FitX, auf der Bestätigungsseite nach dem Klick auf die Kündigungsschaltfläche alternative Angebote wie eine Vertragspause zu unterbreiten. Die Bestätigungsseite muss direkt und ohne Ablenkung durch Werbung oder Gegenangebote zur Kündigung führen.

Das Urteil betrifft nahezu alle online geschlossenen Verbraucherverträge. Ob Mobilfunk, Streaming-Dienste oder Datingportale – nur Finanzprodukte bleiben ausgenommen. Die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), deren Vorständin Ramona Pop das Urteil begrüßte, hatte gegen die Praxis geklagt. FitX kündigte bereits an, seine Kündigungsseite anzupassen.

Arbeitsgericht konkretisiert Hinweisgeberschutz

Das Bundesarbeitsgericht setzte Ende vergangenen Jahres wichtige Leitplanken für Kündigungen in der Frühphase des Arbeitsverhältnisses (Az. 2 AZR 51/25). Der Schutz vor Repressalien nach dem Hinweisgeberschutzgesetz setzt einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Meldung und der Kündigung voraus.

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Im konkreten Fall war die Kündigung innerhalb der Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes wirksam. Der Arbeitgeber hatte den Trennungsprozess bereits vor der Meldung durch den Beschäftigten eingeleitet. Zudem besteht bei einer Kündigung in der Wartezeit kein Weiterbeschäftigungsanspruch aus dem Betriebsverfassungsgesetz.

Fallstricke bei Führungskräfte-Verträgen

Fachanwälte für Arbeitsrecht warnen vor bestimmten Signalen, die eine schleichende Entmachtung von Managern einleiten können. Ein kritisches Instrument ist die Beförderung zum Geschäftsführer. Mit dem Wechsel in dieses Organ endet in der Regel der bisherige Kündigungsschutz als Angestellter.

Experten raten, den alten Arbeitsvertrag ruhend zu stellen oder explizite Rückkehrklauseln zu vereinbaren. Weitere Warnsignale: die Einführung einer Doppelspitze, die Versetzung ins Ausland bei Führungskräften ab Mitte 50 oder eine Projektleitung ohne klare Rückkehrgarantie.

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KI als Vorwand für Personalabbau?

Die wirtschaftliche Lage und der technologische Wandel erhöhen den Druck auf die Personalplanung. In einem Mainzer Hotel einigten sich Arbeitgeber und Beschäftigte erst gestern auf Abfindungen, nachdem zuvor 30 Mitarbeitern wegen internen Fehlverhaltens gekündigt worden war. 90 Prozent der Betroffenen nahmen das Angebot an.

Sam Altman (OpenAI) kritisierte im Juli 2026, dass Konzerne KI häufig als Vorwand für Personalabbau nutzen. In der ersten Jahreshälfte wurden bereits 101.743 KI-bedingte Stellenstreichungen angekündigt. Große Technologie- und Finanzunternehmen wie Oracle (21.000), Citi (20.000) und Amazon (16.000) verzeichneten signifikante Reduktionen.

Seit Februar 2025 verpflichtet die EU-KI-Verordnung Unternehmen zur Förderung der KI-Kompetenz. Juristen empfehlen zudem klare interne Richtlinien und vertragliche Absicherungen mit KI-Anbietern, um Geschäftsgeheimnisse zu schützen und Urheberrechtsfragen bei generiertem Code zu klären.

Klageflut im Schwerbehindertenrecht

Die Verunsicherung am Arbeitsmarkt zeigt sich auch in der Justizstatistik. Das Sozialgericht München meldet für das erste Halbjahr 2026 einen Anstieg der Klagen im Schwerbehindertenrecht um 45,4 Prozent. Als Gründe nennen Experten die wirtschaftliche Lage, die Angst vor Kündigungen und die Zunahme KI-unterstützter Klageerhebungen. Die Ablehnungsquote bei Erstanträgen auf Anerkennung einer Schwerbehinderung stieg leicht von 9 auf 10,7 Prozent.

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