Datenschutz, EuGH

Datenschutz: EuGH kippt automatisches Beweisverwertungsverbot

28.06.2026 - 00:05:21 | boerse-global.de

Brüssel verwirft den Entwurf für Artikel 88b, Webseitenbetreiber müssen weiterhin aktive Nutzer-Einwilligungen einholen.

EU-Kommission stoppt Cookie-Reform: DSGVO bleibt streng
Datenschutz - Ein stilisiertes, leuchtend blaues Vorhängeschloss-Symbol mit digitalen Datenströmen vor einem unscharfen Hintergrund des Europäischen Parlaments. 28.06.2026 - Bild: über boerse-global.de

Am 26. Juni 2026 kippte Brüssel den Entwurf für Artikel 88b – und damit die Hoffnung auf das Ende der Cookie-Banner-Flut. Webseitenbetreiber müssen weiterhin explizite Einwilligungen ihrer Nutzer einholen.

Parallel dazu sorgte der Europäische Gerichtshof für Klarheit in einer anderen Frage: Dürfen Gerichte Daten verwerten, die unter Verstoß gegen die DSGVO erhoben wurden? Das Urteil fiel differenziert aus.

Keine Erleichterung für Unternehmen

Artikel 88b sollte eigentlich Abhilfe schaffen. Ziel war es, die lästigen Einwilligungsabfragen zu reduzieren und alternative technische Lösungen für den Privatsphäreschutz zu etablieren. Doch die EU-Kommission zog die Reißleine.

Für Unternehmen bleibt alles beim Alten: Sie müssen detailliert über Datenerhebungen informieren und aktive Zustimmungen einholen. Experten sehen darin ein klares Signal: Kurzfristige Erleichterungen bei der Gestaltung von Benutzeroberflächen sind politisch derzeit nicht durchsetzbar.

EuGH: DSGVO-Verstoß heißt nicht automatisch Beweisverbot

Nur eine Woche zuvor, am 18. Juni 2026, fällte der Europäische Gerichtshof eine Grundsatzentscheidung (Rechtssache C-484/24). Die Richter stellten fest: Ein Verstoß gegen die DSGVO bei der Datenerhebung führt nicht zwangsläufig zu einem Beweisverwertungsverbot.

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Der Fall: Ein Arbeitgeber hatte auf das private eBay-Konto eines Beschäftigten zugegriffen. Datenschutzrechtlich war das mehr als fragwürdig. Doch das Gericht entschied anders. Die Verarbeitung dieser Informationen vor Gericht könne auf einer eigenen Rechtsgrundlage fußen – nämlich Artikel 6 Abs. 1 lit. c der DSGVO. Der erlaubt die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung.

Abwägung zwischen Privatsphäre und Justiz

Das Urteil zieht eine klare Trennlinie: Datenschutz und effektive Rechtspflege sind zwei verschiedene Paar Schuhe. Nationale Gerichte müssen im Einzelfall abwägen, ob die Schwere des Verstoßes die Nichtberücksichtigung eines Beweismittels rechtfertigt. Ein automatisches Verwertungsverbot gibt es nicht.

Für Unternehmen bietet das eine gewisse Rechtssicherheit in Haftungsfragen oder arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen. Allerdings: Von der Pflicht, Daten DSGVO-konform zu erheben, entbindet das Urteil niemanden. Verstöße können weiterhin saftige Bußgelder nach sich ziehen – selbst wenn die so gewonnenen Informationen vor Gericht Bestand haben.

Was bedeutet das für die Praxis?

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Die Kombination ist paradox: Auf der einen Seite bleiben die lästigen Cookie-Banner. Auf der anderen Seite differenziert die Justiz zunehmend zwischen rechtswidriger Erhebung und prozessualer Nutzung von Daten.

Fachleute raten Unternehmen deshalb zu einer lückenlosen Dokumentation ihrer Einwilligungsprozesse. Nur so lassen sich behördliche Sanktionen vermeiden – und gleichzeitig die Integrität der Datenbestände für mögliche Rechtsstreitigkeiten sichern.

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