Betriebsrat: Berliner Gericht stÀrkt Mitbestimmung trotz Malta-Sitz
Veröffentlicht: 13.07.2026 um 22:05 Uhr, Redaktion boerse-global.de
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die Rechte von BetriebsrĂ€ten an deutschen Standorten gestĂ€rkt â selbst wenn die Unternehmenszentrale im Ausland sitzt.
Mitbestimmung trotz Malta-Sitz
Im FrĂŒhjahr 2026 entschieden die Richter im Eilverfahren (Az. 23 TaBVGa 269/26): Der Betriebsrat einer Fluggesellschaft am BER darf vorlĂ€ufig mitbestimmen. Obwohl die Firma ihren juristischen Sitz in Malta hat, werteten die Gerichte den operativen Betrieb am Flughafen als hinreichend eigenstĂ€ndig.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte bereits Mitte Mai 2026 in einem verwandten Verfahren (Az. 7 ABR 7/25) die grundsÀtzliche BetriebsratsfÀhigkeit bestÀtigt. Die Botschaft ist klar: Ein auslÀndischer Firmensitz hebelt die Mitbestimmungsrechte an deutschen Standorten nicht aus.
Grenzen der Betriebsbildung bei Remote-Arbeit
Doch nicht ĂŒberall lassen sich BetriebsrĂ€te grĂŒnden. Das BAG machte Ende Januar 2026 in zwei BeschlĂŒssen (Az. 7 ABR 23/24 und 7 ABR 26/24) klare Grenzen auf. Bei einem Lieferdienst erklĂ€rten die Richter Betriebsratswahlen fĂŒr unwirksam.
Der Grund: In den betroffenen StĂ€dten fehlte die lokale Leitungsmacht. Eine bloĂe Interessengemeinschaft von Arbeitnehmern reicht nicht, um einen eigenstĂ€ndigen Betriebsteil zu begrĂŒnden, wenn der entscheidende Leitungsapparat zentral an einem anderen Ort sitzt. Auch die Digitalisierung Ă€ndere am rechtlichen Betriebsbegriff vorerst nichts.
ZusĂ€tzlich stellten die Richter klar: Formfehler bei der Wahlanfechtung lassen sich nicht mehr heilen â selbst wenn die Anfechtung modern per E-Mail-to-Fax eingereicht wurde.
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Höheres Gehalt fĂŒr BetriebsrĂ€te? Nur mit Nachweisen
Ein weiterer Schwerpunkt der Rechtsprechung betrifft die VergĂŒtung von Betriebsratsmitgliedern. Mitte April 2026 entschied das BAG (Az. 7 AZR 114/25): Wer ein höheres Gehalt fordert, muss konkret nachweisen, welche VergĂŒtung auf einer hypothetischen Stelle ohne Mandat möglich gewesen wĂ€re. Die bloĂe Angabe einer Karriereentwicklung reicht nicht.
Druck durch EU-Transparenzrichtlinie
Gleichzeitig wĂ€chst der Druck auf Arbeitgeber durch die EU-Entgelttransparenzrichtlinie. Die Umsetzungsfrist lief am 7. Juni 2026 ab â Deutschland hat die Richtlinie noch nicht vollstĂ€ndig umgesetzt. Doch die Wirkung zeigt sich bereits: Berichtspflichten ab 100 BeschĂ€ftigten und erweiterte AuskunftsansprĂŒche stehen im Raum.
Das BAG hatte im Oktober 2025 (Az. 8 AZR 300/24) klargestellt: Kennt ein Arbeitnehmer von einem höheren Gehalt eines mĂ€nnlichen Kollegen, kann das eine Vermutung fĂŒr Entgelt-Diskriminierung begrĂŒnden. Die Beweislast verschiebt sich dann zum Arbeitgeber.
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Die Bedeutung klarer Kommunikation zeigt sich derzeit bei Volkswagen. Der Konzernbetriebsrat bemÀngelt fehlende Klarheit zu SparplÀnen und möglichen Standortrisiken.
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Die BetriebsratsfĂŒhrung kĂŒndigte bereits auĂerordentliche Versammlungen an, um die Belegschaft ĂŒber den Stand der Verhandlungen zu informieren.
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