Waffenrecht: OVG entzieht 17 JÀgern Erlaubnisse wegen Parteizugehörigkeit
Veröffentlicht am: 12.09.2026 um 17:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de
In Sachsen-Anhalt hat das Oberverwaltungsgericht den Entzug waffenrechtlicher Erlaubnisse fĂŒr Mitglieder der AfD rechtskrĂ€ftig bestĂ€tigt. Wie aus Gerichtsentscheidungen vom 7. August 2026 hervorgeht, stĂŒtzte das Gericht seine BeschlĂŒsse auf die gesetzlichen Regelungen zur ZuverlĂ€ssigkeit von Waffenbesitzern (Az. 3 L 44/25, 3 L 45/25, 3 L 51/25). Als Rechtsgrundlage fĂŒr diese MaĂnahme dient § 5 Abs. 2 Nr. 3 des Waffengesetzes (WaffG).
Einstufung des Landesverbandes als Entscheidungsgrundlage
Der Entzug der Erlaubnisse steht in direktem Zusammenhang mit der Bewertung des AfD-Landesverbandes Sachsen-Anhalt durch die Verfassungsschutzbehörden. Seit November 2023 wird der Verband offiziell als gesichert rechtsextremistisch eingestuft. Auf diese EinschĂ€tzung stĂŒtzten sich die Behörden und nun auch das Oberverwaltungsgericht bei der Entscheidung, die waffenrechtliche ZuverlĂ€ssigkeit der betroffenen Parteimitglieder zu verneinen.
Nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen fehlt die erforderliche ZuverlĂ€ssigkeit in der Regel bei Personen, die Bestrebungen unterstĂŒtzen oder unterstĂŒtzen, die gegen die verfassungsmĂ€Ăige Ordnung gerichtet sind. Die gerichtliche BestĂ€tigung unterstreicht die Anwendung dieser Norm auf Mitglieder einer als rechtsextremistisch eingestuften Organisation.
Auswirkungen auf Waffenbesitzer und laufende PrĂŒfverfahren
Die rechtlichen Konsequenzen betreffen eine Reihe von Waffenbesitzern im Bundesland. Laut entsprechenden Medienberichten vom 12. September 2026 haben in Sachsen-Anhalt bereits 17 Hobby-JĂ€ger ihre Waffenberechtigungskarten sowie ihre Jagdscheine verloren.
Das OVG Sachsen-Anhalt hat den Entzug waffenrechtlicher Erlaubnisse fĂŒr AfD-Mitglieder rechtskrĂ€ftig bestĂ€tigt â 17 JĂ€ger haben Jagdschein und Waffenberechtigungskarte bereits verloren, 122 weitere FĂ€lle sind in PrĂŒfung. Wer wissen will, welche Kriterien nach § 5 WaffG gelten und wie ein Widerspruch aufgebaut wird, findet hier die nötigen Schritte. Kostenlosen Leitfaden zur ZuverlĂ€ssigkeit anfordern
Die MaĂnahmen der zustĂ€ndigen Behörden sind damit jedoch noch nicht abgeschlossen. Derzeit befinden sich in Sachsen-Anhalt weitere 122 FĂ€lle von AfD-Mitgliedern in der PrĂŒfung. Die Behörden untersuchen hierbei, inwiefern auch bei diesen Personen die Voraussetzungen fĂŒr den weiteren Besitz von Waffen und entsprechenden Erlaubnissen aufgrund der Parteizugehörigkeit entfallen sind.
Verfassungsbeschwerde und politische Debatte
Gegen den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse hat sich mittlerweile Widerstand auf juristischer Ebene formiert. Am 10. September 2026 erhoben betroffene AfD-Mitglieder Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Sie wenden sich damit gegen die Praxis, die Parteimitgliedschaft als alleinigen Grund fĂŒr den Widerruf der ZuverlĂ€ssigkeit heranzuziehen.
Nicht nur in Sachsen-Anhalt: Auch in anderen BundeslĂ€ndern wird die Mitgliedschaft in einer eingestuften Organisation bei der ZuverlĂ€ssigkeitsprĂŒfung herangezogen â und die Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe ist noch nicht entschieden. Wer seinen Jagdschein langfristig absichern will, sollte die aktuelle Rechtsprechung kennen, bevor die Behörde tĂ€tig wird. Ăberblick zur OVG-Rechtsprechung jetzt sichern
In diesem Kontext forderte Stefan Möller, der stellvertretende Bundessprecher der AfD, am 10. September 2026 eine Konkretisierung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Er bezog sich dabei insbesondere auf die Urteile zur NPD und forderte eine klarere Definition der Anforderungen an einen Entzug von Rechten aufgrund politischer BetÀtigung.
Parallel dazu hat die Debatte ĂŒber den Umgang mit der AfD auch die MinisterprĂ€sidenten-Ebene erreicht. Ebenfalls am 10. September 2026 rief Hendrik WĂŒst, MinisterprĂ€sident von Nordrhein-Westfalen, nach der Einrichtung einer Arbeitsgruppe. Diese solle sich mit der PrĂŒfung eines möglichen Verbotsverfahrens gegen die AfD befassen. Damit weitet sich die Diskussion ĂŒber die waffenrechtliche ZuverlĂ€ssigkeit hinaus auf die grundsĂ€tzliche rechtliche Stellung der Partei im StaatsgefĂŒge aus.
