Sozialversicherungswerte 2027: Kabinett hebt Krankenversicherungsgrenze um 9,7 Prozent
Veröffentlicht am: 09.10.2026 um 03:09 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Das Bundeskabinett hat am 7. Oktober 2026 die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen für das Jahr 2027 beschlossen. Die Festlegung folgt turnusgemäß der Einkommensentwicklung des Jahres 2025, in dem die Bruttolöhne um 4,38 Prozent gestiegen sind.
Bevor die neuen Werte zum 1. Januar 2027 in Kraft treten können, muss der Bundesrat zustimmen; die Befassung in der Länderkammer ist für den 20. November 2026 vorgesehen, worauf die Verkündung Ende November folgen soll.
Deutlicher Anstieg der Beitragsbemessungsgrenzen
Mit dem Beschluss steigen die Grenzwerte in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zum Teil erheblich. In der gesetzlichen Rentenversicherung klettert die Beitragsbemessungsgrenze von 8.450 Euro auf 8.850 Euro im Monat, was einem Jahresbetrag von 106.200 Euro entspricht (bisher 101.400 Euro, ein Plus von 4,7 Prozent).
Für die knappschaftliche Rentenversicherung wird der Monatswert von 10.400 Euro auf 10.900 Euro erhöht (130.800 Euro im Jahr). Die allgemeine Bezugsgröße steigt von 3.990 Euro auf 4.130 Euro monatlich (49.560 Euro im Jahr).
In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 5.812,50 Euro auf 6.375 Euro beziehungsweise von 69.750 Euro auf 76.500 Euro im Jahr – ein Zuwachs um 9,7 Prozent. Dieser Schritt zeichnete sich bereits ab, nachdem ein Referentenentwurf vom 21. September 2026 diese Werte vorgesehen hatte.
Neben der Lohnentwicklung schlägt hier das am 10. Juli 2026 vom Bundestag beschlossene GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (Bundesgesetzblatt vom 30. Juli 2026) durch, das eine zusätzliche Erhöhung der Versicherungspflichtgrenze und der Krankenversicherungs-BBG um monatlich 300 Euro über die reine Lohnentwicklung hinaus vorsieht.
Für die Pflegeversicherung sieht zudem der Entwurf des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PNOG), der noch im Bundestag liegt, dieselbe Obergrenze von 6.375 Euro im Monat vor.
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Die Versicherungspflichtgrenze (JAEG) steigt von 77.400 Euro auf 84.150 Euro im Jahr (monatlich von 6.450 Euro auf 7.012,50 Euro). Die besondere Versicherungspflichtgrenze liegt bei 6.075 Euro im Monat (72.900 Euro im Jahr), während die Grenze nach § 6 Abs. 8 SGB V auf 6.712,50 Euro monatlich (80.550 Euro jährlich) festgesetzt wird. Das vorläufige Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung für 2027 wird mit 53.452 Euro beziffert, während das endgültige Durchschnittsentgelt für 2025 bei 49.147 Euro liegt.
Finanzielle Auswirkungen auf Beschäftigte und Betriebe
Die Beitragssätze bleiben für 2027 auf dem bisherigen Niveau: Die Rentenversicherung liegt bei 18,6 Prozent, die Arbeitslosenversicherung bei 2,6 Prozent, die Krankenversicherung bei 14,6 Prozent und die Pflegeversicherung bei 3,6 Prozent.
Zeitgleich gilt ab dem 1. Januar 2027 ein gesetzlicher Mindestlohn von 14,60 Euro je Stunde, eine Minijob-Grenze von 633 Euro sowie eine Midijob-Obergrenze von 2.000 Euro im Monat.
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Von den Anhebungen der Beitragsbemessungsgrenzen sind ausschließlich Versicherte betroffen, deren Einkommen oberhalb der bisherigen Schwellenwerte liegt; Gehälter unterhalb von monatlich 5.812,50 Euro bleiben von den Mehrkosten unberührt.
Für Besserverdienende ergeben sich spürbare Belastungen: Bei Unterstellung eines Zusatzbeitrags von 2,9 Prozent müssen Beschäftigte oberhalb der Grenzen mit einem Mehraufwand von knapp 102 Euro im Monat beziehungsweise gut 1.220 Euro im Jahr rechnen.
Der Arbeitgeberanteil steigt in gleicher Höhe, sodass sich die monatliche Gesamtmehrbelastung auf rund 203 Euro beläuft. Eine Modellrechnung für gesetzlich Versicherte außerhalb Sachsens mit Kind weist zusätzliche Arbeitnehmerbeiträge von bis zu 101,75 Euro pro Monat (rund 1.221 Euro im Jahr) aus.
Für Kinderlose fällt der Anstieg noch höher aus: Durch die Pflegereform (Kabinettsbeschluss vom 30. September 2026) steigt der Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung von 0,6 auf 0,9 Prozentpunkte, der Pflegesatz erhöht sich damit von 4,2 Prozent auf 4,5 Prozent.
Die monatliche Mehrbelastung summiert sich in diesem Fall auf rund 124 Euro. Beim Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung (PKV) gilt weiterhin die Deckelung auf den niedrigeren Wert aus der Hälfte des zuschussfähigen Beitrags und dem gesetzlichen Vergleichsbeitrag.
Reaktionen von Verbänden und Ministerium
Der Verband der Führungskräfte (ULA) übte deutliche Kritik an der Erhöhung. Die Mehrbelastung von über 1.220 Euro jährlich für Arbeitnehmer und 2.440 Euro für Arbeitgeber bei Versicherten mit Kind sei angesichts einer Lohnzuwachsrate von 4,38 Prozent überproportional.
Die ULA forderte, Anhebungen der Beitragsbemessungsgrenze über die Inflationsrate hinaus für 2028 auszusetzen. Der Verband verwies dabei auf eine Projektion des Sachverständigenrats (Werding et al. 2026), wonach die gesamten Sozialversicherungsbeiträge von 41 Prozent im Jahr 2024 auf 49,7 Prozent bis zum Jahr 2040 ansteigen könnten.
Auch der PKV-Verband meldete sich zu Wort. Verbandsdirektor Florian Reuther kritisierte die weiter steigende Hürde für einen Wechsel in die private Krankenversicherung infolge der angehobenen Versicherungspflichtgrenze.
Das Bundesgesundheitsministerium bezifferte unterdessen die Finanzierungslücke in der gesetzlichen Krankenversicherung für das Jahr 2027 auf rund 19 Milliarden Euro; bis 2030 könnte dieser Fehlbetrag auf rund 44 Milliarden Euro anwachsen.
