Mitbestimmung, BGH

Mitbestimmung: BGH klärt 500er-Grenze in Gemeinschaftsbetrieben

Veröffentlicht am: 12.08.2026 um 03:18 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Der BGH stellt klar: Für die Mitbestimmungspflicht zählt nur die Belegschaft der jeweiligen Gesellschaft. Gemeinschaftsbetriebe lösen keine automatische Aufsichtsratspflicht aus.

BGH-Urteil zur Mitbestimmung: Keine Zusammenrechnung von Beschäftigten im Gemeinschaftsbetrieb
Ein moderner, leerer Konferenzraum mit Glastrennwänden und einem Holztisch in einer professionellen Büroumgebung. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Anforderungen an die Unternehmensmitbestimmung in Fällen präzisiert, in denen mehrere Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb führen. In einem Beschluss vom 23. Juni 2026 stellten die Richter klar, dass für das Erreichen gesetzlicher Schwellenwerte die Belegschaften der beteiligten Firmen nicht wechselseitig zugerechnet werden dürfen.

Konkret befasste sich das Gericht (Aktenzeichen II ZB 11/25) mit der Anwendung des Drittelbeteiligungsgesetzes (DrittelbG). Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 dieses Gesetzes ist ein Aufsichtsrat zu bilden, wenn ein Unternehmen in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt. In der juristischen Praxis herrschte bislang teilweise Uneinigkeit darüber, wie diese Grenze zu berechnen ist, wenn Mitarbeiter verschiedener rechtlich selbstständiger Unternehmen in einem sogenannten Gemeinschaftsbetrieb zusammenarbeiten.

Einzelbetrachtung der Gesellschaften bleibt entscheidend

Wie aus der Entscheidung hervorgeht, findet eine wechselseitige Zurechnung der Arbeitnehmer für den relevanten Schwellenwert von 500 Beschäftigten nicht statt. Maßgeblich für die Prüfung der Mitbestimmungspflicht ist demnach ausschließlich die Anzahl der Arbeitnehmer der jeweiligen Gesellschaft. Damit wird verhindert, dass Unternehmen allein durch die Kooperation in einem gemeinsamen Betrieb unter die Pflicht zur Bildung eines Aufsichtsrats fallen, sofern die individuelle Mitarbeiterzahl der einzelnen Gesellschaft unter dem Grenzwert bleibt.

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Das Gericht verwies darauf, dass eine Zusammenrechnung der Belegschaften über die Unternehmensgrenzen hinweg nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig ist. Diese Ausnahmen sind in § 2 Abs. 2 DrittelbG geregelt. Ein solcher Fall liegt beispielsweise vor, wenn zwischen den Unternehmen ein Beherrschungsvertrag besteht. Ohne eine solche spezifische rechtliche Grundlage bleibt die Eigenständigkeit der Unternehmen bei der Ermittlung der Mitbestimmungspflicht gewahrt.

Rechtssicherheit für kooperierende Unternehmen

Für Unternehmen, die in Kooperationen oder Gemeinschaftsbetrieben organisiert sind, schafft dieser Beschluss Klarheit über die Ausgestaltung ihrer Aufsichtsratsstrukturen. Die Entscheidung verdeutlicht, dass die rechtliche Struktur der beteiligten Unternehmen Vorrang vor der rein tatsächlichen Organisation des gemeinsamen Betriebs hat.

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Juristen und Fachleute bewerten die Entscheidung als wichtige Klarstellung zur Unternehmensmitbestimmung. Die Mitbestimmung auf Unternehmensebene bleibt somit strikt an die Beschäftigtenzahl der jeweiligen juristischen Person gebunden, solange keine konzernrechtlichen Tatbestände eine andere Bewertung erzwingen. Damit bleibt die Schwelle zur Drittelbeteiligung für viele mittelständische Betriebe in Gemeinschaftsstrukturen an die individuelle Größe der Einzelgesellschaft gekoppelt. Der Beschluss sorgt dafür, dass die bloße Bildung eines Gemeinschaftsbetriebs keine automatische Ausweitung der Mitbestimmungspflichten nach sich zieht.

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