St. Gallen fördert Alltagsbewegung: +3 Mio. Franken ab 2028
Veröffentlicht am: 12.09.2026 um 00:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Die staatliche Unterstützung von Sport und Bewegung im Kanton St. Gallen steht vor einer grundlegenden strukturellen und finanziellen Neugestaltung. Die Kantonsregierung hat einen Entwurf für ein neues Bewegungs- und Sportförderungsgesetz in die Vernehmlassung gegeben, um den rechtlichen Rahmen an moderne gesellschaftliche Bedürfnisse anzupassen.
Die geplante Vorlage soll das derzeit gültige Gesetz aus dem Jahr 1974 ersetzen, welches nach über fünf Jahrzehnten nicht mehr den aktuellen Anforderungen an eine zeitgemäße Förderung entspricht.
Modernisierung des rechtlichen Rahmens und Zeitplan
Mit dem neuen Gesetzesentwurf reagiert die Regierung auf den Wandel im Sportverhalten der Bevölkerung. Während das alte Recht stark auf traditionelle Vereinsstrukturen fokussiert war, soll die künftige Gesetzgebung eine breitere Basis abdecken. Das Vernehmlassungsverfahren, in dem politische Parteien, Verbände und interessierte Kreise Stellung zum Entwurf nehmen können, ist bis zum 30. November 2026 anberaumt.
Nach Abschluss dieser Phase und der Auswertung der Rückmeldungen wird sich voraussichtlich im Frühling 2027 der Kantonsrat mit der Vorlage befassen. Sollte der parlamentarische Prozess wie geplant verlaufen, ist ein Inkrafttreten des neuen Gesetzes frühestens für Januar 2028 vorgesehen. Damit würde eine mehrjährige Übergangsphase enden, in der die Sportförderung auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt wird.
Finanzielle Stärkung durch Lotteriefondsmittel
Der Entwurf für das neue Bewegungs- und Sportförderungsgesetz liegt bis zum 30. November 2026 in der Vernehmlassung — und sieht vor, künftig 30 bis 35 Prozent der Lotteriefondsmittel in einen kantonalen Sportfonds zu leiten. Wer jetzt weiß, wie Anträge aufgebaut sein müssen, ist vorbereitet, wenn die Mittel frühestens ab Januar 2028 fließen. Kostenlosen Leitfaden zum Sportfonds anfordern
Ein Kernaspekt der Reform betrifft die Finanzierung der kantonalen Sportförderung. Der Entwurf sieht vor, die Zuweisung der Mittel aus dem Lotteriefonds neu zu regeln. Künftig sollen 30 bis 35 % dieser Gelder direkt in einen spezifischen kantonalen Sportfonds fließen.
Diese prozentuale Festlegung hat erhebliche finanzielle Auswirkungen auf das verfügbare Budget. Laut Einschätzung der Regierung bedeutet diese Neuregelung einen Zuwachs von rund 3 Mio. Franken zusätzlich pro Jahr. Damit würde die jährliche Gesamtsumme, die für sportliche Belange im Kanton zur Verfügung steht, auf insgesamt 10 Mio. Franken ansteigen. Diese Aufstockung soll sicherstellen, dass die erweiterten Förderziele ohne Kürzungen in bestehenden Bereichen umgesetzt werden können.
Erweiterung der Förderziele auf Alltagsbewegung
Inhaltlich markiert der Gesetzesentwurf eine strategische Erweiterung der Förderprioritäten. Bisher konzentrierte sich die staatliche Unterstützung maßgeblich auf den organisierten Breiten- und Leistungssport, etwa innerhalb von Vereinen und Verbänden. Diese Säulen sollen zwar erhalten bleiben, erhalten jedoch Ergänzung durch neue Schwerpunkte.
Vereine und Verbände sollen auch künftig gefördert werden — doch der Entwurf ergänzt die bisherigen Säulen um Alltagsbewegung und selbstorganisierten Sport. Wer seinen Platz in der neuen Förderlogik jetzt nicht klärt, verliert gegenüber den neuen Schwerpunkten an Sichtbarkeit. Der Leitfaden zeigt fünf Förderpfade und die Fristen bis 2028. 5 Förderpfade jetzt durchgehen
Der Fokus der Förderung soll künftig verstärkt auf der sogenannten Alltagsbewegung sowie auf selbstorganisiertem Sport liegen. Damit trägt der Kanton der Tatsache Rechnung, dass ein wachsender Teil der Bevölkerung sportliche Aktivitäten außerhalb fester Vereinsstrukturen ausübt – etwa durch individuelles Training im öffentlichen Raum oder durch Bewegung im täglichen Arbeits- und Lebensumfeld.
Ziel ist es, die Rahmenbedingungen für eine aktive Lebensgestaltung der gesamten Bevölkerung zu verbessern und die Gesundheitsförderung durch niederschwellige Bewegungsangebote im kantonalen Recht fest zu verankern.
