Immobilienverkauf: Bundesrat lehnt Ende der Zehn-Jahres-Frist ab
Veröffentlicht am: 17.10.2026 um 04:39 Uhr | Redaktion boerse-global.deAm 16. Oktober 2026 befasste sich der Bundesrat mit den Empfehlungen mehrerer FachausschĂŒsse, die Steuerfreiheit fĂŒr Gewinne aus privaten ImmobilienverkĂ€ufen nach mindestens zehn Jahren Haltedauer aufzuheben.
Die weitreichende Initiative des Finanzausschusses fand im Plenum der LĂ€nderkammer jedoch keine Mehrheit. Bereits am 8. Oktober 2026 hatte der Deutsche Bundestag einen nahezu identischen Gesetzentwurf abgelehnt. Damit bleibt die bisherige steuerliche Regelung fĂŒr private ImmobilienverĂ€uĂerungen vorerst bestehen.
Ausschussempfehlung zum Einkommensteuerreformgesetz
Der Vorschlag zur Streichung der Frist war in den Ausschussempfehlungen zum Einkommensteuerreformgesetz 2027 enthalten, die unter der Bundesrats-Drucksache 507/1/26 vom 5. Oktober 2026 vorgelegt wurden. Konkret sah die Empfehlung vor, § 23 des Einkommensteuergesetzes so anzupassen, dass VerĂ€uĂerungsgewinne kĂŒnftig unabhĂ€ngig von der Besitzdauer steuerpflichtig geworden wĂ€ren.
Als treibende KrĂ€fte hinter dem VorstoĂ galten von Union und BĂŒndnis 90/Die GrĂŒnen gefĂŒhrte BundeslĂ€nder, insbesondere Nordrhein-Westfalen und Baden-WĂŒrttemberg.
BefĂŒrworter begrĂŒndeten die geplante GesetzesĂ€nderung mit einer steuerlichen Gleichbehandlung von Anlageformen, da Gewinne aus Aktien und Fonds bereits grundsĂ€tzlich versteuert werden mĂŒssen. Als weiterer Kontext der Debatte galt die Entwicklung der öffentlichen Finanzen, da die Bundesausgaben im Jahr 2027 voraussichtlich um 5,3 Prozent steigen.
PlĂ€ne fĂŒr Bestandsimmobilien und strenge Kriterien fĂŒr Selbstnutzer
Die Ausschussempfehlung hĂ€tte erhebliche Auswirkungen auf den Immobilienmarkt gehabt. Ausgenommen von der Besteuerung sollten lediglich VerkĂ€ufe von selbst genutztem Wohneigentum bleiben. Nach den EntwĂŒrfen hĂ€tte eine solche Selbstnutzung kĂŒnftig mindestens 36 Monate am StĂŒck erfordert, endend frĂŒhestens sechs Monate vor der VerĂ€uĂerung. Besondere Regelungen waren fĂŒr FĂ€lle von Scheidung oder fĂŒr Kinder vorgesehen.
Von einer Neuregelung wĂ€ren potenziell auch Bestandsimmobilien erfasst worden. HĂ€tte das Gesetz planmĂ€Ăig zum 1. Januar 2027 in Kraft treten sollen, wĂ€re jede nicht selbst genutzte Immobilie betroffen gewesen, deren Zehnjahresfrist zum Tag der GesetzesverkĂŒndung noch lief.
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In der Praxis hĂ€tte dies bedeutet, dass bei einer VerkĂŒndung im Jahr 2026 VerkĂ€ufe rĂŒckwirkend fĂŒr KĂ€ufe ab dem Jahr 2016 mit dem vollen Wertzuwachs seit dem Erwerb besteuert worden wĂ€ren.
Deutliche Kritik und Ablehnung im Plenum
Gegen den VorstoĂ regte sich bereits im Vorfeld der Bundesratsberatungen deutlicher Widerstand. Hessens MinisterprĂ€sident Boris Rhein warnte vor den PlĂ€nen und erklĂ€rte, dass eine Regelung, die einer Strafsteuer fĂŒr eine nachhaltige Altersvorsorge mit Immobilien gleichkĂ€me, verhindert werden mĂŒsse.
Auch VerbĂ€nde wie Haus & Grund Bayern kritisierten die Empfehlungen des Finanzausschusses scharf und verwiesen auf die Gefahren fĂŒr EigentĂŒmer nicht selbst genutzter Immobilien.
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Kritiker der Initiative argumentierten zudem, dass eine gerechtere Besteuerung bei Bedarf eher ĂŒber gezielte FreibetrĂ€ge oder eine progressive Staffelung erreicht werden könne, ohne den Wohnungsmarkt und private Vermieter ĂŒbermĂ€Ăig zu belasten.
Nachdem das Plenum des Bundesrats am 16. Oktober 2026 der Ausschussempfehlung die Zustimmung verweigerte und auch im Bundestag keine Mehrheit fĂŒr entsprechende AntrĂ€ge zustande kam, ist die Abschaffung der Frist vorerst vom Tisch.
Steuerexperten empfehlen ImmobilieneigentĂŒmern mit Verkaufsabsichten dennoch, gesetzliche Rahmenbedingungen und individuelle VerkaufsplĂ€ne fortlaufend im Blick zu behalten.
