Mietkaution, BGH

Mietkaution: BGH kippt Vermittlungsprovision – 16.000 Euro zurück

Veröffentlicht am: 31.07.2026 um 17:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Die geplante Mietrechtsreform bringt Änderungen bei Möblierungszuschlägen und Indexmieten. Zudem stärken aktuelle Gerichtsurteile die Rechte von Mietern und Eigentümern.

Mietrechtsreform 2026: Neuer Gesetzentwurf und BGH-Urteile im Ăśberblick
WohnungsschlĂĽssel auf einem Stapel unterschriebener Mietvertragsunterlagen auf einem Schreibtisch. Illustration mit AI erstellt ĂĽbermittelt durch boerse-global.de

Die Mietkaution darf nicht einfach mit den letzten Mieten verrechnet werden – das ist rechtlich klar. Doch ein umfangreicher Gesetzentwurf zur Mietrechtsreform bringt weitere Änderungen auf den Weg.

„Abwohnen“ der Kaution bleibt tabu

Mieter können die Kaution nicht eigenmächtig als Ersatz für ausstehende Mietzahlungen nutzen. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Vermieters bleibt die Zahlungspflicht bis zum Vertragsende bestehen. Die Kaution sichert dem Vermieter Ansprüche ab – etwa für unterlassene Schönheitsreparaturen oder Sachschäden.

Die gesetzliche Obergrenze liegt bei drei Nettokaltmieten. Vermieter müssen das Geld getrennt vom Privatvermögen anlegen. Nach der Wohnungsübergabe haben sie in der Regel bis zu sechs Monate Zeit, die Kaution zurückzuzahlen. Ansprüche verjähren nach drei Jahren.

Mietrechtsreform: Diese Änderungen sind geplant

Justizministerin Stefanie Hubig hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, der im Frühjahr das Bundeskabinett passierte und im Juli die erste Bundestagslesung durchlief. Der Entwurf soll den Mieterschutz stärken und mehr Transparenz schaffen.

Die wichtigsten Punkte im Ăśberblick:

  • Möblierungszuschläge werden auf maximal zehn Prozent der Nettokaltmiete oder ein Prozent des Zeitwerts pro Monat begrenzt
  • Indexmieten bleiben bei einer Inflation bis drei Prozent ungedeckelt, darĂĽber hinaus wird nur die Hälfte der zusätzlichen Teuerung angerechnet
  • Schonfrist bei RĂĽckständen: Nach einer Räumungsklage sind zwei Monate möglich – aber nur einmal innerhalb von zwei Jahren
  • Kurzzeitverträge unter sechs Monaten sollen kĂĽnftig nicht mehr pauschal von der Mietpreisbremse ausgenommen sein

Kritik kommt von Eigentümerverbänden. Haus & Grund-Präsident Kai Warnecke warnt vor zunehmender Regulierung für private Vermieter.

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Der BGH hat entschieden: Verwalter dürfen für Neuvermietungen keine zusätzliche Vermittlungsprovision verlangen – auch nicht vom Vermieter. Wer bereits gezahlt hat, kann oft zurückfordern. Unser Leitfaden zeigt, wie Sie Ihre Ansprüche durchsetzen und die Kautionsrückzahlung korrekt einfordern. Jetzt kostenlosen Leitfaden anfordern

BGH-Urteile: Klare Ansagen an Verwalter und Vermieter

Der Bundesgerichtshof hat im Mai entschieden, dass Wohnungsverwalter für Neuvermietungen keine zusätzliche Vermittlungsprovision verlangen dürfen (Az. I ZR 224/25). Das Verbot gilt ausdrücklich auch gegenüber dem Vermieter. In einem Fall mussten über 16.000 Euro zurückgezahlt werden.

Auch moderne Vertragsmodelle geraten unter Druck: Das Amtsgericht Kreuzberg stufte „Wohnraum-Leasing“-Verträge als Mietverträge ein (Az. 23 C 97/25). Damit gilt die Mietpreisbremse vollumfänglich – im verhandelten Fall musste der Anbieter überzahlte Beträge erstatten.

Vorsicht bei der Untervermietung: Das Landgericht Berlin II entschied im Juni, dass eine unerlaubte Untervermietung mit deutlich höheren Untermietpreisen zur Kündigung berechtigen kann (Az. 65 S 247/24).

Klimaanlagen und Glasfaser: Neue Regeln fĂĽrs Eigentum

Wohnungseigentümer haben unter Auflagen einen Anspruch auf ein Split-Klimagerät am Balkon, urteilte der BGH Mitte Juli (Az. V ZR 162/25). Reversible Geräte werden wie Luft-Luft-Wärmepumpen behandelt – sofern sie optisch unauffällig und lärmarm arbeiten. Mieter brauchen für Fassadenmontagen weiterhin die Zustimmung des Vermieters.

Beim Glasfaserausbau stärkte das Oberlandesgericht Karlsruhe die Rechte von Eigentümern: Die Telekom muss ohne Zustimmung verlegte Leitungen zurückbauen, wenn das Gebäude bereits über eine nutzbare Kupferleitung verfügt (Az. 6 W 15/26). Weder EU-Richtlinien noch das Telekommunikationsgesetz erlaubten den Ausbau gegen den erklärten Willen.

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Neue Regeln bei Hartz-IV-Sanktionen

Seit Anfang Juli sind Sanktionen im SGB II strikt personenbezogen und auf maximal 30 Prozent des Regelbedarfs begrenzt. Wichtig für Vermieter: Die Kosten für Unterkunft und Heizung bleiben von Kürzungen unberührt. Selbst bei vollständigem Leistungsentzug werden die Wohnkosten durch Direktzahlungen an den Vermieter geschützt, um Obdachlosigkeit zu vermeiden.

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