Wasserrutschen-Unfall, BGH

Wasserrutschen-Unfall: BGH bestätigt Haftung trotz missachteter Warnschilder

Veröffentlicht am: 07.10.2026 um 07:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Herstellerin und Schwimmbadbetreiberin haften dem Grunde nach; das Landgericht Oldenburg bestimmt noch die konkrete Schadenshöhe.

BGH bestätigt Haftung nach Wasserrutschen-Unfall trotz missachtetem Verbot
Symbolbild: Schutzhelm und Schutzbrille auf einer Werkbank Illustration mit AI erstellt.

Der Bundesgerichtshof hat am 15. September 2026 die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg zurückgewiesen. Damit ist die Entscheidung rechtskräftig, wonach die Herstellerin einer Wasserrutsche sowie die Schwimmbadbetreiberin dem Grunde nach für Schmerzensgeld und Schadensersatz haften. Das vorangegangene Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 26. März 2025 (Az. 14 U 49/24) setzt damit maßgebliche Standards für die Verkehrssicherungspflichten von Freizeiteinrichtungen und Anlagenbauern.

Missachtung von Verboten schließt Ansprüche nicht aus

Dem Rechtsstreit lag ein schwerer Unfall zugrunde. Ein damals 37-jähriger Mann nutzte die Rutsche in Bauchlage mit dem Kopf und ausgestreckten Armen voran. Ein Hinweisschild vor Ort untersagte diese Rutschhaltung ausdrücklich. Im Auslaufbereich prallte der Mann mit dem Kopf gegen die Beckenwand und erlitt in der Folge eine Querschnittslähmung.

Der Verunglückte forderte daraufhin von der Rutschenherstellerin, der Schwimmbadbetreiberin sowie den Inspektionsbeteiligten Schmerzensgeld und Schadensersatz in Höhe von insgesamt 335.000 Euro.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs haben Personen, die sich nicht an ausgewiesene Sicherheitshinweise halten und sich verletzen, grundsätzlich dennoch Anspruch auf Schadenersatz. Eine Freizeitanlage wie eine Wasserrutsche müsse demnach so konstruiert und betrieben werden, dass sie auch bei einer nicht bestimmungsgemäßen Nutzung hinreichend sicher sei.

Bauliche Mängel wiegen schwerer als Piktogramme

Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte in seiner Entscheidung festgestellt, dass reine Warnhinweise und Verbots-Piktogramme zur Absicherung nicht ausreichten. Um die Sicherheit der Badegäste zu gewährleisten, wäre ein größerer Abstand zwischen dem Auslauf der Rutsche und der Beckenwand baulich erforderlich gewesen.

Anzeige

Der Bundesgerichtshof hat die Haftung von Rutschenhersteller und Schwimmbadbetreiberin bestätigt — auch wenn der Verunglückte ein ausdrückliches Verbot missachtet hatte. Für Betreiber und Anlagenbauer heißt das: Warnschilder allein reichen nicht. Unser kostenloser Leitfaden zeigt in drei Schritten, wie Sie Verkehrssicherungspflichten, bauliche Maßnahmen und Warnhinweise rechtssicher aufstellen. Jetzt kostenlosen Praxis-Leitfaden anfordern

Da vorhersehbar sei, dass Nutzer die vorgeschriebenen Positionen nicht ausnahmslos einhalten, durften sich Betreiber und Hersteller nicht allein auf Schilder verlassen.

Gleichzeitig berücksichtigte das Oberlandesgericht das Fehlverhalten des Verunglückten bei der Haftungsverteilung. Das Gericht rechnete dem Verletzten ein Mitverschulden an: Gegenüber der Herstellerin der Anlage wurde dieses auf 50 Prozent festgelegt, gegenüber der Schwimmbadbetreiberin auf 40 Prozent.

Landgericht Oldenburg entscheidet über konkrete Summen

Mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs steht die Haftung dem Grunde nach fest. Die juristische Aufarbeitung ist damit jedoch noch nicht abgeschlossen. Über die genaue Höhe des Schmerzensgeldes und des Schadensersatzes muss nun das Landgericht Oldenburg befinden.

Anzeige

Nach dem BGH-Beschluss steht die Haftung dem Grunde nach fest — jetzt entscheidet das Landgericht Oldenburg über die konkrete Schadenshöhe. Wer als Betreiber oder Hersteller bislang auf Verbots-Piktogramme vertraut hat, sollte seine Sicherheitskonzepte prüfen. Unser kostenloser Leitfaden zeigt, wie Sie vorhersehbaren Fehlgebrauch baulich einkalkulieren und Haftungsrisiken senken. Leitfaden zur Haftungsverteilung jetzt sichern

Die rechtskräftige Entscheidung verdeutlicht die weitreichenden Pflichten für Betreiber öffentlicher Freizeitstätten und Hersteller technischer Anlagen. Sicherheitskonzepte dürfen sich demnach nicht darauf beschränken, Fehlverhalten formal zu verbieten. Konstruktion und bauliche Gegebenheiten müssen vielmehr auch typische Verstöße gegen die Nutzungsregeln einkalkulieren, um schwerwiegende Verletzungen von vornherein baulich zu verhindern.

Mehr zum Thema bei BR24: „Bundesgerichtshof bestätigt Haftung nach Unfall auf Wasserrutschen“

Disclaimer...

de | wirtschaft | 70251119 |