Verdeckte, Gewinnausschüttungen

Verdeckte Gewinnausschüttungen: Umsatzsteuer bleibt nicht abzugsfähig

01.06.2026 - 08:30:15 | boerse-global.de

Neue Rechtsgrundlagen präzisieren die Nichtabzugsfähigkeit der Umsatzsteuer bei verdeckten Gewinnausschüttungen und Entnahmen.

Die steuerliche Behandlung verdeckter Gewinnausschüttungen (vGA) und Entnahmen stellt deutsche Firmen vor komplexe Herausforderungen. Aktuelle Rechtsgrundlagen aus dem Frühjahr 2026 präzisieren die Nichtabzugsfähigkeit der Umsatzsteuer und die erforderlichen Bewertungsgrundlagen.

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Umsatzsteuer bleibt nicht abzugsfähig

Nach § 10 Nr. 2 KStG sind bestimmte Steuern explizit als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben eingestuft. Das betrifft auch die Umsatzsteuer, die durch Entnahmen oder verdeckte Gewinnausschüttungen ausgelöst wird. In diesen Fällen gilt die Umsatzsteuer als bloßer Nebeneffekt der Gewinnausschüttung – sie mindert das zu versteuernde Einkommen der Körperschaft nicht.

Diese Regelung erstreckt sich auch auf Vorsteuerbeträge bei Aufwendungen, die Abzugsverboten nach dem Einkommensteuergesetz unterliegen. Das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 ersetzte zum 1. April 1999 den früheren Begriff der „Eigenverbrauchsbesteuerung" durch die heutigen Definitionen von Entnahmen und unentgeltlichen Leistungen. Die Körperschaftsteuer wurde entsprechend angepasst: Die mit privaten oder gesellschafterbezogenen Vorteilen verbundene Umsatzsteuer bleibt nicht abzugsfähig.

Unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe

Eine zentrale Herausforderung für Steuerberater: Die Bemessungsgrundlagen für Umsatzsteuer und Ertragsteuer klaffen oft auseinander. Bei verdeckten Gewinnausschüttungen durch Warenlieferungen legte der Bundesfinanzhof (BFH) bereits 1967 und 1974 fest: Der gemeine Wert ist der Maßstab für die Körperschaftsteuer.

Anders die Umsatzsteuer: Für Entnahmen gilt § 10 Abs. 4 UStG. Eine Entnahme unterliegt nur dann der Umsatzsteuer, wenn der Gegenstand ursprünglich zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt war. Während das Einkommensteuerrecht auf den Teilwert oder die Wiederbeschaffungskosten abstellt, fokussiert die Umsatzsteuer auf den Einkaufs- oder Selbstkostenpreis zum Zeitpunkt der Entnahme. Bei der Entnahme von Dienstleistungen oder Nutzungen entschied der BFH 1987: Die Selbstkosten sind die Bemessungsgrundlage.

Dreiecksfälle und Schwestergesellschaften

Komplexe Strukturen mit Schwestergesellschaften lösen häufig eine sogenannte Dreiecks-vGA aus. Gewährt eine Gesellschaft einer anderen, vom selben Gesellschafter beherrschten Firma einen Vorteil, wird das steuerlich so behandelt: Erst Ausschüttung an den Gesellschafter, dann Einlage in die empfangende Gesellschaft.

Aktuelle Rechtsentwicklungen vom Juni 2026 zielen darauf ab, Doppelbesteuerungen in diesen Fällen zu vermeiden. § 8b Abs. 1 Satz 5 KStG erlaubt eine steuerfreie Behandlung solcher Ausschüttungen, wenn das Einkommen einer nahestehenden Person bereits erhöht wurde und weitere Bedingungen erfüllt sind. Die Definition der „nahestehenden Person" folgt weiterhin etablierten Verwaltungsgrundsätzen, nicht einer starren gesetzlichen Definition.

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Sonderfälle: Personengesellschaften und öffentlich-rechtliche Körperschaften

Die Anwendung der vGA-Grundsätze variiert ge nach Rechtsform:

  • Personengesellschaften: Ist eine Kapitalgesellschaft Gesellschafterin einer Personengesellschaft, wird eine vGA durch den Vergleich der Gewinnverteilung mit fremdüblichen Bedingungen ermittelt. Der Gewinnanteil der Körperschaft unterliegt dem Körperschaftsteuersatz von 15 Prozent. Natürliche Personen als Mitunternehmer profitieren von einer 40-prozentigen Steuerbefreiung auf Ausschüttungen – allerdings sind ihre damit zusammenhängenden Aufwendungen nur zu 60 Prozent abzugsfähig.

  • Öffentlich-rechtliche Körperschaften: Überträgt ein Betrieb gewerblicher Art (BgA) Vermögen unentgeltlich in den hoheitlichen oder nichtwirtschaftlichen Bereich, gilt das als verdeckte Gewinnausschüttung – nicht als Entnahme. Das folgt einem BFH-Urteil vom April 2002 und den darauf basierenden Verwaltungsanweisungen.

  • Externe Gesellschafter: Auch außenstehende Gesellschafter können verdeckte Gewinnausschüttungen erhalten – etwa durch überhöhte Geschäftsführergehälter oder überhöhte Zinsen auf Darlehen.

Grunderwerbsteuer: Eigene Regeln

Bei verdeckten Gewinnausschüttungen mit Grundstücken gelten für die Grunderwerbsteuer andere Regeln. Verkauft eine Kapitalgesellschaft ein Grundstück unter Marktwert an einen Gesellschafter, entschied der BFH 1977 und 2019: Nur der tatsächlich vereinbarte Kaufpreis unterliegt der Grunderwerbsteuer – nicht der höhere Marktwert.

Der Gesetzgeber hat jedoch reagiert, um Steuergestaltungen zu verhindern. Seit dem 1. Juli 2021 blockiert § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 GrEStG Konstruktionen, die mit Rückwirkungszeiträumen des Umwandlungssteuerrechts die Folgen verdeckter Gewinnausschüttungen vermeiden wollten.

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