OVG NRW zum Polizeidienst: Ein Harnstein rechtfertigt keinen pauschalen Ausschluss
Veröffentlicht am: 28.09.2026 um 21:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat klargestellt, dass eine einmalige Erkrankung an einem Harnstein kein ausreichendes abstraktes Gesundheitsrisiko darstellt, um Bewerber grundsätzlich vom Polizeivollzugsdienst auszuschließen.
Mit diesem Beschluss wies der 6. Senat eine Beschwerde des Landes Nordrhein-Westfalen gegen einen vorangegangenen Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Aachen zurück. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ablehnung aufgrund medizinischer Vorsorgepflicht
Hintergrund des Rechtsstreits war die Bewerbung eines Mannes aus dem Kreis Heinsberg. Im Jahr 2025 wurde bei dem Bewerber ein Harnstein (Urolithiasis) entdeckt, woraufhin das Land Nordrhein-Westfalen die Einstellung in den Polizeidienst ablehnte. Harnsteine sind Ablagerungen in der Niere, dem Harnleiter oder der Blase.
Die zuständige Behörde begründete diesen Schritt mit der staatlichen Fürsorgepflicht. Da im Polizeivollzugsdienst eine sogenannte Harnsteinmetaphylaxe – also die Vorbeugung einer erneuten Steinbildung – nicht jederzeit vollständig gewährleistet werden könne, sah das Land ein gesundheitliches Risiko für den Bewerber.
Eine Polizeiärztin hatte zuvor argumentiert, dass für eine wirksame Vorbeugung täglich eine Flüssigkeitszufuhr von 2,5–3 Litern sowie eine ausgewogene Ernährung notwendig seien. Diese Bedingungen seien im operativen Polizeieinsatz nicht unter allen Umständen einzuhalten.
Gericht rügt mangelnde Einzelfallprüfung
Bereits in der ersten Instanz hatte das VG Aachen dem Eilantrag des Bewerbers stattgegeben. Die Richter stellten fest, dass die individuelle Gesundheitssituation des Mannes durch die Polizeiärztin nicht hinreichend geprüft worden sei. Es liege kein Beleg für ein deutlich erhöhtes Gesundheitsrisiko vor, das eine Ablehnung rechtfertigen würde.
Wer wegen eines einmaligen Harnsteins vom Polizeivollzugsdienst ausgeschlossen wird, muss das nicht hinnehmen: Das OVG NRW hat klargestellt, dass die gesundheitliche Eignung anhand der individuellen Krankengeschichte zu bewerten ist — nicht über pauschale Annahmen. Der kostenlose Leitfaden zeigt in drei Schritten, wie Sie Befunde aufbereiten, die Rechtsprechung argumentativ nutzen und einen Widerspruch sauber begründen. Leitfaden zur Eignungsprüfung jetzt anfordern
Das OVG NRW bestätigte diese Auffassung nun in zweiter Instanz. In der Begründung des 6. Senats hieß es, das Land habe sich in seiner Argumentation in keiner Weise mit der geltenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Demnach hätte ein aktuell bestehendes Risiko konkret aufgezeigt werden müssen, was im vorliegenden Fall nicht geschehen sei.
Leitlinien und Einsatzrealität im Fokus
Die Richter am OVG Münster setzten sich zudem mit den medizinischen Leitlinien zur Vermeidung von Harnsteinen auseinander. Zwar empfehlen Fachverbände eine tägliche Trinkmenge von 2,5–3 Litern sowie eine gesunde Ernährungsweise, doch führe eine gelegentliche Abweichung von diesen Empfehlungen nicht nachweislich zu einer Steigerung der Rückfallwahrscheinlichkeit.
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Das Gericht betonte, dass eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Bildung weiterer Harnsteine bei zeitweise eingeschränkter Flüssigkeitszufuhr durch das Land nicht dargelegt wurde. Ein konkretes Gesundheitsrisiko, das eine bestehende Verwendungseinschränkung für den Polizeidienst begründen würde, sei somit nicht ersichtlich.
Da die Leitlinien-Empfehlungen allein nicht als Ausschlusskriterium ausreichen, muss die gesundheitliche Eignung von Bewerbern weiterhin anhand der individuellen Krankengeschichte und nicht über pauschale Annahmen bewertet werden.
