Mindestlohn, Arbeitgeber

Mindestlohn: Arbeitgeber zahlen ab Januar 14,60 Euro pro Stunde

22.06.2026 - 08:51:57 | boerse-global.de

Ab 2026 gelten verschärfte Mindestlohn- und Dokumentationspflichten. Verstöße können Bußgelder bis zu 500.000 Euro nach sich ziehen.

Mindestlohn 2026: Neue Regeln und Bußgelder für Arbeitgeber
Mindestlohn - Nahaufnahme eines Kalenderblatts mit einem roten Kreis um ein Datum, Euro-Banknoten und Münzen im unscharfen Hintergrund. 22.06.2026 - Bild: über boerse-global.de

Seit Jahresbeginn gilt in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn von 13,90 Euro brutto pro Stunde. Zum 1. Januar 2027 steigt er auf 14,60 Euro. Die Vergütung muss spätestens am letzten Bankarbeitstag des Folgemonats auf dem Konto sein – so schreibt es das Mindestlohngesetz vor.

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Bis zu 500.000 Euro Bußgeld bei Verstößen

Wer den Mindestlohn unterschreitet oder zu spät zahlt, riskiert empfindliche Strafen. Das Gesetz sieht Bußgelder von bis zu 500.000 Euro vor. Hinzu kommt eine verschärfte Auftraggeberhaftung: Unternehmen haften auch für Verstöße ihrer Nachunternehmer.

Ausgenommen von diesen Regeln bleiben Auszubildende und Pflichtpraktikanten. Die Geringfügigkeitsgrenze für Minijobs ist dynamisch auf 556 Euro gestiegen.

Lohnfortzahlung trotz Kündigung

Ein zentraler Punkt im Entgeltschutz ist der Annahmeverzug. Erklärt ein Arbeitsgericht eine Kündigung für unwirksam, hat der Arbeitnehmer rückwirkend Anspruch auf sein Gehalt – auch ohne tatsächlich gearbeitet zu haben.

Allerdings ist umstritten, ob sich Betroffene ein fiktives Einkommen anrechnen lassen müssen, wenn sie sich nicht ausreichend um einen neuen Job bemüht haben. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (4 Sa 10/24) entschied: Keine Böswilligkeit, wenn sich ein Arbeitnehmer nicht auf nachträglich vom Arbeitgeber benannte Stellen bewirbt.

Das Bundesarbeitsgericht (5 AZR 177/23) sieht das strenger. Demnach kann eine Anrechnung erfolgen, wenn der Arbeitnehmer nicht nachweist, dass seine Bewerbungsbemühungen ohnehin erfolglos geblieben wären. Experten raten: Auch während laufender Kündigungsschutzprozesse Bewerbungen dokumentieren.

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Haftung bei Betriebsübergang und Zahlungsverzug

Bei einem Betriebsübergang nach § 613a BGB geht das Arbeitsverhältnis automatisch auf den neuen Inhaber über – mit allen Rechten und Pflichten. Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen gelten in der Regel ein Jahr fort. Für Entgeltansprüche aus der Zeit vor dem Übergang haften alter und neuer Arbeitgeber ein Jahr lang gesamtschuldnerisch.

Zahlt der Arbeitgeber weder Löhne noch Sozialversicherungsbeiträge, können Krankenkassen weitreichende Maßnahmen ergreifen. Sie dürfen Leistungen kürzen, Vollstreckungen über das Hauptzollamt einleiten oder sogar ein Insolvenzverfahren per Fremdantrag anstoßen.

Neue EU-Transparenzpflichten

Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie (2023/970) stärkt die Durchsetzung von Entgeltansprüchen. Die Umsetzungsfrist für Mitgliedstaaten lief Anfang Juni ab – eine vollständige nationale Umsetzung steht teils noch aus. Beschäftigte im öffentlichen Dienst können sich aber bereits direkt auf die Regelungen berufen.

Künftig müssen Arbeitgeber unabhängig von der Betriebsgröße Auskunft über ihre Entgeltkriterien geben. Besonders wichtig: eine Beweislastumkehr bei Verstößen gegen die Entgeltgleichheit. Dann muss der Arbeitgeber beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag.

Fragen nach der Gehaltshistorie im Bewerbungsverfahren sind untersagt. Unternehmen mit mehr als 100 Beschäftigten unterliegen ab Juni 2027 gestaffelten Berichtspflichten. Liegt das Entgeltgefälle über fünf Prozent, müssen Arbeitgeber gemeinsam mit der Arbeitnehmervertretung eine Entgeltbewertung durchführen und Maßnahmenpläne erstellen.

Nettoentwicklung: Weniger vom Brutto übrig

Trotz höherer Bruttolöhne und eines auf 12.348 Euro gestiegenen Grundfreibetrags bleibt die Nettoentwicklung 2026 für viele Beschäftigte gedämpft. Grund sind steigende Sozialabgaben – besonders der auf 2,9 Prozent gestiegene Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Vor allem Gutverdiener mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von über 5.500 Euro müssen mit Nettoverlusten von bis zu 464 Euro pro Jahr rechnen. Kalte Progression und höhere Abgaben neutralisieren die steuerlichen Entlastungen.

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