Mietpreisbremse, BGH

Mietpreisbremse: BGH stÀrkt Vermieter bei Auskunftsfehlern

Veröffentlicht am: 13.09.2026 um 15:48 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Der BGH stÀrkt Vermieter bei Auskunftsfehlern, wÀhrend Sozialgerichte strenge Anforderungen an Gutachten und Versicherungszeiten bestÀtigen.

Mietpreisbremse und Erwerbsminderungsrente: Neue Urteile
Moderne Wohnhausfassade in einem stĂ€dtischen Wohngebiet bei natĂŒrlichem Tageslicht. Illustration mit AI erstellt.

Aktuelle juristische Entwicklungen und fachspezifische Ratgeber prĂ€zisieren derzeit die Rahmenbedingungen fĂŒr zwei zentrale Bereiche des deutschen Sozial- und Immobilienrechts. WĂ€hrend der Bundesgerichtshof (BGH) die Rechte von Vermietern im Rahmen der Mietpreisbremse stĂ€rkte, verdeutlichen jĂŒngste Urteile der Landessozialgerichte die hohen medizinischen und versicherungsrechtlichen HĂŒrden fĂŒr den Bezug einer Erwerbsminderungsrente.

BGH-Rechtsprechung stÀrkt Vermieter bei Auskunftsfehlern

Ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. Juli 2026 (Az. VIII ZR 125/23) sorgt fĂŒr Klarheit bei der Anwendung der Mietpreisbremse. Die Karlsruher Richter entschieden, dass ein Auskunftsfehler des Vermieters gegenĂŒber dem Vormieter nicht automatisch dazu fĂŒhrt, dass die Miete fĂŒr den Nachmieter gesenkt werden muss. Entscheidend sei vielmehr, ob die geforderte höhere Miete materiell zulĂ€ssig war, etwa aufgrund vorangegangener Modernisierungsmaßnahmen.

Im konkret behandelten Fall ging es um eine Wohnung in Berlin mit einer FlĂ€che von 68,49 Quadratmetern. Die vereinbarte Nettokaltmiete betrug 780,10 Euro, was einem Quadratmeterpreis von 11,39 Euro entsprach. Die Obergrenze nach dem örtlichen Mietspiegel lag jedoch bei circa 7,85 Euro pro Quadratmeter. Der Fall wurde zur weiteren KlĂ€rung an die Vorinstanz zurĂŒckverwiesen.

Flankiert wird diese Rechtsprechung durch einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Februar 2026, mit dem eine Verfassungsbeschwerde gegen die Mietpreisbremse abgewiesen wurde. Geklagt hatte eine Berliner Vermieterin, nachdem Mieter erfolgreich auf RĂŒckzahlung geklagt hatten.

Politische Vorhaben zur VerschÀrfung der Mietregulierung

Parallel zur Rechtsprechung plant das Bundesjustizministerium unter Leitung von Bundesjustizministerin Hubig (SPD) eine VerschĂ€rfung der bestehenden Regeln. Wie aus aktuellen Berichten hervorgeht, sollen kĂŒnftig Bußgelder bei VerstĂ¶ĂŸen gegen die Mietpreisbremse ermöglicht werden.

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Bisher sieht das Gesetz lediglich die RĂŒckerstattung zu viel gezahlter BetrĂ€ge vor. Eine seit dem 16. September 2025 bestehende Expertengruppe prĂŒft zudem Reformen bei Mietwucher und soll bis Ende 2026 Ergebnisse vorlegen.

Zu den geplanten Neuregelungen gehören eine Deckelung des Möblierungszuschlags auf maximal 1 Prozent des Zeitwerts sowie eine Befristung der Kurzzeitvermietung auf höchstens sechs Monate. Zudem wird eine dĂ€mpfung von Indexmieten in ErwĂ€gung gezogen, sofern die Inflation 3 Prozent ĂŒbersteigt.

Aktuell gilt die Mietpreisbremse in angespannten MĂ€rkten bis zum 31. Dezember 2029 und erlaubt Mieten von maximal 10 Prozent ĂŒber der Vergleichsmiete, wobei Ausnahmen fĂŒr Neubauten ab Oktober 2014 oder Modernisierungen bestehen. Bei einer Überschreitung von mehr als 20 Prozent können Bußgelder bis zu 50.000 Euro drohen.

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Hohe HĂŒrden fĂŒr die Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente

Im Bereich der sozialen Sicherung verdeutlichen Berichte ĂŒber die aktuelle Rechtsprechung der Landessozialgerichte (LSG) die KomplexitĂ€t beim Antrag auf Erwerbsminderungsrente (EM-Rente).

GrundsÀtzlich gilt nach § 43 SGB VI: Wer weniger als drei Stunden tÀglich arbeiten kann, hat Anspruch auf die volle Rente; bei drei bis sechs Stunden besteht Anspruch auf eine teilweise Rente. Ab sechs Stunden tÀglicher ArbeitsfÀhigkeit besteht in der Regel kein Anspruch.

Das LSG Niedersachsen-Bremen (Az. L 2 R 150/25) stellte am 4. Februar 2026 klar, dass eine volle EM-Rente trotz einer theoretischen ArbeitsfĂ€higkeit von sechs Stunden nur in AusnahmefĂ€llen gewĂ€hrt wird – etwa wenn hĂ€ufige, unvorhersehbare KrankheitsausfĂ€lle eine regelmĂ€ĂŸige BeschĂ€ftigung unmöglich machen.

Ein Ausfall von mehr als 26 Wochen pro Jahr erfĂŒllt diese Anforderungen jedoch nicht zwangslĂ€ufig. Zudem können LĂŒcken im Versicherungsverlauf den Anspruch kosten. Erforderlich ist eine Wartezeit von fĂŒnf Jahren sowie drei Jahre PflichtbeitrĂ€ge in den letzten fĂŒnf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung.

Weitere Urteile unterstreichen die Bedeutung valider Gutachten. Das LSG Baden-WĂŒrttemberg hob am 22. April 2026 (Az. L 2 R 3572/25) eine unbefristete Rente auf, da das zugrunde liegende Gutachten lediglich Passagen aus einem Ă€lteren Dokument kopiert hatte, ohne eine neue psychiatrische Untersuchung durchzufĂŒhren.

Eine dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundessozialgericht am 10. Juli 2026 abgewiesen. Auch chronische Schmerzen fĂŒhren laut LSG Nordrhein-Westfalen (Az.

L 8 R 219/24) nicht automatisch zur Rente, sofern funktionelle EinschrĂ€nkungen fehlen und eine ArbeitsfĂ€higkeit von mindestens sechs Stunden fĂŒr leichte TĂ€tigkeiten attestiert wird. Hierbei gilt stets der Grundsatz „Reha vor Rente“ gemĂ€ĂŸ § 9 SGB VI.

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